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   EuG, 08.05.2019 - T-55/18   

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EuG, 08.05.2019 - T-55/18 (https://dejure.org/2019,11655)
EuG, Entscheidung vom 08.05.2019 - T-55/18 (https://dejure.org/2019,11655)
EuG, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - T-55/18 (https://dejure.org/2019,11655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Team Beverage/ EUIPO (LIEBLINGSWEIN)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke LIEBLINGSWEIN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Irreführender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke LIEBLINGSWEIN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Irreführender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Team Beverage/ EUIPO (LIEBLINGSWEIN)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke LIEBLINGSWEIN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Irreführender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 14.07.2017 - T-194/16

    Klassisk investment / EUIPO (CLASSIC FINE FOODS)

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-55/18
    Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, Klassisk investment/EUIPO [CLASSIC FINE FOODS], T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Zeichen fällt aber nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand von dessen Verständnis aus der Sicht der betreffenden Verkehrskreise und anhand der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist in Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildelementen zusammengesetzt sind, darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke nicht nur die verschiedenen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass die Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie davon ausging, dass das streitige Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weitere Überlegung als Bezeichnung für Dienstleistungen verstanden werden kann, die unmittelbar mit der Vermarktung ihres Lieblingsweins oder eines so guten Weins, dass sie diesen zukünftig allen anderen Weinen vorziehen und zu ihrem Lieblingswein küren werden, verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 28 und 29).

  • EuG, 09.10.2002 - T-360/00

    Dart Industries / OHMI (UltraPlus)

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-55/18
    Insoweit beschränkt sich die Klägerin auf das Vorbringen, die von der Beschwerdekammer festgestellte Verbindung falle in den Bereich des Hervorrufens von Assoziationen im Sinne des Urteils vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM (UltraPlus) (T-360/00, EU:T:2002:244, Rn. 27), und reiche nicht aus, um eine direkte Verbindung der Dienstleistungen zu Wein darzutun.

    Im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. Oktober 2002, UltraPlus (T-360/00, EU:T:2002:244), ergangen ist, in der ein Unternehmen versuchte, die hohe Güte seiner Waren durch das Zeichen UltraPlus mittelbar und abstrakt, vage und unbestimmt anzupreisen, ohne jedoch den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal der fraglichen Waren zu unterrichten, verweist das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Zeichen direkt und unmittelbar auf "LIEBLINGSWEIN" als Gegenstand der streitigen Dienstleistungen im Bereich Catering, Verpflegung und Beherbergung.

  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-55/18
    Allein aufgrund dieses Umstands lässt sich die vorliegende Rechtssache auch von der unterscheiden, in der das von der Klägerin zur Stützung ihrer These angeführte Urteil vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM (Cine Action) (T-135/99, EU:T:2001:30), ergangen ist.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-55/18
    Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).
  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-55/18
    Die Eintragung eines Zeichens kann nämlich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, da sein Inhaber, würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, durch nichts daran gehindert wäre, es auch für Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.11.2008 - T-346/07

    Duro Sweden / HABM (EASYCOVER)

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-55/18
    Als zweiter Punkt ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Zeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T-346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-55/18
    Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke jedenfalls nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).
  • EuG, 30.11.2015 - T-845/14

    August Brötje / HABM (HydroComfort) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-55/18
    Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ist das Zeichen bereits dann nicht als Unionsmarke eintragungsfähig, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 30. November 2015, August Brötje/HABM [HydroComfort], T-845/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:934, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-452/15

    Best-Lock (Europe) / EUIPO

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-55/18
    Seine Würdigung ist in Ansehung des Vorbringens in der Klageschrift vorzunehmen; ein pauschaler Verweis auf andere Schriftstücke kann, selbst wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock [Europe]/EUIPO, C-452/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:270, Rn. 13 und 14), das Fehlen der Argumentation, die in die Klageschrift aufzunehmen ist, nicht ausgleichen.
  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-55/18
    Der Text der Klageschrift kann zwar durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte ihr beigefügter Schriftstücke untermauert werden, doch ist es nicht Sache des Gerichts, die Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn sie haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T-236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12).
  • EuG, 06.10.2017 - T-878/16

    Karelia / EUIPO (KARELIA) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke KARELIA -

  • EuG, 11.10.2017 - T-670/15

    Osho Lotus Commune / EUIPO - Osho International Foundation (OSHO) - Unionsmarke -

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuG, 06.09.2023 - T-786/21

    Team Beverage/ EUIPO (TEAM BUSINESS IT DATEN - PROZESSE - SYSTEME) - Unionsmarke

    Es ist darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke nicht nur die verschiedenen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass die Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung dieser Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Team Beverage/EUIPO [LIEBLINGSWEIN], T-55/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:311, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.01.2021 - T-287/20

    Eggy Food/ EUIPO (EGGY FOOD) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke EGGY

    Außerdem ist in Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildelementen zusammengesetzt sind, darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer zusammengesetzten Marke nicht nur die verschiedenen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass die Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Team Beverage/EUIPO [LIEBLINGSWEIN], T-55/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:311, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.07.2021 - T-464/20

    Eggy Food/ EUIPO (YOUR DAILY PROTEIN) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Ferner ist in Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildbestandteilen bestehen, darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer zusammengesetzten Marke nicht nur die einzelnen Bestandteile der Marke zu untersuchen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass diese Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Team Beverage/EUIPO [LIEBLINGSWEIN], T-55/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:311, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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