Rechtsprechung
   EuG, 08.05.2019 - T-57/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11653
EuG, 08.05.2019 - T-57/18 (https://dejure.org/2019,11653)
EuG, Entscheidung vom 08.05.2019 - T-57/18 (https://dejure.org/2019,11653)
EuG, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - T-57/18 (https://dejure.org/2019,11653)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,11653) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Team Beverage/ EUIPO (WEIN FÜR PROFIS)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke WEIN FÜR PROFIS - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Irreführender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke WEIN FÜR PROFIS - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Irreführender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Team Beverage/ EUIPO (WEIN FÜR PROFIS)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke WEIN FÜR PROFIS - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Irreführender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 14.07.2017 - T-194/16

    Klassisk investment / EUIPO (CLASSIC FINE FOODS)

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-57/18
    Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, Klassisk investment/EUIPO [CLASSIC FINE FOODS], T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Zeichen fällt aber nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand von dessen Verständnis aus der Sicht der betreffenden Verkehrskreise und anhand der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist in Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildelementen zusammengesetzt sind, darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke nicht nur die verschiedenen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass die Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie davon ausging, dass das streitige Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Bezeichnung für Dienstleistungen verstanden werden kann, die untrennbar mit diesen Waren und ihrer Vermarktung verbunden sind, sowohl im Bereich des Groß- und Einzelhandels mit den fraglichen Waren als auch in den damit zusammenhängenden Bereichen der Werbung, der Auskünfte, der Organisation von Veranstaltungen, der Geschäftsführung und des Transports (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 28 und 29).

  • EuG, 09.10.2002 - T-360/00

    Dart Industries / OHMI (UltraPlus)

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-57/18
    Insoweit beschränkt sich die Klägerin auf das Vorbringen, die von der Beschwerdekammer festgestellte Verbindung falle in den Bereich des Hervorrufens von Assoziationen im Sinne des Urteils vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM (UltraPlus) (T-360/00, EU:T:2002:244, Rn. 27), und reiche nicht aus, um eine direkte Verbindung der Dienstleistungen zu Wein darzutun.

    Im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. Oktober 2002, UltraPlus (T-360/00, EU:T:2002:244), ergangen ist, in der ein Unternehmen versuchte, die hohe Güte seiner Waren durch das Zeichen UltraPlus mittelbar und abstrakt, vage und unbestimmt anzupreisen, ohne jedoch den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal der fraglichen Waren zu unterrichten, verweist das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Zeichen direkt und unmittelbar auf Wein für "Profis" als Gegenstand der streitigen Dienstleistungen im Bereich Werbung, Geschäftsführung, Einzel- und Großhandel, Vertrieb, Transport, Auskünfte, Organisation von Veranstaltungen, Verpflegung und Beherbergung.

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-57/18
    Die Eintragung eines Zeichens kann auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, da sein Inhaber, würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, durch nichts daran gehindert wäre, es auch für Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung eines Zeichens kann nämlich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, da sein Inhaber, würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, durch nichts daran gehindert wäre, es auch für Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Mozart, T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.07.2015 - T-611/13

    Australian Gold / OHMI - Effect Management & Holding (HOT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-57/18
    Die Beschwerdekammer war folglich zu dem Schluss berechtigt, dass der Ausdruck "WEIN FÜR PROFIS" von den maßgeblichen Verkehrskreisen bei Waren der Klasse 20 sofort und ohne Aufwand als Hinweis darauf verstanden wird, dass diese Waren für eine Verwendung mit qualitativ hochwertigen Weinen geeignet und bestimmt sind, wobei sie in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt hat, dass die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur für Waren wie Weinflaschenregale oder Weinkisten gelte, für die sie unmittelbar beschreibend sei, sondern - sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen habe - auch für die weiter gefasste Kategorie wie "Möbel" und "Möbelteile", zu der diese Waren gehörten (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM - Effect Management & Holding [HOT], T-611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzu kommt, dass die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nach den Ausführungen in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung nicht nur für Waren gilt, für die sie unmittelbar beschreibend ist, wie Folien zum Verpacken von Wein oder Taschen zum Transport von Wein, sondern - sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen hat - auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehören, wie "Folien" und "Taschen" (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, HOT, T-611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-471/16

    Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-57/18
    Denn die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung standen (Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO, C-471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 24 und 25).

    Diese Unterlagen können daher bei der Beurteilung der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht nicht herangezogen werden (Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO, C-471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-57/18
    Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, "ausschließlich" aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt er nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der genannten Merkmale sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 57).
  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-57/18
    Allein aufgrund dieses Umstands lässt sich die vorliegende Rechtssache auch von der unterscheiden, in der das von der Klägerin zur Stützung ihrer These angeführte Urteil vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM (Cine Action) (T-135/99, EU:T:2001:30), ergangen ist.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-57/18
    Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).
  • EuG, 13.11.2008 - T-346/07

    Duro Sweden / HABM (EASYCOVER)

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-57/18
    Als zweiter Punkt ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Zeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T-346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.11.2015 - T-845/14

    August Brötje / HABM (HydroComfort) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-57/18
    Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ist das Zeichen bereits dann nicht als Unionsmarke eintragungsfähig, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 30. November 2015, August Brötje/HABM [HydroComfort], T-845/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:934, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-452/15

    Best-Lock (Europe) / EUIPO

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 06.10.2017 - T-878/16

    Karelia / EUIPO (KARELIA) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke KARELIA -

  • EuG, 11.10.2017 - T-670/15

    Osho Lotus Commune / EUIPO - Osho International Foundation (OSHO) - Unionsmarke -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht