Rechtsprechung
   EuG, 08.05.2019 - T-749/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11657
EuG, 08.05.2019 - T-749/16 (https://dejure.org/2019,11657)
EuG, Entscheidung vom 08.05.2019 - T-749/16 (https://dejure.org/2019,11657)
EuG, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - T-749/16 (https://dejure.org/2019,11657)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,11657) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Stemcor London und Samac Steel Supplies / Kommission

    Dumping - Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in China und Russland - Endgültiger Antidumpingzoll - Zollamtliche Erfassung der Einfuhren - Rückwirkende Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls - Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 - ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.06.2013 - C-667/11

    Paltrade - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 - Art. 13 und 14 -

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-749/16
    Aus dem Zweck und der Systematik der Grundverordnung und vor allem aus ihrem 17. Erwägungsgrund und ihrem Art. 10 Abs. 4 Buchst. d ergibt sich, dass mit der rückwirkenden Erhebung endgültiger Antidumpingzölle bezweckt wird, zu verhindern, dass die Abhilfewirkung der endgültigen Maßnahmen untergraben wird und diese Maßnahmen dadurch unterlaufen werden, indem die Einführer, die Waren nach der Zollabfertigung gelagert haben, gezwungen werden, die eingeführten Waren während des Zeitraums der zollamtlichen Erfassung zu nicht schädigenden Preisen zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. Juni 2013, Paltrade, C-667/11, EU:C:2013:368, Rn. 28 und 29, und vom 17. Dezember 2015, APEX, C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 50).

    Wenngleich, wie Letztere geltend machen, in Art. 10 Abs. 1 der Grundverordnung das Rückwirkungsverbot von Antidumpingmaßnahmen verankert ist, weichen doch mehrere Bestimmungen der Grundverordnung davon ab, indem sie unter bestimmten Umständen die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf vor Inkrafttreten der sie einführenden Verordnung in den zollrechtlichen Verkehr überführte Waren erlauben, die nach Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst wurden, und zwar zu dem alleinigen Zweck, zu verhindern, dass die Abhilfewirkung der endgültigen Maßnahmen ernsthaft untergraben wird und diese Maßnahmen dadurch unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2013, Paltrade, C-667/11, EU:C:2013:368, Rn. 28 und 29, und vom 17. Dezember 2015, APEX, C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 50).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-371/14

    APEX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Dumping - Nicht

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-749/16
    Aus dem Zweck und der Systematik der Grundverordnung und vor allem aus ihrem 17. Erwägungsgrund und ihrem Art. 10 Abs. 4 Buchst. d ergibt sich, dass mit der rückwirkenden Erhebung endgültiger Antidumpingzölle bezweckt wird, zu verhindern, dass die Abhilfewirkung der endgültigen Maßnahmen untergraben wird und diese Maßnahmen dadurch unterlaufen werden, indem die Einführer, die Waren nach der Zollabfertigung gelagert haben, gezwungen werden, die eingeführten Waren während des Zeitraums der zollamtlichen Erfassung zu nicht schädigenden Preisen zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. Juni 2013, Paltrade, C-667/11, EU:C:2013:368, Rn. 28 und 29, und vom 17. Dezember 2015, APEX, C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 50).

    Wenngleich, wie Letztere geltend machen, in Art. 10 Abs. 1 der Grundverordnung das Rückwirkungsverbot von Antidumpingmaßnahmen verankert ist, weichen doch mehrere Bestimmungen der Grundverordnung davon ab, indem sie unter bestimmten Umständen die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf vor Inkrafttreten der sie einführenden Verordnung in den zollrechtlichen Verkehr überführte Waren erlauben, die nach Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst wurden, und zwar zu dem alleinigen Zweck, zu verhindern, dass die Abhilfewirkung der endgültigen Maßnahmen ernsthaft untergraben wird und diese Maßnahmen dadurch unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2013, Paltrade, C-667/11, EU:C:2013:368, Rn. 28 und 29, und vom 17. Dezember 2015, APEX, C-371/14, EU:C:2015:828, Rn. 50).

  • EuG, 12.10.1999 - T-48/96

    Acme / Rat

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-749/16
    Solche rückwirkenden Maßnahmen sind flankierende Maßnahmen der nach der Antidumping-Untersuchung erlassenen Durchführungsverordnung 2016/1328, die dieselben Merkmale aufweist wie diese Maßnahmen und nichts mit der Verhängung von "Sanktionen" oder Strafen zu tun hat (in Bezug auf den zuletzt genannten Aspekt vgl. Urteil vom 12. Oktober 1999, Acme/Rat, T-48/96, EU:T:1999:251, Rn. 30).
  • EuGH, 07.05.1987 - 255/84

    Nachi Fujikoshi / Rat

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-749/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Schädigung, die ein bestehender Wirtschaftszweig der Union durch Einfuhren zu Dumpingpreisen erleidet, umfassend zu beurteilen ist, ohne dass es erforderlich oder auch nur möglich wäre, den individuellen Anteil jedes der verantwortlichen Unternehmen an dieser Schädigung zu bestimmen (Urteil vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat, 255/84, EU:C:1987:203, Rn. 46).
  • EuGH, 05.10.1988 - 294/86

    Technointorg / Kommission und Rat

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-749/16
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus verschiedenen Drittländern insgesamt beurteilt werden müssen, und dass es gerechtfertigt ist, es den Unionsbehörden zu erlauben, die Auswirkungen all dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union zu prüfen und daraufhin die geeigneten Maßnahmen gegenüber allen Ausführern zu ergreifen, selbst wenn der Umfang der Ausfuhren jedes Einzelnen von ihnen individuell betrachtet von geringer Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1988, Technointorg/Kommission, 294/86 und 77/87, EU:C:1988:470, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-444/12

    Hardimpex

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-749/16
    Was die Rüge der Klägerinnen betrifft, wonach es auf eine systematische und "unwiderlegbare" Vermutung der Kenntnis von dem Dumping hinauslaufe, wenn man auf der Grundlage der nicht vertraulichen Fassung des Antrags und der Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung den Schluss ziehe, dass der Einführer vom Ausmaß des Dumpings Kenntnis habe, obwohl Art. 10 Abs. 4 der Grundverordnung als Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der rückwirkenden Erhebung von Antidumpingzöllen eng auszulegen sei, ist vorab darauf hinzuweisen, dass es der mit der Untersuchung beauftragten Behörde obliegt, die objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachzuweisen, die den Schluss zulassen, dass der Einführer Kenntnis vom Ausmaß des angeblichen oder festgestellten Dumpings und von der angeblichen oder festgestellten Schädigung hatte oder hätte haben müssen, und dass es somit dem Unionsrichter obliegt, zu prüfen, ob die mit der Untersuchung beauftragte Behörde das Vorliegen solcher objektiven Umstände nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 16. Mai 2013, Hardimpex, C-444/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:318, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 18.09.2014 - C-487/12

    Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-749/16
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 18. September 2014, Vueling Airlines, C-487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.03.2015 - T-466/12

    RFA International / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.05.2019 - T-749/16
    Was drittens die Behauptungen der Klägerinnen angeht, wonach zum einen im Zeitraum von der Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung bis zum Ende des Zeitraums der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der Rückgang der durchschnittlichen monatlichen Preise für Einfuhren aus den betreffenden Ländern aufgrund des Preisrückgangs der Rohstoffe gerechtfertigt gewesen sei und zum anderen die betreffenden Erzeugnisse für die Lagerung nicht geeignet seien, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Rat und die Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen, so dass der Unionsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist (vgl. Urteil vom 17. März 2015, RFA International/Kommission, T-466/12, EU:T:2015:151, Rn. 37 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht