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   EuG, 08.06.1995 - T-459/93   

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EuG, 08.06.1995 - T-459/93 (https://dejure.org/1995,555)
EuG, Entscheidung vom 08.06.1995 - T-459/93 (https://dejure.org/1995,555)
EuG, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - T-459/93 (https://dejure.org/1995,555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ; Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ; Ziel der Gründung, Erweiterung, Umstellung und Modernisierung von Industriebetrieben oder Handwerksbetrieben ; Klage auf ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 190; ; EG-Vertrag Art. 93 Absatz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-459/93
    Mit anderen Worten, die Anwendung der nationalen Bestimmungen darf zum einen nicht die Rückforderung der unrechtmässig gewährten Beträge praktisch unmöglich machen und darf zum anderen nicht gegenüber vergleichbaren Fällen, für die nur die nationalen Rechtsvorschriften gelten, diskriminierend sein (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a./Deutschland, Slg. 1983, 2633, Randnrn. 18 bis 25, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann diese Aufhebung oder Umgestaltung, damit sie einen praktischen Nutzen hat, die Verpflichtung umfassen, die unter Verletzung des Vertrages gewährten Beihilfen zurückzufordern (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13).

    Daher können sich die Empfänger zu Unrecht erhaltener staatlicher Beihilfen im Zeitpunkt der Rückerstattung nur auf aussergewöhnliche Umstände berufen, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe begründen konnten, und es ist allein Sache der nationalen Gerichte, die Umstände des Falles zu beurteilen, nachdem sie gegebenenfalls dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt haben (vgl. Urteile des Gerichtshofes Deutsche Milchkontor u. a./Deutschland, a. a. O., Randnr. 33, und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnrn. 13 bis 16).

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-459/93
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959), auf das die Entscheidung Bezug nehme, sei nicht einschlägig.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Rückforderung der Beihilfen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, da sie die Wiederherstellung des Status quo im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erlaube (vgl. Urteil Belgien/Kommission, a. a. O.).

    Infolgedessen kann die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe, da sie die Wiederherstellung der früheren Lage bezweckt, grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die in keinem Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen steht (vgl. Urteil Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 66).

  • EuGH, 06.11.1990 - C-86/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-459/93
    Nach der Rechtsprechung verfälschen diese Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307).

    76 Das Gericht erinnert daran, daß nach ständiger Rechtsprechung Betriebsbeihilfen in keinem Fall nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, da sie aufgrund ihrer Natur Gefahr laufen, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (vgl. Urteile Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 18, und Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 49).

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-459/93
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann diese Aufhebung oder Umgestaltung, damit sie einen praktischen Nutzen hat, die Verpflichtung umfassen, die unter Verletzung des Vertrages gewährten Beihilfen zurückzufordern (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-459/93
    Daher können sich die Empfänger zu Unrecht erhaltener staatlicher Beihilfen im Zeitpunkt der Rückerstattung nur auf aussergewöhnliche Umstände berufen, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe begründen konnten, und es ist allein Sache der nationalen Gerichte, die Umstände des Falles zu beurteilen, nachdem sie gegebenenfalls dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt haben (vgl. Urteile des Gerichtshofes Deutsche Milchkontor u. a./Deutschland, a. a. O., Randnr. 33, und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnrn. 13 bis 16).
  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-459/93
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß diese Artikel den Streithelfer nicht daran hindern, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da mit der Streithilfe stets die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, S. 1).
  • EuGH, 04.07.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-459/93
    31 Zur Begründetheit ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung die in Artikel 190 EG-Vertrag verankerte Verpflichtung zur Begründung der in Artikel 189 EG-Vertrag aufgezählten Rechtsakte nicht nur einem formalen Anliegen entspricht, sondern den Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte, dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Kontrolle und den Mitgliedstaaten wie jedem beteiligten Staatsangehörigen die Unterrichtung über die Umstände ermöglichen soll, unter denen die Kommission den Vertrag angewandt hat (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143).
  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-459/93
    Mit anderen Worten, die Anwendung der nationalen Bestimmungen darf zum einen nicht die Rückforderung der unrechtmässig gewährten Beträge praktisch unmöglich machen und darf zum anderen nicht gegenüber vergleichbaren Fällen, für die nur die nationalen Rechtsvorschriften gelten, diskriminierend sein (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a./Deutschland, Slg. 1983, 2633, Randnrn. 18 bis 25, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-459/93
    Nach der Rechtsprechung verfälschen diese Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.1995 - T-459/93
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Prüfung Beurteilungen impliziert, die in einem gemeinschaftlichen Zusammenhang vorgenommen werden müssen (vgl. Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24), und daß daher die Argumente buchhalterischer und steuerlicher Art, die die Klägerin dem nationalen Recht entnimmt, im vorliegenden Fall nicht erheblich sind.
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31, und EPAC/Kommission, Randnr. 35).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 53/03

    Unwirksamkeit der Gewährung einer Beihilfe; Verzinsung des

    Deshalb müssen alle sich aus der Beihilfe ergebenden finanziellen Vorteile, die wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt haben, beseitigt werden (EuG, Urteile vom 8. Juni 1995 - Rs T-459/93, Slg. II 1995, 1675, 1712 Rz. 97 - Siemens und vom 16. Dezember 1999 - Rs T-158/96, Slg. II 1999, 3927, 3978 Rz. 149 - Acciaierie di Bolzano).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Diese Feststellung steht mit dem Urteil Siemens/Kommission im Einklang, in dem der Gerichtshof die Überlegung des Gerichts für zutreffend erklärt hat, das in Randnummer 48 seines Urteils vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675) festgestellt hatte, dass Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages fallen.
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