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   EuG, 08.06.2000 - T-260/97   

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EuG, 08.06.2000 - T-260/97 (https://dejure.org/2000,10173)
EuG, Entscheidung vom 08.06.2000 - T-260/97 (https://dejure.org/2000,10173)
EuG, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - T-260/97 (https://dejure.org/2000,10173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Camar / Rat und Kommission

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Schadensbemessung

  • EU-Kommission PDF

    Camar / Rat und Kommission

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Schadensbemessung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Regelung des Zollkontingents für die Bananeneinfuhr; Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen des Bürgerkriegs in Somalia für die Erzeugung und die Ausfuhr von Bananen; Pflicht zum Handeln der Kommission nach Art. 30 der Verordnung ...

  • Judicialis

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Camar / Rat und Kommission

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Schadensbemessung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.2000 - T-260/97
    80 Um die Stichhaltigkeit des Kriteriums des Verkaufswerts der Einfuhrlizenzen zu untermauern, weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, Randnr. 79) festgestellt habe, dass statistische und geschäftliche Daten bei der Bestimmung des Schadens berücksichtigt werden könnten.

    Daher sei soweit wie möglich die tatsächliche Situation des Schadensopfers zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Schadensersatz mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhänge, die naturgemäß nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste bringen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn.

    86 Unter Hinweis auf die Urteile vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) und vom 27. Januar 2000 (Mulder u. a./Rat und Kommission) schlägt die Kommission vor, im vorliegenden Fall auf den entgangenen Gewinn abzustellen, der in der Differenz zwischen den Einkünften bestehe, die die Klägerin während des in Rede stehenden Zeitraums (die Jahre 1997 und 1998) aus dem Bananenhandel erzielt hätte, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 auf Erlass von Übergangsmaßnahmen nachgekommen wäre, und den tatsächlichen Einkünften aus diesem Handel während dieses Zeitraums zuzüglich der Einkünfte, die sie während dieses Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt habe oder hätte erzielen können.

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    98 Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Klägers, zum einen den Eintritt des Schadens sowie zum anderen die Schadenspositionen und den Umfang des Schadens zu beweisen (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 82).

    114 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) Folgendes ausgeführt: "Was die Höhe des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens angeht, ist -wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen - der entgangene Gewinn zu berücksichtigen, der sich aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des [betreffenden] Zeitraums ... die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden, und den Einkünften ergibt, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können.".

    Er hat jedoch die Möglichkeit offen gelassen, dass besondere Umstände eine andere Wertung hinsichtlich der bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigenden Elemente rechtfertigen können, wobei er jedoch das Kriterium der Bezifferung des entgangenen Gewinns der Kläger auf der Grundlage des Betrages der Nichtvermarktungsprämie abgelehnt hat, weil "[d]iese Prämie ... die Gegenleistung für die Nichtvermarktungsverpflichtung dar[stellt] und ... in keinerlei Zusammenhang mit dem Schaden [steht], den die Kläger ... erlitten haben" (Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 34).

    Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von seiner Komplexität und der Verzögerung, die es für die Wiederherstellung des Vermögens der Klägerin mit sich bringen würde, ebenfalls zu einem zwangsläufig ungenauen Ergebnis führen, da dabei wirtschaftliche Tätigkeiten mit zum großen Teil hypothetischem Charakter bewertet würden (in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 25, und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35).

  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuG, 08.06.2000 - T-260/97
    85 Die Kommission regt dagegen an, der Bemessung des streitigen Schadens die ständige Rechtsprechung zugrunde zu legen, wonach der Ersatz des Schadens das Schadensopfer soweit wie möglich in die Lage zurückversetzen solle, in der es sich befunden hätte, wenn es den Schaden nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40).

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    135 Von diesem Datum, und nicht vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an, bis zur Zahlung seien auf die neu bewertete Summe Verzugszinsen zu berechnen (Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 43).

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    144 Da die Höhe der Hauptforderung jedoch zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils weder bestimmt noch anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar war (vgl. insoweit vorstehende Randnrn. 87 bis 92), können die Verzugszinsen nicht ab diesem Datum laufen, sondern erst, sofern es zu einer Verspätung kommt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über den Ersatz des Schadens, und zwar bis zur vollständigen Zahlung (vgl. die in der vorstehenden Randnr. 135 zitierte Rechtsprechung und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-343, Randnr. 24).

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.2000 - T-260/97
    wegen Feststellung der Höhe des Schadensersatzes, zu dessen Zahlung an die Klägerin die Kommission verurteilt worden war, nachdem ihre Entscheidung vom 17. Juli 1997, mit der sie den von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) gestellten Antrag auf Erlass von Übergangsmaßnahmen abgelehnt hatte, mit Zwischenurteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193) für nichtig erklärt worden war,.

    22 Mit Urteil vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193) (im Folgenden: Urteil vom 8. Juni 2000), das u. a. in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der der von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gestellte Antrag vom 21. Januar 1997 abgelehnt wurde, für nichtig erklärt und die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt, der der Klägerin aufgrund dieser Entscheidung entstanden war.

    Die Kommission trägt 90 % der Kosten des auf das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193) folgenden Abschnitts des vorliegenden Verfahrens.

    Der Rat trägt 10 % der Kosten des auf das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193) folgenden Abschnitts des vorliegenden Verfahrens.

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuG, 08.06.2000 - T-260/97
    25 Die Kommission hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. Juni 2000 eingelegt (Rechtssache C-312/00 P).

    26 Gemäß Artikel 77 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 7. Februar 2001 das Verfahren in der Rechtssache T-260/97 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt, mit dem abschließend über das Rechtsmittel in der Rechtssache C-312/00 P entschieden würde.

    27 Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P (Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355) hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen, soweit es sich gegen den Teil des Urteils vom 8. Juni 2000 richtete, der die Rechtssache T-260/97 betraf.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 08.06.2000 - T-260/97
    Die Klägerin verweist hierzu auf Randnummer 86 des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973).

    108 Der Gerichtshof hat diese weitere Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung von Lizenzen der Gruppe B unter der Regelung von 1993 im Übrigen in seinem vorgenannten Urteil Deutschland/Rat (Randnrn. 84 bis 86) festgestellt, wo er ausgeführt hat, dass der "Grundsatz der Übertragbarkeit der Bescheinigungen ... zu dem praktischen Ergebnis [führt], dass der Inhaber einer Bescheinigung, anstatt selbst Drittlandsbananen einzuführen und zu verkaufen, sein Einfuhrrecht einem anderen Wirtschaftsteilnehmer übertragen kann, der die Einfuhr selbst vornehmen will", und dass "die Übertragung der Einfuhrbescheinigungen eine Möglichkeit dar[stellt], von der die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern aufgrund der Verordnung [Nr. 1442/93] nach Maßgabe ihrer geschäftlichen Interessen Gebrauch machen können".

  • EuGH, 30.09.1986 - 174/83

    Amman u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 08.06.2000 - T-260/97
    Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach der Gemeinschaftsrechtsprechung nur dann in Betracht komme, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83, Amman u. a./Rat, Slg. 1986, 2647, und Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 24).
  • EuGH, 06.10.1982 - 261/78

    Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.2000 - T-260/97
    Was die Frage des Schadensnachweises anbelangt, sind diese Rechtsordnungen allgemein dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht in der Würdigung aller ihm vorgelegten Beweisstücke frei ist (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 261/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3271, Randnr. 11).
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuG, 08.06.2000 - T-260/97
    143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 25, und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35).
  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 08.06.2000 - T-260/97
    Dieser Gesichtspunkt habe nämlich keinen Bezug zu dem Ereignis, das den Schaden verursacht habe, und zu dessen tatsächlichen Auswirkungen auf die Lage der Klägerin (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1967 in den Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Kampffmeyer u. a./ K ommission, Slg. 1967, 317).
  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.2000 - T-260/97
    Ab 1. Januar 1999 sei hingegen nach dem Kriterium im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35), der im vorliegenden Fall anwendbar sei, da es gerade darum gehe, einen Wirtschaftsteilnehmer für den aus dem Liquiditätsmangel entstandenen Schaden zu entschädigen, der Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 7 Prozentpunkten anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 64).
  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

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