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   EuG, 08.07.2010 - T-12/08 P-RENV-RX   

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https://dejure.org/2010,27231
EuG, 08.07.2010 - T-12/08 P-RENV-RX (https://dejure.org/2010,27231)
EuG, Entscheidung vom 08.07.2010 - T-12/08 P-RENV-RX (https://dejure.org/2010,27231)
EuG, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - T-12/08 P-RENV-RX (https://dejure.org/2010,27231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel Öffentlicher Dienst Überprüfung des Urteils des Gerichts - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist

  • Europäischer Gerichtshof

    M / EMA

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Überprüfung des Urteils des Gerichts - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist

  • EU-Kommission PDF

    M / EMA

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Überprüfung des Urteils des Gerichts - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist

  • EU-Kommission

    M / EMA

    Rechtsmittel − Öffentlicher Dienst − Überprüfung des Urteils des Gerichts - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Überprüfung eines Urteils des Gerichts; Teilweise Aufhebung durch den Gerichtshof; Entscheidungsreife eines Rechtsstreits; Zurückverweisung; M gegen Europäischen Arzneimittel-Agentur [EMEA]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Überprüfung eines Urteils des Gerichts; Teilweise Aufhebung durch den Gerichtshof; Entscheidungsreife eines Rechtsstreits; Zurückverweisung; M gegen Europäischen Arzneimittel-Agentur [EMEA]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    M / EMA

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Überprüfung des Urteils des Gerichts -Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

    Auszug aus EuG, 08.07.2010 - T-12/08
    Das vorliegende Verfahren folgt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Im Anschluss an den von der Ersten Generalanwältin unterbreiteten Vorschlag, das überprüfte Urteil (oben in Randnr. 1 angeführt) zu überprüfen, hat die nach Art. 123b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingerichtete besondere Kammer mit Entscheidung vom 24. Juni 2009 (C-197/09 RX, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) entschieden, dass eine Überprüfung durchzuführen ist.

    Im Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass die Überprüfung - wie aus seiner Entscheidung vom 24. Juni 2009 hervorgeht - allein die Verurteilung der EMA zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro an Herrn M für den von ihm geltend gemachten immateriellen Schaden betrifft, während die Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 und die Abweisung der Klage im Übrigen nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sind (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 26).

    Zum Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" hat der Gerichtshof sodann darauf hingewiesen, dass ein Rechtsstreit grundsätzlich nicht zur Entscheidung über die Begründetheit einer beim Gericht des ersten Rechtszugs erhobenen Klage reif ist, wenn dieses die Klage aufgrund einer Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig abgewiesen hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 29).

    Er hat klargestellt, dass anderes nur unter besonderen Umständen gilt, die im gegebenen Fall jedoch nicht vorlagen (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn.

    34 bis 37 des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, festgestellt, dass das Gericht den Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung fehlerhaft ausgelegt und die letztgenannte Bestimmung verletzt hat, als es im vorliegenden Fall die Ansicht vertreten hat, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Anträge auf Ersatz des von Herrn M geltend gemachten immateriellen Schadens entscheidungsreif sei.

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass das Gericht dadurch, dass es über die Schadensersatzanträge von Herrn M entschieden hat, ohne der EMA Gelegenheit zu geben, zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen, gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen hat (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn.

    Er hat daher über die Kosten entschieden, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstanden sind, und die Sache, soweit sie die Anträge auf Ersatz des von Herrn M geltend gemachten immateriellen Schadens betrifft, nach Art. 62b der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht zurückverwiesen, damit die EMA Gelegenheit erhält, sich zur Begründetheit dieser Anträge zu äußern (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 71).

    Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien gemäß Art. 121c § 1 der Verfahrensordnung aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus diesem Urteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind.

    Die Stellungnahme von Herrn M zum Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, ist am 25. März 2010 eingegangen.

    Wie aus Nr. 2 des Tenors des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, und Randnr. 26 dieses Urteils hervorgeht, sind nur die Nrn. 3 und 5 des Tenors des überprüften Urteils betreffend die Verurteilung der EMA zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro an Herrn M für den von ihm geltend gemachten immateriellen Schaden sowie betreffend den Ersatz der Kosten aufgehoben worden, während die übrigen Nummern des Tenors des überprüften Urteils, mit denen die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der EMA vom 25. Oktober 2006, soweit mit dieser der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006 abgelehnt worden war, aufgehoben worden sind und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist, in Rechtskraft erwachsen sind.

    Das Gericht weist darauf hin, dass, einmal unterstellt, die Einreichung der Stellungnahmen von Herrn M und der EMA reicht aus, um den vom Gerichtshof im Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, festgestellten Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu heilen, der Gerichtshof auch festgestellt hat, dass das überprüfte Urteil dadurch mit einem Mangel behaftet ist, dass das Gericht den Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" fehlerhaft ausgelegt hat.

    Was die Frage anbelangt, ob der vorliegende Rechtsstreit zur Entscheidung durch das Gericht reif ist, folgt aus Randnr. 30 des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, dass das Rechtsmittelgericht unter bestimmten Voraussetzungen in der Sache über eine Klage entscheiden kann, obwohl das Verfahren im ersten Rechtszug auf eine Einrede der Unzulässigkeit beschränkt war, der das Gericht dieses Rechtszugs stattgegeben hat.

    32 bis 34, 36 und 37 des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, hervorgeht, sind im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände nicht gegeben, so dass der Rechtsstreit nicht im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung zur Entscheidung reif ist.

  • EuGöD, 19.10.2007 - F-23/07

    M / EMEA

    Auszug aus EuG, 08.07.2010 - T-12/08
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: überprüftes Urteil), betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt hat, die Nrn. 3 und 5 des Tenors des überprüften Urteils aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.

    Danach erhob Herr M am 19. März 2007 beim Gericht für den öffentlichen Dienst eine weitere Klage, die unter dem Aktenzeichen F-23/07 eingetragen wurde, auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 und auf Verurteilung der EMA zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 000 Euro wegen Amtsfehlern.

  • EuGöD, 20.04.2007 - F-13/07

    L / EMEA

    Auszug aus EuG, 08.07.2010 - T-12/08
    Am 7. Februar 2007 erhob Herr M beim Gericht für den öffentlichen Dienst Klage, die unter dem Aktenzeichen F-13/07 eingetragen wurde, auf Aufhebung der Entscheidung vom 31. März 2006, mit der die EMA seinen Antrag auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses abgelehnt hatte, sowie, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 25. Oktober 2006.

    Die erste Klage wurde vom Gericht für den öffentlichen Dienst mit Beschluss vom 20. April 2007, L/EMEA (F-13/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Verspätung der vorausgegangenen Beschwerde als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

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