Rechtsprechung
   EuG, 08.07.2020 - T-203/18, T-576/18, T-577/18, T-578/18   

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EuG, 08.07.2020 - T-203/18, T-576/18, T-577/18, T-578/18 (https://dejure.org/2020,17754)
EuG, Entscheidung vom 08.07.2020 - T-203/18, T-576/18, T-577/18, T-578/18 (https://dejure.org/2020,17754)
EuG, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - T-203/18, T-576/18, T-577/18, T-578/18 (https://dejure.org/2020,17754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    VQ/ EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Von der EZB gegenüber einem Kreditinstitut wegen Verstoßes gegen Art. 77 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängte Verwaltungsgeldbuße ...

  • Wolters Kluwer

    Wirtschafts- und Währungspolitik; Beaufsichtigung von Kreditinstituten; Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; Von der EZB gegenüber einem Kreditinstitut wegen Verstoßes gegen Art. 77 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängte Verwaltungsgeldbuße; ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Das Gericht erlässt seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen Zentralbank (EZB), mit denen im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute Geldbußen verhängt wurden

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-203/18
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das Recht auf Klageerhebung vor dem Unionsrichter grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit und die Bindungswirkung der Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der Union nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 57; vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, EU:C:2001:179, Rn. 26, und vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 84).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-203/18
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das Recht auf Klageerhebung vor dem Unionsrichter grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit und die Bindungswirkung der Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der Union nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 57; vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, EU:C:2001:179, Rn. 26, und vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 84).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-203/18
    In Anwendung der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Unionsorgane und -einrichtungen, die sich im Grundsatz der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Klagen gemäß Art. 278 Satz 1 AEUV manifestiert, entfalten diese Rechtsakte Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 74).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-203/18
    Selbst wenn man nämlich annimmt, wie die Klägerin geltend macht, dass das Gericht aufgrund von Art. 261 AEUV im Hinblick auf die von der EZB nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 verhängten Sanktionen eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat, ist der Umfang dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - im Gegensatz zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle - strikt auf die Festsetzung des Betrags der Sanktion beschränkt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-203/18
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das Recht auf Klageerhebung vor dem Unionsrichter grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit und die Bindungswirkung der Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der Union nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 57; vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, EU:C:2001:179, Rn. 26, und vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 84).
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-203/18
    In Anwendung der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Unionsorgane und -einrichtungen, die sich im Grundsatz der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Klagen gemäß Art. 278 Satz 1 AEUV manifestiert, entfalten diese Rechtsakte Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 74).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-203/18
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-376/11

    Eine Person, der nur erlaubt worden ist, einen Domänennamen ".eu" für den Inhaber

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-203/18
    Außerdem ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung eine Durchführungsverordnung nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Grundverordnung auszulegen (Urteil vom 19. Juli 2012, Pie Optiek, C-376/11, EU:C:2012:502, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.07.2015 - T-685/14

    EEB / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-203/18
    Andernfalls würde der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des abgeleiteten Unionsrechts als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen, was nicht zugelassen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2015, EEB/Kommission, T-685/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:560, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.05.2018 - T-203/18

    VQ/ EZB

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-203/18
    Der Antrag der Klägerin wurde mit Beschluss vom 3. Mai 2018, VQ/EZB (T-203/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:261), unter Vorbehaltung der Kostenentscheidung zurückgewiesen.
  • EuG, 20.11.2017 - T-452/15

    Petrov u.a. / Parlament - Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung des

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Da dieses Vorbringen zudem keinen hinreichend engen Zusammenhang mit den ursprünglich in der Klageschrift erhobenen Klagegründen oder Rügen aufweist, um als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden zu können, stellt es auch keine Erweiterung eines in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2020, VQ/EZB, T-203/18, EU:T:2020:313, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Um als Erweiterung eines Klagegrundes oder einer Rüge, die bereits vorgetragen worden sind, angesehen werden zu können, muss ein neues Vorbringen mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Klagegründen oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 8. Juli 2020, VQ/EZB, T-203/18, EU:T:2020:313, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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