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   EuG, 08.07.2020 - T-576/18   

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EuG, 08.07.2020 - T-576/18 (https://dejure.org/2020,17846)
EuG, Entscheidung vom 08.07.2020 - T-576/18 (https://dejure.org/2020,17846)
EuG, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - T-576/18 (https://dejure.org/2020,17846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Crédit agricole/ EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Von der EZB gegen ein Kreditinstitut verhängte Verwaltungsgeldbuße - Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - Fortgesetzter ...

  • Wolters Kluwer

    Wirtschafts- und Währungspolitik; Beaufsichtigung von Kreditinstituten; Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; Von der EZB gegen ein Kreditinstitut verhängte Verwaltungsgeldbuße; Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Fortgesetzter ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-576/18
    Wie in der Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), der in Sinn und Zweck im Wesentlichen mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 126 der SSM-Rahmenverordnung übereinstimmt, hervorgehoben wurde, ist die mit den Verteidigungsrechten zusammenhängende Anforderung gewahrt, wenn zum einen den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Europäische Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, klar angeführt sind, und zum anderen die Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die ihnen im Lauf des Verwaltungsverfahrens genannt wurden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 267 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erforderlich ist, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein klagendes Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern es muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-576/18
    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 46).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-576/18
    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 46).

  • EuG, 27.06.2017 - T-151/16

    NC / Kommission - Subventionen - Untersuchung des OLAF - Feststellung von

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-576/18
    Zwar stellt der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (Urteil vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, EU:C:2008:152, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 67 bis 69, und vom 27. Juni 2017, NC/Kommission, T-151/16, EU:T:2017:437, Rn. 53 und 54), der nunmehr in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

    Außerdem kann der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm nicht nur gegenüber Entscheidungen, mit denen strafrechtliche Sanktionen im engeren Sinne verhängt werden, sondern auch gegenüber verwaltungsrechtlichen Sanktionen geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, EU:C:2007:154, Rn. 32 und 33, vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, EU:C:2008:152, Rn. 60, und vom 27. Juni 2017, NC/Kommission, T-151/16, EU:T:2017:437, Rn. 54).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm zwar zur Nichtigerklärung einer Entscheidung führen kann, wenn sich der rechtliche Rahmen nach dem fraglichen Sachverhalt, aber vor der angefochtenen Entscheidung ändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, NC/Kommission, T-151/16, EU:T:2017:437, Rn. 63), dass er aber nicht für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, der vor dieser Änderung des rechtlichen Rahmens erlassen wurde, relevant sein kann, da dem beklagten Organ nicht vorgeworfen werden kann, gegen noch nicht anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen zu haben.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-576/18
    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-576/18
    Zwar stellt der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (Urteil vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, EU:C:2008:152, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 67 bis 69, und vom 27. Juni 2017, NC/Kommission, T-151/16, EU:T:2017:437, Rn. 53 und 54), der nunmehr in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

    Außerdem kann der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm nicht nur gegenüber Entscheidungen, mit denen strafrechtliche Sanktionen im engeren Sinne verhängt werden, sondern auch gegenüber verwaltungsrechtlichen Sanktionen geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, EU:C:2007:154, Rn. 32 und 33, vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, EU:C:2008:152, Rn. 60, und vom 27. Juni 2017, NC/Kommission, T-151/16, EU:T:2017:437, Rn. 54).

  • EuGH, 08.11.2001 - C-228/99

    Silos

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-576/18
    Außerdem ist zum Kontext, in dem eine solche Entscheidung steht, wiederholt entschieden worden, dass eine Entscheidung, die eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis, begründet werden kann (Urteile vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, EU:C:1990:71, Rn. 15, und vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, EU:C:2001:599, Rn. 28).
  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-576/18
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass im Rahmen einer Nichtigkeitsklage der Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung eines Rechtsakts, dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellt, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss und der daher von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden kann (Urteil vom 13. Dezember 2001, Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, EU:T:2001:288, Rn. 125).
  • EuGH, 12.05.2010 - C-350/09

    CPEM / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-576/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2010, CPEM/Kommission, C-350/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:267, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-576/18
    Außerdem ist zum Kontext, in dem eine solche Entscheidung steht, wiederholt entschieden worden, dass eine Entscheidung, die eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis, begründet werden kann (Urteile vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, EU:C:1990:71, Rn. 15, und vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, EU:C:2001:599, Rn. 28).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 06.11.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

  • EuG, 17.12.2015 - T-486/11

    Orange Polska / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 08.07.2020 - T-577/18

    Crédit agricole Corporate and Investment Bank/ EZB

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

  • EuG, 08.07.2020 - T-578/18

    CA Consumer Finance/ EZB

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

  • EuGH, 08.03.2007 - C-45/06

    Campina - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

  • EuGH, 16.06.2021 - C-456/20

    Crédit agricole/ EZB

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Crédit agricole SA (C-456/20 P), die Crédit agricole Corporate and Investment Bank (C-457/20 P) und die CA Consumer Finance (C-458/20 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2020, Crédit agricole/EZB (T-576/18, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2020:304), Crédit agricole Corporate and Investment Bank/EZB (T-577/18, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:305) und CA Consumer Finance/EZB (T-578/18, im Folgenden: drittes angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:306) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) erlassenen Beschlüsse EZB/SSM/2018-FRCAG-75, EZB/SSM/2018-FRCAG-76 und EZB/SSM/2018-FRCAG-77 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 16. Juli 2018 (im Folgenden: streitige Beschlüsse) abgewiesen hat, mit denen ihnen eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 4 300 000 Euro, 300 000 Euro bzw. 200 000 Euro wegen fortgesetzten Verstoßes gegen die in Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt im ABl. 2013, L 208, S. 68, sowie im ABl. 2013, L 321, S. 6) vorgesehenen Eigenmittelanforderungen auferlegt worden war.
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