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   EuG, 08.08.2002 - T-155/02 R   

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EuG, 08.08.2002 - T-155/02 R (https://dejure.org/2002,10729)
EuG, Entscheidung vom 08.08.2002 - T-155/02 R (https://dejure.org/2002,10729)
EuG, Entscheidung vom 08. August 2002 - T-155/02 R (https://dejure.org/2002,10729)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Verordnung (EG) Nr. 560/2002 - Zulässigkeit der Klage

  • Europäischer Gerichtshof

    VVG International u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    VVG International Handelsgesellschaft mbH, VVG (International) Ltd und Metalsivas Metallwarenhandelsgesellschaft mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen

  • EU-Kommission

    VVG International Handelsgesellschaft mbH, VVG (International) Ltd und Metalsivas Metallwarenhandels

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Verordnung (EG) Nr. 560/2002 - Zulässigkeit der Klage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs der Verordnung der Kommission vom 27. März 2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ermöglichung der Einfuhr legierter warmgewalzter ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 230 Abs. 4; ; EGV Art. 242; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verfahrensordnung Art. 104; ; Verordnung (EG) Nr. 560/2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

    Auszug aus EuG, 08.08.2002 - T-155/02
    Sie sind von der streitigen Verordnung nämlich nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die Stahlhandel zwischen Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft betreiben, und damit in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die sich in der gleichen Situation befinden (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 51; Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-14/97 und T-15/97, Sofivo u. a./Rat, Slg. 1998, II-2601, Randnr. 37).

    Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission aufgrund einer höherrangigen Rechtsnorm beim Erlass der streitigen Verordnung die Folgen der beabsichtigten Maßnahme für die Situation bestimmter Personen, zu denen die Antragstellerinnen gehörten, hätte berücksichtigen müssen, wären die Antragstellerinnen überdies keineswegs von der Verpflichtung entbunden gewesen, nachzuweisen, dass die streitige Verordnung sie aufgrund einer tatsächlichen Situation berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt (in diesem Sinne auch Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnrn. 59 bis 62, und Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnr. 36).

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Auszug aus EuG, 08.08.2002 - T-155/02
    67 bis 78, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 90).
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    Auszug aus EuG, 08.08.2002 - T-155/02
    11 bis 13; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn.
  • EuGH, 25.04.2002 - C-96/01

    Galileo Company und Galileo International / Rat

    Auszug aus EuG, 08.08.2002 - T-155/02
    In Bezug auf die besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen, die die streitige Verordnung auf die Tätigkeit der Antragstellerinnen haben soll, ist zudem festzustellen, dass der Umstand, dass sich eine Rechtsnorm auf die verschiedenen in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtssubjekte unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet ist, diese aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern die Anwendung dieser Norm nach einem objektiv festgelegten Tatbestand erfolgt (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 41; Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 22).
  • EuGH, 30.01.2002 - C-151/01

    La Conqueste / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.08.2002 - T-155/02
    Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission aufgrund einer höherrangigen Rechtsnorm beim Erlass der streitigen Verordnung die Folgen der beabsichtigten Maßnahme für die Situation bestimmter Personen, zu denen die Antragstellerinnen gehörten, hätte berücksichtigen müssen, wären die Antragstellerinnen überdies keineswegs von der Verpflichtung entbunden gewesen, nachzuweisen, dass die streitige Verordnung sie aufgrund einer tatsächlichen Situation berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt (in diesem Sinne auch Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnrn. 59 bis 62, und Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnr. 36).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.08.2002 - T-155/02
    In Bezug auf die besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen, die die streitige Verordnung auf die Tätigkeit der Antragstellerinnen haben soll, ist zudem festzustellen, dass der Umstand, dass sich eine Rechtsnorm auf die verschiedenen in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtssubjekte unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet ist, diese aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern die Anwendung dieser Norm nach einem objektiv festgelegten Tatbestand erfolgt (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 41; Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 22).
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.08.2002 - T-155/02
    Es gab nämlich keine höherrangige Rechtsnorm, die von der Kommission verlangt hätte, gerade ihre Situation gegenüber der Situation aller anderen von dieser Maßnahme Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn.
  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.08.2002 - T-155/02
    16 bis 32, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn.
  • EuG, 25.06.1998 - T-14/97

    Sofivo u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 08.08.2002 - T-155/02
    Sie sind von der streitigen Verordnung nämlich nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die Stahlhandel zwischen Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft betreiben, und damit in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die sich in der gleichen Situation befinden (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 51; Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-14/97 und T-15/97, Sofivo u. a./Rat, Slg. 1998, II-2601, Randnr. 37).
  • EuG, 08.12.1998 - T-39/98

    Sadam Zuccherifici Divisione della SECI Spa, Sadam Castiglionese SpA, Sadam

    Auszug aus EuG, 08.08.2002 - T-155/02
    In Bezug auf die besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen, die die streitige Verordnung auf die Tätigkeit der Antragstellerinnen haben soll, ist zudem festzustellen, dass der Umstand, dass sich eine Rechtsnorm auf die verschiedenen in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtssubjekte unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet ist, diese aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern die Anwendung dieser Norm nach einem objektiv festgelegten Tatbestand erfolgt (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 41; Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 22).
  • EuG, 12.09.2001 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

  • EuGH, 15.06.1993 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Jedoch kann es, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Ansatzpunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-236/00 R, Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II-15, Randnr. 42, und vom 8. August 2002 in der Rechtssache T-155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2001, II-3239, Randnr. 18).
  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu prüfen, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen, doch kann sich, wenn geltend gemacht wird, dass die Klage, an die sich der Antrag auf einstweilige Anordnung anlehnt, offensichtlich unzulässig sei, die Klärung von Anhaltspunkten als notwendig erweisen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, C-300/00 P[R], Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T-236/00 R, Slg. 2001, II-15, Randnr. 42, und vom 8. August 2002, VVG International u. a./Kommission, T-155/02 R, Slg. 2002, II-3239, Randnr. 18).
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

    Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, kann es erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache T-1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, II-251, Randnr. 21, und vom 8. August 2002 in der Rechtssache T-155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2002, II-3239, Randnr. 18).
  • EuG, 28.11.2003 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache T-1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, Slg. 2000, II-251, Randnr. 21, und vom 8. August 2002 in der Rechtssache T-155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2002, II-3239, Randnr. 18).
  • EuG, 19.04.2012 - T-162/09

    Würth und Fasteners (Shenyang) / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Keine

    Im Übrigen gibt es im vorliegenden Fall unbestritten einen Rechtsbehelf zu den nationalen Gerichten, der es erlaubt, die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage zu stellen (Beschluss des Gerichts vom 8. August 2002, VVG International u. a./Kommission, T-155/02, Slg. 2002, II-3239, Randnr. 50).
  • EuG, 08.04.2008 - T-92/08

    Zypern / Kommission

    p. II-15, point 42, et du 8 août 2002, VVG International e.a./Commission, T-155/02 R, Rec.
  • EuG, 05.07.2005 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag

    Jedoch kann es, wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache T-1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, Slg. 2000, II-251, Randnr. 21, und vom 8. August 2002 in der Rechtssache T-155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2002, II-3239, Randnr. 18).
  • EuG, 21.03.2003 - T-167/02

    Établissements Toulorge / Parlament und Rat

    Dies muss erst recht gelten, wenn wie im vorliegenden Fall nicht vorgebracht wird, dass es keine Rechtsbehelfe gibt, mit denen die Gültigkeit der streitigen Richtlinie vor einem nationalen Gericht gerügt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. August 2002 in der Rechtssache T-155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2002, II-3239, Randnr. 39).
  • EuG, 21.01.2004 - T-252/03

    FNICGV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, kann es jedoch erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache T-1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, Slg. 2000, II-251, Randnr. 21, und vom 8. August 2002 in der Rechtssache T-155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2002, II-3239, Randnr. 18).
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