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   EuG, 08.09.2008 - T-374/06   

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EuG, 08.09.2008 - T-374/06 (https://dejure.org/2008,26895)
EuG, Entscheidung vom 08.09.2008 - T-374/06 (https://dejure.org/2008,26895)
EuG, Entscheidung vom 08. September 2008 - T-374/06 (https://dejure.org/2008,26895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rath / OHMI - Grandel (Epican)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Epican - Ältere Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Klage, der offensichtlich ...

  • EU-Kommission PDF

    Rath / OHMI - Grandel (Epican)

    Gemeinschaftsmarke

  • EU-Kommission

    Rath / OHMI - Grandel (Epican)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 08.09.2008 - T-374/06
    Im Sinne dieser Vorschrift liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die maßgebenden Verkehrskreise glauben könnten, dass die fraglichen Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, 0berhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], T-104/01, Slg. 2002, II-4359, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29).

    Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem die fraglichen Waren zueinander stehen; hierzu zählen ihre Art, ihr Verwendungszweck, die Art und Weise ihrer Vermarktung, wozu gehört, ob sie in denselben Verkaufsstätten feilgeboten werden, sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteil des Gerichts vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM - Propamsa [PAM PLUVIAL], T-364/05, Slg. 2007, II-757, Randnr. 92, und Top iX, Randnr. 61; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, Randnr. 23).

    Die Gefahr der Verwechslung durch die maßgebenden Verkehrskreise ist unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; hierzu gehören die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen wird und umgekehrt (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 31 und 32, und Fifties, Randnrn. 26 und 27; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, Randnrn.

    Marken mit hoher Kennzeichnungskraft, sei es, dass diese ihnen wesensimmanent ist, sei es, dass sie aufgrund der Marktbekanntheit der Marke bei den betroffenen Verkehrskreisen besteht, genießen nämlich einen weiter reichenden Schutz als diejenigen, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 18).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 08.09.2008 - T-374/06
    Erheblich sind, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, die visuellen, klanglichen und begrifflichen Aspekte; bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt außerdem ein Zeichen normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf seine verschiedenen Einzelheiten (vgl. entsprechend Urteil SABEL, Randnr. 23), wenn auch der Umstand, dass eine Wortmarke aus einem einzigen Wort besteht, nicht die Möglichkeit ausschließt, in ihr ein Element auszumachen, das den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert (Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2005, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM, C-512/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

    Die Verwechslungsgefahr ist umso höher, je stärker die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (vgl. entsprechend Urteil SABEL, Randnr. 24).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 08.09.2008 - T-374/06
    Es ist zwar davon auszugehen, dass die maßgebenden Verkehrskreise aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchern bestehen, doch ist zu berücksichtigen, dass deren Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).

    Zwei Marken sind im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ähnlich, wenn sie aus der Sicht der betroffenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteil des Gerichts vom 25. November 2003, 0riental Kitchen/HABM - Mou Dybfrost [KIAP MOU], T-286/02, Slg. 2003, II-4953, Randnr. 38; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 28).

    Erheblich sind, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, die visuellen, klanglichen und begrifflichen Aspekte; bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuG, 11.07.2007 - T-263/03

    Mülhens / OHMI - Conceria Toska (TOSKA)

    Auszug aus EuG, 08.09.2008 - T-374/06
    Diese Komplementarität der Waren kann in einem funktionalen Sinn verstanden werden (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM - Conceria Toska [TOSKA]), T-263/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 49), oder sie kann sich daraus ergeben, dass sie aus der Sicht der maßgebenden Verkehrskreise zu derselben Warengattung gehören, so dass sie unschwer als Bestandteile eines allgemeinen Sortiments mit möglicherweise derselben betrieblichen Herkunft angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. November 2003, Díaz/HABM - Granjas Castelló [CASTILLO], T-85/02, Slg. 2003, II-4835, Randnr. 36).
  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

    Auszug aus EuG, 08.09.2008 - T-374/06
    Diese Komplementarität der Waren kann in einem funktionalen Sinn verstanden werden (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM - Conceria Toska [TOSKA]), T-263/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 49), oder sie kann sich daraus ergeben, dass sie aus der Sicht der maßgebenden Verkehrskreise zu derselben Warengattung gehören, so dass sie unschwer als Bestandteile eines allgemeinen Sortiments mit möglicherweise derselben betrieblichen Herkunft angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. November 2003, Díaz/HABM - Granjas Castelló [CASTILLO], T-85/02, Slg. 2003, II-4835, Randnr. 36).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-512/04

    Vitakraft-Werke Wührmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8

    Auszug aus EuG, 08.09.2008 - T-374/06
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt außerdem ein Zeichen normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf seine verschiedenen Einzelheiten (vgl. entsprechend Urteil SABEL, Randnr. 23), wenn auch der Umstand, dass eine Wortmarke aus einem einzigen Wort besteht, nicht die Möglichkeit ausschließt, in ihr ein Element auszumachen, das den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert (Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2005, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM, C-512/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
  • EuG, 20.11.2007 - T-149/06

    Castellani / OHMI - Markant Handels und Service (CASTELLANI) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 08.09.2008 - T-374/06
    Zweitens wird der Verbraucher normalerweise dem Wortanfang ein größeres Gewicht beimessen als der letzten Silbe "gran" der vom Kläger in Randnr. 33 seiner Klageschrift zitierten Marken der Streithelferin (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM - González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, Slg. 2004, II-965, Randnr. 81, und vom 20. November 2007, Castellani/HABM - Markant Handels und Service [CASTELLANI], T-149/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

    Auszug aus EuG, 08.09.2008 - T-374/06
    Die Gefahr der Verwechslung durch die maßgebenden Verkehrskreise ist unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; hierzu gehören die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen wird und umgekehrt (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 31 und 32, und Fifties, Randnrn. 26 und 27; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, Randnrn.
  • EuG, 17.03.2004 - T-183/02

    El Corte Inglés / OHMI - González Cabello (MUNDICOR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 08.09.2008 - T-374/06
    Zweitens wird der Verbraucher normalerweise dem Wortanfang ein größeres Gewicht beimessen als der letzten Silbe "gran" der vom Kläger in Randnr. 33 seiner Klageschrift zitierten Marken der Streithelferin (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM - González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, Slg. 2004, II-965, Randnr. 81, und vom 20. November 2007, Castellani/HABM - Markant Handels und Service [CASTELLANI], T-149/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 08.09.2008 - T-374/06
    Schließlich ist die Bezugnahme des Klägers auf die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer in der oben genannten Sache R 234/2003-4 im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Eintragbarkeit eines Zeichens allein auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter unter Ausschluss einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des HABM beurteilt wird (Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2004, Deutsche SiSi-Werke/HABM [Standbeutel], T-146/02 bis T-153/02, Slg. 2004, II-447, Randnr. 55, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551).
  • EuG, 22.03.2007 - T-364/05

    Saint-Gobain Pam / OHMI - Propamsa (PAM PLUVIAL) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 28.01.2004 - T-146/02

    Deutsche SiSi-Werke / HABM (Sachet tenant debout)

  • EuG, 07.11.2007 - T-57/06

    Marly / OHMI - Erdal (Top iX)

  • EuG, 25.11.2003 - T-286/02

    Oriental Kitchen / OHMI - Mou Dybfrost (KIAP MOU)

  • EuG, 04.11.2003 - T-85/02

    Díaz / OHMI - Granjas Castelló (CASTILLO)

  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

  • EuGH, 04.12.2009 - C-488/08

    Rath / HABM und Grandel - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Mit seinen Rechtsmitteln beantragt Herr Rath die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. September 2008, Rath/HABM - Grandel (Epican Forte) (T-373/06) und Rath/HABM - Grandel (Epican) (T-374/06) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht seine Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Oktober 2006 (Sachen R 1324/2005-1 und R 1069/2005-1, im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Grandel GmbH (im Folgenden: Grandel) und Herrn Rath abgewiesen hat.

    Mit zwei Klageschriften, die am 13. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob Herr Rath zwei Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen und führte dafür als einzigen Klagegrund an, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auf die angemeldeten Marken "Epican Forte" (Rechtssache T-373/06) und "Epican" (Rechtssache T-374/06) falsch angewandt worden sei.

  • EuGH, 04.12.2009 - C-489/08

    Rath / HABM und Grandel - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Mit seinen Rechtsmitteln beantragt Herr Rath die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. September 2008, Rath/HABM - Grandel (Epican Forte) (T-373/06) und Rath/HABM - Grandel (Epican) (T-374/06) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht seine Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Oktober 2006 (Sachen R 1324/2005-1 und R 1069/2005-1, im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Grandel GmbH (im Folgenden: Grandel) und Herrn Rath abgewiesen hat.

    Mit zwei Klageschriften, die am 13. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob Herr Rath zwei Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen und führte dafür als einzigen Klagegrund an, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auf die angemeldeten Marken "Epican Forte" (Rechtssache T-373/06) und "Epican" (Rechtssache T-374/06) falsch angewandt worden sei.

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