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   EuG, 08.09.2015 - T-564/12   

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https://dejure.org/2015,24043
EuG, 08.09.2015 - T-564/12 (https://dejure.org/2015,24043)
EuG, Entscheidung vom 08.09.2015 - T-564/12 (https://dejure.org/2015,24043)
EuG, Entscheidung vom 08. September 2015 - T-564/12 (https://dejure.org/2015,24043)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministry of Energy of Iran / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ministry of Energy of Iran / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 292, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

    Auszug aus EuG, 08.09.2015 - T-564/12
    Wie der Gerichtshof im Rahmen der Kontrolle restriktiver Maßnahmen ausgeführt hat, müssen die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des AEU-Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Grundrechtsrang haben u. a. der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diesen Rechtsakt zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Stelle der Union vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Streitfall ist es nämlich Sache der zuständigen Stelle der Union, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 08.09.2015 - T-564/12
    Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51).

    Bei einem Rechtsakt des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, muss die Begründung die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.07.2014 - T-578/12

    National Iranian Oil Company / Rat

    Auszug aus EuG, 08.09.2015 - T-564/12
    Dieses Kriterium stellt daher auf die Formen der Unterstützung ab, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung geeignet sind, zur Fortführung der iranischen nuklearen Tätigkeiten beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T-578/12, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 119 und 120).

    Es zielt darauf ab, die iranische Regierung ihrer Einnahmequellen zu berauben, um sie zu zwingen, die Entwicklung ihres Nuklearproliferationsprogramms mangels ausreichender finanzieller Mittel einzustellen (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 140).

    Zum einen soll, wie bereits ausgeführt, mit dem Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, die iranische Regierung ihrer Einnahmequellen beraubt werden, um sie zu zwingen, die Entwicklung ihres Nuklearproliferationsprogramms mangels ausreichender finanzieller Mittel einzustellen (Urteil National Iranian Oil Company/Rat, oben in Rn. 89 angeführt, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:678, Rn. 140).

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für

    Auszug aus EuG, 08.09.2015 - T-564/12
    Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die anderen Rügen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, davon abhängt, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuG, 08.09.2015 - T-564/12
    Andernfalls könnte eine Organisation in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Einrichtungen aufgenommen werden, ohne dagegen Klage erheben zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg, EU:C:2007:32, Rn. 112).

    Unter diesen Umständen setzt die Zulässigkeit der vorliegenden Klage den Nachweis voraus, dass der Kläger tatsächlich die Absicht hat, die Klage zu erheben, und dass den Anwälten, die als seine Vertreter auftreten, tatsächlich Vollmacht hierzu erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil PKK und KNK/Rat, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2007:32, Rn. 113).

  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 08.09.2015 - T-564/12
    Die Bedeutung der mit der streitigen Regelung verfolgten Ziele kann selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T-246/08 und T-332/08, Slg, EU:T:2009:266, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuG, 08.09.2015 - T-564/12
    In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ der betroffenen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses die Gründe mitteilt und sie anhört (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg, EU:C:2011:853, Rn. 61).
  • EuG, 13.09.2018 - T-732/14

    Sberbank of Russia / Rat

    Ebenso ermöglicht diese Begründung es dem Gericht, die angefochtenen Rechtsakte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Ministry of Energy of Iran/Rat, T-564/12, EU:T:2015:599, Rn. 45 und 46).
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