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   EuG, 08.09.2017 - T-572/15   

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https://dejure.org/2017,32908
EuG, 08.09.2017 - T-572/15 (https://dejure.org/2017,32908)
EuG, Entscheidung vom 08.09.2017 - T-572/15 (https://dejure.org/2017,32908)
EuG, Entscheidung vom 08. September 2017 - T-572/15 (https://dejure.org/2017,32908)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aldi / EUIPO - Rouard (GOURMET)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GOURMET - Ältere Unionsbildmarke ORIGINE GOURMET - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Aussetzung des Verwaltungsverfahrens - ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    GOURMET

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aldi / EUIPO - Rouard (GOURMET)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Aldi / EUIPO - Rouard (GOURMET)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GOURMET - Ältere Unionsbildmarke ORIGINE GOURMET - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Aussetzung des Verwaltungsverfahrens - ...

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Entscheidung ohne Begründung ist fehlerhaft

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 12.11.2015 - T-544/14

    Société des produits Nestlé / OHMI - Terapia (ALETE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 08.09.2017 - T-572/15
    Im Unterschied dazu habe insbesondere die Antragstellerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2015, Société des produits Nestlé/HABM - Terapia (ALETE) (T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), ergangen sei, die Erfolgschancen ihres Nichtigkeitsantrags detailliert und ausführlich dargestellt.

    Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Aussetzung des bei der Beschwerdekammer anhängigen Verfahrens vor der Frage zu prüfen, ob zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 52, vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 19, und vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 20).

    Zum anderen hat dieses Vorbringen jedenfalls keinen Einfluss auf die Feststellung, dass die Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unter Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht gewürdigt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 44), und ändert damit auch nichts an der Begründetheit des ersten Klagegrundes, soweit mit ihm eine Verletzung von Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 geltend gemacht wird.

    Diese Aspekte muss die Beschwerdekammer somit bei der Würdigung eines ihr unterbreiteten Aussetzungsantrags berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 38).

    Schließlich kann dem Vorbringen des EUIPO, die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2015, ALETE (T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), ergangen sei, nicht gefolgt werden.

    Zum einen betraf diese Rechtssache nämlich, wie aus Rn. 12 des Urteils vom 12. November 2015, ALETE (T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), hervorgeht, ebenso wie der vorliegende Fall einen mit der Begründung, dass ein Verfallsverfahren anhängig sei, gestellten Aussetzungsantrag und nicht, wie das EUIPO angibt, ein Nichtigkeitsverfahren.

    Zum anderen ist, wie aus den Rn. 22 und 23 des Urteils vom 12. November 2015, ALETE (T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), hervorgeht, der Umstand, dass das Gericht in dieser Sache die Würdigung des Aussetzungsantrags durch die Beschwerdekammer im Licht der von der Antragstellerin in ihrem Antrag geltend gemachten Gesichtspunkte prüfte, gerade darauf zurückzuführen, dass eine solche Würdigung vorlag, woran es im vorliegenden Fall fehlt.

    Zum anderen kann durch dieses Vorbringen nicht in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens entgegen Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht gewürdigt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 43).

  • EuG, 21.10.2015 - T-664/13

    Petco Animal Supplies Stores / OHMI - Gutiérrez Ariza (PETCO) -

    Auszug aus EuG, 08.09.2017 - T-572/15
    Nach Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß deren Regel 50 Abs. 1 in Verfahren vor der Beschwerdekammer anwendbar ist, kann das EUIPO das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist (Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM - S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 29, und vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird somit nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten vor dieser Kammer hin ausgesetzt (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

    Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen sein (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Aussetzung des bei der Beschwerdekammer anhängigen Verfahrens vor der Frage zu prüfen, ob zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 52, vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 19, und vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 20).

  • EuG, 25.11.2014 - T-556/12

    Royalton Overseas / OHMI - S.C. Romarose Invest (KAISERHOFF)

    Auszug aus EuG, 08.09.2017 - T-572/15
    Nach Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß deren Regel 50 Abs. 1 in Verfahren vor der Beschwerdekammer anwendbar ist, kann das EUIPO das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist (Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM - S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 29, und vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird somit nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten vor dieser Kammer hin ausgesetzt (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

    Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen sein (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Aussetzung des bei der Beschwerdekammer anhängigen Verfahrens vor der Frage zu prüfen, ob zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 52, vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 19, und vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 20).

  • EuG, 11.12.2014 - T-235/12

    'CEDC International / OHMI - Underberg (Forme d''un brin d''herbe dans une

    Auszug aus EuG, 08.09.2017 - T-572/15
    Zum einen ist es aber nicht Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer nicht Stellung genommen hat (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72), und zum anderen kann sich das EUIPO vor dem Gericht zur Stützung der angefochtenen Entscheidung nicht auf darin nicht berücksichtigte Gesichtspunkte berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, CEDC International/HABM - Underberg [Form eines Grashalms in einer Flasche], T-235/12, EU:T:2014:1058, Rn. 71).
  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 08.09.2017 - T-572/15
    Zum einen ist es aber nicht Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer nicht Stellung genommen hat (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72), und zum anderen kann sich das EUIPO vor dem Gericht zur Stützung der angefochtenen Entscheidung nicht auf darin nicht berücksichtigte Gesichtspunkte berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, CEDC International/HABM - Underberg [Form eines Grashalms in einer Flasche], T-235/12, EU:T:2014:1058, Rn. 71).
  • EuG, 16.05.2011 - T-145/08

    Atlas Transport / OHMI - Atlas Air (ATLAS)

    Auszug aus EuG, 08.09.2017 - T-572/15
    Viertens macht das EUIPO unter Berufung auf Rn. 77 des Urteils vom 16. Mai 2011, Atlas Transport/HABM - Atlas Air (ATLAS) (T-145/08, EU:T:2011:213), geltend, dass die Klägerin, wenn sie der Auffassung gewesen sei, dass ein Verfahren zur Nichtigerklärung der älteren Marke eine Voraussetzung für ihre Anmeldung sei, dieses Verfahren vor Einreichung ihrer Anmeldung beim EUIPO hätte einleiten müssen.
  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 08.09.2017 - T-572/15
    Demnach hat die Beschwerdekammer nicht von dem ihr durch Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, um unter Berücksichtigung der relevanten Umstände und insbesondere der in Rede stehenden Interessen darüber zu entscheiden, ob das bei ihr anhängige Beschwerdeverfahren aufgrund des Antrags der Klägerin auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke auszusetzen war (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 110).
  • EuG, 16.05.2019 - T-354/18

    KID-Systeme/ EUIPO - Sky (SKYFi)

    Ladite procédure devant la chambre de recours n'est donc pas automatiquement suspendue à la suite d'une demande en ce sens par une partie devant ladite chambre [voir arrêt du 8 septembre 2017, Aldi/EUIPO - Rouard (GOURMET), T-572/15, non publié, EU:T:2017:591, point 21 et jurisprudence citée].

    Cette circonstance restreint cependant ledit contrôle quant au fond à la vérification de l'absence d'erreur manifeste d'appréciation ou de détournement de pouvoir (voir arrêt du 8 septembre 2017, GOURMET, T-572/15, non publié, EU:T:2017:591, point 22 et jurisprudence citée).

    La décision de suspendre ou de ne pas suspendre la procédure doit être le résultat d'une mise en balance des intérêts en cause (voir arrêt du 8 septembre 2017, GOURMET, T-572/15, non publié, EU:T:2017:591, point 23 et jurisprudence citée).

    Il convient également de relever que, selon une jurisprudence constante, l'examen de la question de la suspension de la procédure devant la chambre de recours est préalable à celui de l'existence d'un risque de confusion entre la marque demandée et la marque antérieure (voir arrêt du 8 septembre 2017, GOURMET, T-572/15, non publié, EU:T:2017:591, point 24 et jurisprudence citée).

  • EuG, 28.05.2020 - T-84/19

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (We IntelliGence the World)

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob das Verfahren vor der Beschwerdekammer auszusetzen ist, vor der Frage zu prüfen ist, ob eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. Urteil vom 8. September 2017, Aldi/EUIPO - Rouard [GOURMET], T-572/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:591, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO eine vor dem Gericht angefochtene Entscheidung nicht auf Gesichtspunkte stützen kann, die darin nicht berücksichtigt wurden (vgl. Urteil vom 8. September 2017, GOURMET, T-572/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:591, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.06.2021 - T-177/20

    Himmel/ EUIPO - Ramirez Monfort (Hispano Suiza) - Unionsmarke -

    Zum einen ist es aber nicht Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer nicht Stellung genommen hat (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72), und zum anderen kann sich das EUIPO vor dem Gericht zur Stützung der angefochtenen Entscheidung nicht auf darin nicht berücksichtigte Gesichtspunkte berufen (vgl. Urteil vom 8. September 2017, Aldi/EUIPO - Rouard (GOURMET), T-572/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:591, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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