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   EuG, 08.10.1993 - T-507/93 R   

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https://dejure.org/1993,12578
EuG, 08.10.1993 - T-507/93 R (https://dejure.org/1993,12578)
EuG, Entscheidung vom 08.10.1993 - T-507/93 R (https://dejure.org/1993,12578)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 1993 - T-507/93 R (https://dejure.org/1993,12578)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Beförderungsfähigkeit eines Beamten

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 91; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 45; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 90

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.07.1988 - 176/88

    Hanning / Parlament

    Auszug aus EuG, 08.10.1993 - T-507/93
    Der Erlaß dieser Anordnung, die in der Praxis der Aussetzung des Beförderungsverfahrens als solchen gleichkäme, stuende jedoch offensichtlich ausser Verhältnis zum Interesse des Rechnungshofs an einer Beendigung dieses Verfahrens (Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juli 1988 in der Rechtssache 176/88 R, Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915, Randnr. 9).
  • EuG, 15.07.1993 - T-17/90

    E. Camara Alloisio und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 08.10.1993 - T-507/93
    Ferner sei der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers in die streitige Liste auf eine Anordnung an die Anstellungsbehörde gerichtet, für deren Erlaß das Gericht nach ständiger Rechtsprechung unzuständig sei (zuletzt Urteil des Gerichts von 15. Juli 1993 in den Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Slg. 1993, II-841, Randnr. 44).
  • EuG, 29.09.1993 - T-497/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Pfändung von Dienstbezügen eines Beamten

    Auszug aus EuG, 08.10.1993 - T-507/93
    Die beantragten Anordnungen müssen vorläufig in dem Sinne sein, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1993 in der Rechtssache T-497/93 R II, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1993, II-1005).
  • EuG, 20.07.1994 - T-45/93

    Paulo Branco gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 08.10.1993 - T-507/93
    3 Der Antragsteller hatte ferner mit Klageschrift, die am 14. Juli 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden war, Klage erhoben auf Aufhebung des Beförderungsverfahrens des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 1992 (Rechtssache T-45/93).
  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Die beantragte Aussetzung des Vollzugs betrifft eine negative Handlung, und diese würde insbesondere den Rat nicht verpflichten, die begehrten Maßnahmen zu erlassen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1993 in der Rechtssache T-507/93 R, Branco/Rechnungshof, Slg. 1993, II-1013, Randnr. 21).
  • EuG, 07.04.2000 - T-326/99

    Olivieri / Kommission und EMEA

    Aber selbst wenn ihr Ruf unter der angefochtenen Entscheidung leiden sollte, sei dieser Nachteil nicht irreparabel, weil ihr eine Nichtigerklärung dieser Entscheidung am Ende des Verfahrens in der Hauptsache eine Wiederherstellung ihres Rufes ermöglichen würde (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1993 in der Rechtssache T-507/93 R, Branco/Rechnungshof, Slg. 1993, II-1013, Randnrn.
  • EuG, 29.03.2001 - T-18/01

    Goldstein / Kommission

    Hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung macht die Kommission unter Berufung auf die Beschlüsse in denRechtssachen T-507/93 R (Branco/Rechnungshof, Slg. 1993, II-1013, Randnr. 21) und T-213/97 R (Eurocoton/Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 41) ebenfalls Unzulässigkeit geltend, da das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht befugt sei, eine negative Handlung, nämlich die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 10. August 1993, aufzuheben.
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