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   EuG, 08.10.2002 - T-300/00   

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EuG, 08.10.2002 - T-300/00 (https://dejure.org/2002,22218)
EuG, Entscheidung vom 08.10.2002 - T-300/00 (https://dejure.org/2002,22218)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 2002 - T-300/00 (https://dejure.org/2002,22218)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    M6 / Kommission

    Wettbewerb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewerbung für die Aufnahme in die Europäische Rundfunkunion und Fernsehunion (EBU); Aufnahmekriterien für die Aufnahme in die EBU; Beschränkung des Wettbewerbs hinsichtlich der Aufnahmekriterien der EBU; Vereinbarkeit der Regeln über das Eurovisionssystem des gemeinsamen ...

  • Judicialis

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Eurovisions-Regeln für Untergabe von Sendelizenzen für Sportereignisse europarechtswidrig

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    SIC / Kommission

  • beck.de (Kurzinformation)

    Regeln zu Sportrechteerwerb der EBU für nichtig erklärt

Sonstiges

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäische Rundfunkanstalten sehen gemeinsamen Rechteerwerb durch Urteil des EuG nicht in Frage gestellt

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 08.10.2002 - T-299/00

    Métropole télévision / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2002 - T-300/00
    In den verbundenen Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00.

    Klägerin in der Rechtssache T-299/00,.

    Streithelferin in der Rechtssache T-299/00,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in der Rechtssache T-185/00 durch K. Wiedner und B. Mongin als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 durch K. Wiedner und É.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00,.

    Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 5., 17. und 26. Januar 2001 eingegangen sind, haben die EBU und Radiotelevisión Española (im Folgenden:RTVE) beantragt, in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00 bzw. in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

    Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. bzw. am 13. März 2001 eingegangen sind, haben die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH (DSF) und Reti Televisive Italiane Spa (RTI) beantragt, in den Rechtssachen T-299/00 und T-300/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

    In der Rechtssache T-299/00 beantragt Telecinco, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    DSF als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Telecinco in der Rechtssache T-299/00 beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

    RTVE als Streithelferin in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt, die Klagen abzuweisen, den Klägerinnen die ihr im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Da DSF nicht beantragt hat, die Kommission zur Tragung der ihr durch den Streitbeitritt in der Rechtssache T-299/00 entstandenen Kosten zu verurteilen, trägt diese Streithelferin ihre eigenen Kosten.

    Da Telecinco nicht beantragt hat, UER oder RTVE die Kosten im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt in der Rechtssache T-299/00 aufzuerlegen, tragen diese Streithelferinnen in dieser Rechtssache nur ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 08.10.2002 - T-216/00
    Auszug aus EuG, 08.10.2002 - T-300/00
    In den verbundenen Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00.

    Klägerin in der Rechtssache T-216/00,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in der Rechtssache T-185/00 durch K. Wiedner und B. Mongin als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 durch K. Wiedner und É.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00,.

    Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 5., 17. und 26. Januar 2001 eingegangen sind, haben die EBU und Radiotelevisión Española (im Folgenden:RTVE) beantragt, in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00 bzw. in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

    In der Rechtssache T-216/00 beantragt Antena 3,der Kommission aufzugeben, mehrere Schriftstücke zu den Akten zu reichen, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, den Streithelferinnen die ihr im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    RTVE als Streithelferin in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt, die Klagen abzuweisen, den Klägerinnen die ihr im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Mit dem zweiten Klagegrund, der in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 angeführt wird, wird ein Tatsachenirrtum und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt.

    Mit dem sechsten Klagegrund, der in der Rechtsache T-216/00 geltend gemacht wird, wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt.

    Da die Gewährung einer Einzelfreistellung durch die Kommission davon abhängt, dass die Vereinbarung oder der Beschluss einer Unternehmensvereinigung die vier in Artikel 81 Absatz 3 EG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt und dieFreistellung schon dann zu versagen ist, wenn eine der vier Voraussetzungen nicht vorliegt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450, und des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104), ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über die anderen Klagegründe oder über die Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 wegen Vorlage von Schriftstücken noch zu entscheiden ist.

    Da Antena 3 beantragt hat, UER und RTVE die Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt in der Rechtssache T-216/00 entstanden sind, sind UER und RTVE zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Antena 3 im Rahmen dieser Streithilfe entstandenen Kosten zu verurteilen.

  • EuG, 08.10.2002 - T-185/00

    DIE REGELN ÜBER DEN ERWERB VON FERNSEHRECHTEN FÜR SPORTLICHE VERANSTALTUNGEN IM

    Auszug aus EuG, 08.10.2002 - T-300/00
    In den verbundenen Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00.

    Métropole télévision SA (M6) mit Sitz in Neuilly-sur-Seine (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Théophile, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-185/00,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in der Rechtssache T-185/00 durch K. Wiedner und B. Mongin als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 durch K. Wiedner und É.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00,.

    Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 5., 17. und 26. Januar 2001 eingegangen sind, haben die EBU und Radiotelevisión Española (im Folgenden:RTVE) beantragt, in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00 bzw. in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

    In der Rechtssache T-185/00 beantragt M6, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, der EBU die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

    Da M6 und SIC beantragt haben, UER die Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt in den Rechtssachen T-185/00 und T-300/00 entstanden sind, ist UER zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der M6 und SIC im Rahmen dieser Streithilfe entstandenen Kosten zu verurteilen.

  • EuGH, 06.10.1982 - 262/81

    Coditel / Ciné-Vog Films

    Auszug aus EuG, 08.10.2002 - T-300/00
    Auch wenn der Erwerb der Rechte für die Fernsehübertragung eines Ereignisses für sich genommen keine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, die unter Artikel 81 Absatz 1 EG fällt, und durch die Besonderheiten des Produkts und des betreffenden Marktes gerechtfertigt sein kann, kann die Ausübung dieser Rechte aufgrund besonderer rechtlicher oder wirtschaftlicher Begleitumstände dennoch zu einer solchen Beschränkung führen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel u. a., Slg. 1982, 3381, Randnrn. 15 bis 17).
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 08.10.2002 - T-300/00
    Da die Gewährung einer Einzelfreistellung durch die Kommission davon abhängt, dass die Vereinbarung oder der Beschluss einer Unternehmensvereinigung die vier in Artikel 81 Absatz 3 EG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt und dieFreistellung schon dann zu versagen ist, wenn eine der vier Voraussetzungen nicht vorliegt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450, und des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104), ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über die anderen Klagegründe oder über die Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 wegen Vorlage von Schriftstücken noch zu entscheiden ist.
  • EuG, 11.07.1996 - T-528/93

    Freistellung der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten von

    Auszug aus EuG, 08.10.2002 - T-300/00
    Diese Entscheidung wurde vom Gericht mit Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93 (Métropole télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649) für nichtig erklärt.
  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 08.10.2002 - T-300/00
    Da die Gewährung einer Einzelfreistellung durch die Kommission davon abhängt, dass die Vereinbarung oder der Beschluss einer Unternehmensvereinigung die vier in Artikel 81 Absatz 3 EG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt und dieFreistellung schon dann zu versagen ist, wenn eine der vier Voraussetzungen nicht vorliegt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450, und des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104), ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über die anderen Klagegründe oder über die Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 wegen Vorlage von Schriftstücken noch zu entscheiden ist.
  • EuG, 25.10.2001 - T-354/00
    Auszug aus EuG, 08.10.2002 - T-300/00
    Das Gericht erklärte die Klage mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00 (M6/Kommission, Slg. 2001, II-3177) für unzulässig.
  • EuG, 21.03.2001 - T-206/99

    M6 / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2002 - T-300/00
    Das Gericht erklärte diese Entscheidung mit Urteil vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99 (Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057) wegen mangelhafter Begründung und Verstoßes gegen die Verpflichtungen, die der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden obliegen, für nichtig.
  • EuG, 08.10.2002 - T-299/00

    M6 / Kommission - Wettbewerb

    In den verbundenen Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00.

    Klägerin in der Rechtssache T-300/00,.

    Streithelferin in der Rechtssache T-300/00,.

    Gippini Fournier als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und in der Rechtssache T-300/00 durch K. Wiedner und M. França als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00,.

    Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 5., 17. und 26. Januar 2001 eingegangen sind, haben die EBU und Radiotelevisión Española (im Folgenden:RTVE) beantragt, in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00 bzw. in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

    Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. bzw. am 13. März 2001 eingegangen sind, haben die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH (DSF) und Reti Televisive Italiane Spa (RTI) beantragt, in den Rechtssachen T-299/00 und T-300/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

    In der Rechtssache T-300/00 beantragt SIC,.

    RTI als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von SIC in der Rechtssache T-300/00 beantragt,.

    Mit dem zweiten Klagegrund, der in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 angeführt wird, wird ein Tatsachenirrtum und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt.

    Da die Gewährung einer Einzelfreistellung durch die Kommission davon abhängt, dass die Vereinbarung oder der Beschluss einer Unternehmensvereinigung die vier in Artikel 81 Absatz 3 EG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt und dieFreistellung schon dann zu versagen ist, wenn eine der vier Voraussetzungen nicht vorliegt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450, und des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104), ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über die anderen Klagegründe oder über die Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 wegen Vorlage von Schriftstücken noch zu entscheiden ist.

    Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerinnen sowie RTI als Streithelferin in der Rechtssache T-300/00 einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die der Klägerinnen und die von RTI aufzuerlegen.

    Da M6 und SIC beantragt haben, UER die Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt in den Rechtssachen T-185/00 und T-300/00 entstanden sind, ist UER zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der M6 und SIC im Rahmen dieser Streithilfe entstandenen Kosten zu verurteilen.

  • EuG, 08.10.2002 - T-216/00

    M6 / Kommission - Wettbewerb

    In den verbundenen Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00.

    Klägerin in der Rechtssache T-300/00,.

    Streithelferin in der Rechtssache T-300/00,.

    Gippini Fournier als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und in der Rechtssache T-300/00 durch K. Wiedner und M. França als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00,.

    Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 5., 17. und 26. Januar 2001 eingegangen sind, haben die EBU und Radiotelevisión Española (im Folgenden:RTVE) beantragt, in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00 bzw. in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

    Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. bzw. am 13. März 2001 eingegangen sind, haben die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH (DSF) und Reti Televisive Italiane Spa (RTI) beantragt, in den Rechtssachen T-299/00 und T-300/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

    In der Rechtssache T-300/00 beantragt SIC,.

    RTI als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von SIC in der Rechtssache T-300/00 beantragt,.

    Mit dem zweiten Klagegrund, der in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 angeführt wird, wird ein Tatsachenirrtum und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt.

    Da die Gewährung einer Einzelfreistellung durch die Kommission davon abhängt, dass die Vereinbarung oder der Beschluss einer Unternehmensvereinigung die vier in Artikel 81 Absatz 3 EG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt und dieFreistellung schon dann zu versagen ist, wenn eine der vier Voraussetzungen nicht vorliegt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450, und des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104), ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über die anderen Klagegründe oder über die Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 wegen Vorlage von Schriftstücken noch zu entscheiden ist.

    Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerinnen sowie RTI als Streithelferin in der Rechtssache T-300/00 einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die der Klägerinnen und die von RTI aufzuerlegen.

    Da M6 und SIC beantragt haben, UER die Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt in den Rechtssachen T-185/00 und T-300/00 entstanden sind, ist UER zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der M6 und SIC im Rahmen dieser Streithilfe entstandenen Kosten zu verurteilen.

  • OLG Düsseldorf, 12.10.2016 - U (Kart) 2/16

    Wirksamkeit der Änderung von Satzungsbestimmungen eines vertikalen

    cc) Auf diese Frage kommt es hier letztlich nicht entscheidend an, weil es sich um ein vertikales Gemeinschaftsunternehmen handelt, und es daher für die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung in jedem Fall darauf ankommt, dass es entweder eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Mutterunternehmen auf einem nachgelagerten Markt (Kollusion) gibt oder aber bewirkt wird, dass Konkurrenten der Mutterunternehmen auf dem nachgelagerten Markt von den Dienstleistungen des Gemeinschaftsunternehmens abgeschnitten und dadurch von diesem Markt verdrängt werden (Marktabschottung); siehe dazu: Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Auflage 2014, § 1 Rdn. 299; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012, Art. 101 Abs. 1 AEUV Rdn. 312, 324, 333, 339; Pohlmann in Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2015, Art. 101 AEUV Rdn. 377, 417, 427, 452; vgl. auch EuG, Urt. v. 8.10.2002, T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00, Slg. II-3805 Rdn. 63, 83, - Métropole télévision SA (M 6) u.a. und EuG, Urt. v. 15.09.1998, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. II-3141 Rdn. 149 ff. sowie Kommission ABl.
  • EuGH, 27.09.2004 - C-470/02

    UER / M6 u.a.

    ayant pour objet un pourvoi formé contre l'arrêt du Tribunal de première instance des Communautés européennes (deuxième chambre élargie) du 8 octobre 2002, M6 e.a./Commission (T-185/00, T-216/00, T-299/00 et T-300/00), et tendant à l'annulation de cet arrêt,.

    1 Par requête déposée au greffe de la Cour le 23 décembre 2002, 1'Union européenne de radio-télévision (ci-après l'«UER") a, en vertu de l'article 49 du statut CE de la Cour de justice, formé un pourvoi contre l'arrêt du Tribunal de première instance du 8 octobre 2002, M6 e.a./Commission (T-185/00, T-216/00, T-299/00 et T-300/00, Rec.

    14 Par requêtes déposées au greffe du Tribunal les 5, 19 et 26 janvier 2001, 1'UER a demandé à intervenir dans les affaires T-185/00, T-216/00, T-299/00 et T-300/00 à l'appui des conclusions de la Commission.

    16 Par requêtes déposées au greffe du Tribunal respectivement les 28 février et 7 mars 2001, Reti Televisive Italiane SpA (ci-après «RTI") et Deutsches SportFernsehen GmbH (ci-après «DSF") ont demandé à intervenir dans les affaires T-300/00 et T-299/00 à l'appui des conclusions des requérantes respectives.

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