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   EuG, 08.10.2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04   

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EuG, 08.10.2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04 (https://dejure.org/2008,4656)
EuG, Entscheidung vom 08.10.2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04 (https://dejure.org/2008,4656)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04 (https://dejure.org/2008,4656)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung ...

  • EU-Kommission PDF

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung ...

  • EU-Kommission

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb − Kartelle − Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung von Geldbußen wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen im Sektor elektrotechnische und mechanische Kohlenstoffprodukte und Graphitprodukte; Ermittlung der besondere Bedeutung des rechtswidrigen Verhaltens jedes einzelnen am Kartell ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM MARKT FÜR ELEKTROTECHNISCHE UND MECHANISCHE KOHLENSTOFF- UND GRAPHITPRODUKTE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Gericht bestätigt Millionen-Geldbuße gegen Kartell für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Vertrag (Sache COMP/E-2/38.359) über ein Kartell auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte oder, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Die Klägerin kann aus dem Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) nicht ableiten, dass die Einteilung der an dem Kartell, das Gegenstand der Entscheidung ist, beteiligten Unternehmen in Kategorien allein deshalb grob oder benachteiligend sei, weil die Kommission vorliegend in Ausübung ihres weiten Ermessens eine andere Einteilungsmethode wählte und mit Tranchen von 10 % der Marktanteile drei Kategorien bildete, wobei daran zu erinnern ist, dass sich die Zahl der Marktteilnehmer, die Gegenstand der Entscheidung Graphitelektroden waren, und die Verteilung ihrer Marktanteile vom vorliegenden Fall unterschieden.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 219 und die dort genannte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    Auch hier ist auf die Unterschiede hinzuweisen, die zwischen der Sache, zu der das Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) ergangen ist, und dem vorliegenden Fall hinsichtlich der Zahl der betroffenen Marktteilnehmer, der Verteilung der Marktanteile und des Umstands bestehen, dass sich die Kommission in der Sache Graphitelektroden entschieden hatte, eine spezifische arithmetische Methode anzuwenden, die darin bestand, in Tranchen von etwa 5 % der Marktanteile vorzugehen, wobei jede Tranche einem Betrag von etwa 8 Mio. Euro entsprach.

    Das Gericht hat im Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 232) bei seiner Prüfung der Schlüssigkeit dieser Differenzierungsmethode ausgeführt, dass die Kommission, sobald sie sich aus freien Stücken für die Anwendung einer solchen arithmetischen Methode entschieden hat, gegenüber allen Mitgliedern eines Kartells an die Regeln dieser Methode gebunden ist, sofern es für eine Abweichung keine ausdrückliche Rechtfertigung gibt.

    Jedenfalls lässt sich dem Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) nicht entnehmen, dass das Verhältnis der Ausgangsbeträge, die im Rahmen der Einteilung der Mitglieder des Kartells in Kategorien festgesetzt werden, nach dem Verhältnis des Marktanteils des "größten" Unternehmens der höheren Kategorie zu dem des "kleinsten" Unternehmens der niedrigeren Kategorie bestimmt werden muss.

    Folglich ist nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 stets zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Dauer von Zuwiderhandlungen und ihrer Schwere, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 259, und Tokai II, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 275).

    Die Kommission war daher berechtigt, in Nr. 1 Teil B Abs. 3 der Leitlinien anzukündigen, dass der Aufschlag bei Verstößen von langer Dauer gegenüber der bisherigen Praxis spürbar erhöht werde, um die Wettbewerbsbeschränkungen, "die sich auf die Verbraucher dauerhaft schädlich ausgewirkt haben", wirksam zu ahnden (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 260).

    Es ist festzustellen, dass SGL im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) und Tokai II (oben in Randnr. 52 angeführt) ergangen sind, bereits eine ähnliche Rüge vorgebracht hatte, die das Gericht in den genannten Urteilen zurückwies, was der Gerichtshof in den Rechtsmittelverfahren durch die Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission (C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnrn.

    So ist die Berechnung von Verzugszinsen auf Geldbußen gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die praktische Wirksamkeit des Vertrags durch einseitiges Verhalten von Unternehmen unterlaufen wird, die die Zahlung der Geldbußen hinauszögern, zu denen sie verurteilt worden sind, und um auszuschließen, dass diese Unternehmen gegenüber den Unternehmen einen Vorteil erlangen, die ihre Geldbußen zum festgesetzten Fälligkeitstermin zahlen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 475).

    Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung Verzugszinsen in Höhe von 7, 5 %, 13, 25 % und 13, 75 % gebilligt und ausgeführt, dass die Kommission befugt ist, eine Bezugsgröße zu wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 476 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 141 bis 143; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 46 bis 49, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 395 und 396) die der Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis das Recht umfasst, den Fälligkeitstermin für Geldbußen und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen sowie den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzten Geldbußen abdeckt.

    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung der Kommission das Recht zuerkannt, Verzugszinsen in Höhe des Marktzinses zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte (Urteile des Gerichts CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 54, vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T-24/93 bis T-26/93 und T28/93, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 250, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 397) und im Fall der Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe des Marktzinses zuzüglich 1, 5 Prozentpunkte (Urteil CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 54) anzusetzen.

    Indem sie Zahlungen, die von Unternehmen zur Begleichung ihrer Geldbußen vorsorglich geleistet werden, mit 0, 1 % über dem Mindestbietungssatz für Refinanzierungsgeschäfte der EZB verzinst, gewährt die Kommission dem betroffenen Unternehmen eine Vergünstigung, die sich weder aus den Vorschriften des Vertrags noch aus denen der Verordnung Nr. 17 oder der Verordnung Nr. 2342/2002 ergibt (Urteil CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 82) und auf die sich die Rüge der Klägerin nicht wirksam stützen lässt.

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    Zudem ist daran zu erinnern, dass, selbst wenn wegen der Einteilung in Kategorien gegen einige Unternehmen trotz ihrer unterschiedlichen Größe der gleiche Ausgangsbetrag festgesetzt worden ist, diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist, weil der Art der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung ihrer Schwere ein sehr viel größeres Gewicht zukommt als der Unternehmensgröße (vgl. Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 411 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109) und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 179, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101).

    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14, Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 160, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 367).

    Soweit die Klägerin geltend macht, die Herabsetzung der Geldbuße von Hoffmann sei rechtswidrig, und auch unterstellt, die Kommission hätte diesem Unternehmen aufgrund einer falschen Anwendung der Obergrenze von 10 % ohne Rechtsgrund eine Herabsetzung gewährt, ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil Williams/Rechnungshof, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 14, Urteile vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 160, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 367).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Das Gericht hat dies im Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnrn. 130 bis 139) korrigiert, indem es die aufgrund der Dauer vorgesehene Erhöhung zugunsten des Unternehmens, auf das der Grundsatz einer Erhöhung um 10 % pro Jahr angewandt worden war, herabsetzte.

    Dagegen wird bei Verstößen von längerer Dauer ein Aufschlag von bis zu 10 % des Ausgangsbetrags für jedes Jahr des Verstoßes vorgenommen, wenn wie hier der Verstoß mehr als fünf Jahre gedauert hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 133).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden, den ausschließlich die Verordnung Nr. 17 darstellt (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 234); Entscheidungen in anderen Fällen haben nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn.

    Zweitens ist zu dem behaupteten Verstoß gegen die Entscheidungspraxis der Kommission daran zu erinnern, dass diese Praxis nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann, den ausschließlich die Verordnung Nr. 17 darstellt (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 234), und dass Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Diese Aufgabe umfasst mit Sicherheit die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 105, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 105).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Wie Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen zum Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, I-5439, Randnr. 125) ausführt, stellt "ein Plafond per definitionem einen absoluten Grenzwert [dar], der automatisch gilt, sobald eine bestimmte Schwelle erreicht ist, und unabhängig von anderen Bewertungsfaktoren Anwendung findet".
  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Im Übrigen hielt die Kommission unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, die in der teilweisen Gleichzeitigkeit der verschiedenen Kartellaktivitäten, an denen die Klägerin beteiligt war, bestanden, eine um 33 % verminderte Geldbuße für ausreichend, um die gewünschte abschreckende Wirkung zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Tokai II, Randnr. 336).
  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Anwendung der Obergrenze von 10 % den Umsatz des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen hat, also des Unternehmens, dem die Zuwiderhandlung zugerechnet wurde und das daher für verantwortlich erklärt und dem die Entscheidung, mit der die Geldbuße festgesetzt wird, bekannt gegeben wurde (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnr. 116).
  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

    Zudem kann diese Erhöhung um 80 % angesichts der langen Dauer der Zuwiderhandlung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 113).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 271).

    Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

    Es ist zu beachten, dass angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann, den ausschließlich die Verordnung Nr. 1/2003 darstellt, und dass Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat das Gericht in Randnr. 112 seines Urteils vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T-68/04, Slg. 2008, II-2511), das Vorbringen von SGL Carbon, mit dem die Anwendung eines behaupteten "Prinzips der degressiven Straferhöhung" geltend gemacht wird, das im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht vorgetragen wird, zurückgewiesen.

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen verfügt, damit sie die Unternehmen dazu anhalten kann, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Aufgabe umfasst gewiss die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105, und Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 53).

  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

    Für die Anwendung der Obergrenze von 10 % macht es nämlich keinen Unterschied, ob verschiedene Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union in einem einheitlichen Verfahren oder in getrennten, zeitlich versetzten Verfahren geahndet werden, da diese Obergrenze für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG gilt (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Rn. 132).
  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

    Quant à la prétendue nécessité de tenir compte de la décision Verre plat aux fins du calcul du plafond du montant de l'amende visé à l'article 23, paragraphe 2, du règlement n° 1/2003, il découlerait notamment de l'arrêt du Tribunal du 8 octobre 2008, SGL Carbon/Commission (T-68/04, Rec. p. II-2511, point 132), qu'un tel calcul ne doit pas être effectué en additionnant diverses amendes infligées à une même entreprise, pour des infractions distinctes à l'article 81 CE, étant donné que cette limite supérieure s'applique pour chaque infraction.
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Zahlenangaben zur Berechnungsweise von Geldbußen sind, so nützlich sie auch sein mögen, für die Beachtung der Begründungspflicht nicht unabdingbar (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, Slg. 2003, I-10761, Rn. 75, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Rn. 31).
  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

    Was als Drittes die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht anbelangt, kommt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festsetzung von Geldbußen im Rahmen des Wettbewerbsrechts ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, anhand deren sie die Schwere und die Dauer der begangenen Zuwiderhandlung ermessen konnte; sie ist nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Nach dieser Bestimmung ist aber stets zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Dauer von Zuwiderhandlungen und ihrer Schwere, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik sicherzustellen und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • EuGH, 12.11.2009 - C-564/08

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuG, 03.05.2018 - T-662/16

    Gall Pharma / EUIPO - Pfizer (Styriagra)

  • EuG, 26.09.2017 - T-564/10

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

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