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   EuG, 08.11.2007 - T-194/04   

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EuG, 08.11.2007 - T-194/04 (https://dejure.org/2007,7756)
EuG, Entscheidung vom 08.11.2007 - T-194/04 (https://dejure.org/2007,7756)
EuG, Entscheidung vom 08. November 2007 - T-194/04 (https://dejure.org/2007,7756)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -Dokumente betreffend ein Vertragsverletzungsverfahren - Entscheidung, den Zugang zu verweigern - Schutz natürlicher Personen ... bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Begriff 'Privatsphäre'"

  • Europäischer Gerichtshof

    Bavarian Lager / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Vertragsverletzungsverfahren - Entscheidung, den Zugang zu verweigern - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Begriff ...

  • EU-Kommission PDF

    Bavarian Lager / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Vertragsverletzungsverfahren - Entscheidung, den Zugang zu verweigern - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Begriff ...

  • EU-Kommission

    Bavarian Lager / Kommission

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Vorschriften über die Organe

  • Judicialis

    EU Art. 6; ; EG Art. 255; ; VO (EG) Nr. 1049/2001; ; VO (EG) Nr. 45/2001

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Aussonderungen, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten

  • fragdenstaat.de

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Aussonderungen - Konkurrierende Rechtsvorschriften - Personenbezogene Daten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE KOMMISSION ES ABGELEHNT HAT, DIE NAMEN ALLER TEILNEHMER AN EINEM IM RAHMEN EINES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS ABGEHALTENEN TREFFEN OFFENZULEGEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bavarian Lager / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Vertragsverletzungsverfahren - Entscheidung, den Zugang zu verweigern - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Begriff ...

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Konkurrierende Rechtsvorschriften, Aussonderungen, Personenbezogene Daten, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Bavarian Lager Company gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Mai 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004, mit der der Klägerin der Zugang zu einem Dokument verweigert wurde, das sich auf eine im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens in Bezug auf die Vorschriften des Vereinigten Königreichs über den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus EuG, 08.11.2007 - T-194/04
    Er habe festgestellt, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Veröffentlichung von Namen natürlicher Personen anwendbar seien, auch wenn es sich hierbei um öffentliche Bedienstete handele und die Verarbeitung der Daten im Allgemeininteresse erfolgt sei (Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung Gerichtshof und Gericht zu sichern haben (vgl. entsprechend zur Richtlinie 95/46 Urteil Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 68).

    Dem steht auch nicht das von der Kommission angeführte Urteil Österreichischer Rundfunk u. a. entgegen.

    Zwar könne die bloße Speicherung personenbezogener Daten über die an das Personal gezahlten Gehälter durch einen Arbeitgeber als solche keinen Eingriff in die Privatsphäre begründen, jedoch stelle die Weitergabe dieser Daten an einen Dritten - im dortigen Fall an eine Behörde - unabhängig von der späteren Verwendung der weitergegebenen Informationen eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Art. 8 EMRK dar (Urteil Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 74).

    Vielmehr genüge, dass Daten über die Einkünfte eines Arbeitnehmers oder eines Ruhegehaltsempfängers vom Arbeitgeber an einen Dritten weitergeleitet worden seien (Urteil Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 75).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 08.11.2007 - T-194/04
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 derjenige, der den Zugang zu einem Dokument beantragt, nicht zur Angabe von Gründen für seinen Antrag verpflichtet ist und daher kein wie auch immer geartetes Interesse nachzuweisen braucht, um Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu erhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der in dieser Verordnung verankert ist, nicht zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission, C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27, Urteile des Gerichts vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnr. 55, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 84).

    Das Gericht hat bereits festgestellt, dass Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, der "[den Zweck] von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten" schützen soll, nur anwendbar ist, wenn die Zugänglichmachung der betreffenden Dokumente dazu führen könnte, dass die Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten nicht abgeschlossen werden können (Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 109).

    69 und 72, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

  • EuG, 14.10.1999 - T-309/97

    Bavarian Lager / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.11.2007 - T-194/04
    Gegen die Entscheidung vom 18. September 1997 erhob die Klägerin beim Gericht eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T-309/97 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission (T-309/97, Slg. 1999, II-3217), wies das Gericht diese Klage mit der Begründung ab, die Sicherung des Zwecks, es dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, seine Vertragspflichten freiwillig zu erfüllen oder gegebenenfalls seine Position zu rechtfertigen, rechtfertige es, zum Schutz des öffentlichen Interesses den Zugang zu einem Entwurf zu verweigern, der sich auf die Untersuchungsphase eines Verfahrens nach Art. 169 EG-Vertrag beziehe.

    Der bloße Umstand, dass das betreffende Dokument mit einem Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang steht und damit Untersuchungstätigkeiten betrifft, genügt jedoch nicht, um die Anwendung der geltend gemachten Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bavarian Lager/Kommission, Randnr. 41).

    Dazu ist festzustellen, dass diese Ausnahme, wie sich aus ihrer Formulierung ergibt, nicht die Untersuchungstätigkeiten als solche, sondern deren Zweck schützen soll, der im Fall eines Vertragsverletzungsverfahrens, wie aus dem Urteil Bavarian Lager/Kommission (Randnr. 46) folgt, darin besteht, den betreffenden Mitgliedstaat dazu zu bewegen, das Gemeinschaftsrecht zu beachten.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuG, 08.11.2007 - T-194/04
    In Bezug auf die Richtlinie 95/46 sei diese Auslegung später vom Gerichtshof im Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 24), bestätigt worden, wonach der Ausdruck "personenbezogene Daten" die Nennung des Namens einer Person in Verbindung mit deren Telefonnummern oder mit Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen eindeutig erfasse.

    In dem ebenfalls von der Kommission angeführten Urteil Lindqvist hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Handlung, die darin besteht, auf einer Internetseite auf verschiedene Personen hinzuweisen und sie entweder durch ihren Namen oder auf andere Weise, etwa durch Angabe ihrer Telefonnummer oder durch Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen, erkennbar zu machen, eine "ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne der Richtlinie 95/46 darstelle (Urteil Lindqvist, Randnr. 27).

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.11.2007 - T-194/04
    Denn wie bereits ausgeführt, ist jede Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, die unter die Verordnung Nr. 1049/2001 fallen, eng auszulegen (Urteil des Gerichts vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 45).

    Zum einen kann der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Denkavit Nederland/Kommission, Randnr. 45).

  • EuG, 19.09.2005 - T-247/04

    Aseprofar und Edifa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare

    Auszug aus EuG, 08.11.2007 - T-194/04
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass eine Klage, mit der ein Einzelner die Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission beantragt, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, unzulässig ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 15. März 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, T-139/02, Slg. 2004, II-875, Randnr. 76, und vom 19. September 2005, Aseprofar und Edifa/Kommission, T-247/04, Slg. 2005, II-3449, Randnr. 40).

    Selbst wenn die Klägerin mit ihrem Antrag nicht die Nichtigerklärung dieser Weigerung, sondern diejenige der Entscheidung vom 10. Dezember 1997 über die Einstellung des Verfahrens über ihre Beschwerde begehren sollte, wäre jedenfalls darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung der Kommission über die Einstellung eines Verfahrens, das auf eine Beschwerde, durch die sie von einem Verhalten eines Staats unterrichtet wurde, das zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen kann, hin eingeleitet wurde, keine bindende Kraft hat und daher nicht angefochten werden kann (Beschluss Aseprofar und Edifa/Kommission, Randnr. 48).

  • EuG, 07.02.2002 - T-211/00

    Kuijer / Rat

    Auszug aus EuG, 08.11.2007 - T-194/04
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der in dieser Verordnung verankert ist, nicht zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission, C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27, Urteile des Gerichts vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnr. 55, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 84).
  • EuGH, 22.01.2004 - C-353/01

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN

    Auszug aus EuG, 08.11.2007 - T-194/04
    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist, einschließlich solcher über den Zugang zu Dokumenten (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 26, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnr. 15).
  • EuGH, 12.06.1992 - C-29/92

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.11.2007 - T-194/04
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass eine Klage, mit der ein Einzelner die Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission beantragt, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, unzulässig ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 15. März 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, T-139/02, Slg. 2004, II-875, Randnr. 76, und vom 19. September 2005, Aseprofar und Edifa/Kommission, T-247/04, Slg. 2005, II-3449, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.11.2007 - T-194/04
    In diesem Zusammenhang ist der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission (145/83, Slg. 1985, 3539), das die Vertraulichkeit von unter das Berufsgeheimnis fallenden Auskünften betraf, irrelevant.
  • EuG, 16.10.2003 - T-47/01

    Co-Frutta / Kommission

  • EuG, 15.03.2004 - T-139/02

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-204/99

    Mattila / Rat und Kommission

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

  • EuG, 16.02.1998 - T-182/97

    Smanor u.a. / Kommission

  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuGH, 30.05.2006 - C-317/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EGMR, 16.12.1992 - 13710/88

    NIEMIETZ v. GERMANY

  • EuGH, 29.06.2010 - C-28/08

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes personenbezogener Daten beim

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 2007, Bavarian Lager/Kommission (T-194/04, Slg. 2007, II-4523, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, soweit mit diesem die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004 (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Ablehnung des Antrags von The Bavarian Lager Co. Ltd (im Folgenden: Bavarian Lager) auf Gewährung des Zugangs zum vollständigen Protokoll des im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens abgehaltenen Treffens vom 11. Oktober 1996 (im Folgenden: Treffen vom 11. Oktober 1996) für nichtig erklärt worden ist.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 2007, Bavarian Lager/Kommission (T-194/04), wird aufgehoben, soweit mit diesem die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004 über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung des Zugangs zum vollständigen Protokoll des Treffens vom 11. Oktober 1996 einschließlich aller Namen für nichtig erklärt worden ist und die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten von The Bavarian Lager Co. Ltd verurteilt worden ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2009 - C-28/08

    Kommission / Bavarian Lager - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Die Kommission hat beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-194/04 aufzuheben und dem Unternehmen Bavarian Lager sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Mit ihrem Rechtsmittel ficht die Kommission auch an, dass das Gericht sie zur Tragung der Kosten verurteilt hat, da sie der Ansicht ist, dass das Gericht in der Rechtssache T-194/04 lediglich einer der in der Nichtigkeitsklage der Bavarian Lager geltend gemachten Rügen stattgegeben und die übrigen drei Rügen für unzulässig erklärt habe.

    Dementsprechend schlage ich dem Gerichtshof vor, die Verurteilung in die Kosten in der Rechtssache T-194/04 aufrechtzuerhalten und der Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

    3 - Angefochten wird das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2007, Bavarian Lager/Kommission (T-194/04, Slg. 2007, II-4523).

  • EuGöD, 14.10.2008 - F-74/07

    Meierhofer / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    Diese Schlussfolgerung steht keineswegs im Widerspruch zu dem in Art. 6 des Anhangs III des Statuts vorgesehenen Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses und fügt sich im Übrigen in die neuere Entwicklung der Gemeinschaftsrechtsprechung im Sinne einer stärkeren Berücksichtigung der Transparenz ein (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, und vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-0000; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2007, Bavarian Lager/Kommission, T-194/04, Slg. 2007, II-4523, gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, C-28/08 P).
  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    67 bis 72), über die Ausnahme zum Schutz der internationalen Beziehungen sowie der Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2003, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, Slg. 2003, II-2023, Randnr. 113), und vom 8. November 2007, Bavarian Lager/Kommission (T-194/04, Slg. 2007, II-4523, Randnrn. 148 und 149), über die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten ihren Standpunkt zu überprüfen.
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