Rechtsprechung
EuG, 08.11.2022 - T-232/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Growth Finance Plus/ EUIPO (catlover)
Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke catlover - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
- Europäischer Gerichtshof
Growth Finance Plus/ EUIPO (catlover)
Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke catlover - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
- Wolters Kluwer
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Growth Finance Plus/ EUIPO (catlover)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Growth Finance Plus/ EUIPO (catlover)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
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- EuG, 13.05.2020 - T-503/19
Global Brand Holdings/ EUIPO (XOXO)
Auszug aus EuG, 08.11.2022 - T-232/22
Daher ist das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter offensichtlich nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats und erst recht nicht eines Drittlands wie das Vereinigte Königreich oder Russland ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit eines mit dem angemeldeten Zeichen identischen Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2020, Global Brand Holdings/EUIPO [XOXO], T-503/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:183, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 02.12.2008 - T-67/07
Ford Motor / OHMI (FUN) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
Auszug aus EuG, 08.11.2022 - T-232/22
Im Übrigen ist die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung zur Evokation (Urteil vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM [FUN], T-67/07, EU:T:2008:542, Rn. 35) nicht einschlägig, da diese wiederum das Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und nicht das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung genannte Eintragungshindernis betrifft. - EuGH, 17.07.2008 - C-488/06
L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus EuG, 08.11.2022 - T-232/22
Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C-488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 29.03.2012 - T-242/11
Kaltenbach & Voigt / HABM (3D eXam)
Auszug aus EuG, 08.11.2022 - T-232/22
Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem die Wortmarke ihren Ursprung hat (vgl. Urteil vom 29. März 2012, Kaltenbach & Voigt/HABM [3D eXam], T-242/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:179, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall dem englischsprachigen Raum. - EuG, 17.09.2015 - T-550/14
Volkswagen / HABM (COMPETITION) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
Auszug aus EuG, 08.11.2022 - T-232/22
Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T-550/14, EU:T:2015:640, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.10.2004 - C-64/02
HABM / Erpo Möbelwerk
Auszug aus EuG, 08.11.2022 - T-232/22
Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteil vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41). - EuGH, 21.01.2010 - C-398/08
Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus EuG, 08.11.2022 - T-232/22
Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 09.09.2019 - T-575/18
Shore Capital International/ EUIPO - Circle Imperium (The Inner Circle)
Auszug aus EuG, 08.11.2022 - T-232/22
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend unterrichtet und beschließt daher, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei - im vorliegenden Fall die Klägerin - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. September 2019, Shore Capital International/EUIPO - Circle Imperium [The Inner Circle], T-575/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:580, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.09.2020 - C-214/19
achtung !/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …
Auszug aus EuG, 08.11.2022 - T-232/22
Die Eintragung einer angemeldeten Marke kann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 aus anderen Gründen als ihrem beschreibenden Charakter abgelehnt werden, insbesondere wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als gewöhnliche Werbebotschaft und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird (Urteil vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO, C-214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 36 und 37). - EuG, 15.03.2022 - T-115/21
Growth Finance Plus/ EUIPO (catlover) - Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen …
Auszug aus EuG, 08.11.2022 - T-232/22
Mit Beschluss vom 15. März 2022, Growth Finance Plus/EUIPO (catlover) (T-115/21, nicht veröffentlicht), stellte das Gericht fest, dass die Klage durch die in Bestandskraft erwachsene Widerrufsentscheidung gegenstandslos geworden und damit die Hauptsache erledigt sei.