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   EuG, 08.12.1998 - T-38/98   

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EuG, 08.12.1998 - T-38/98 (https://dejure.org/1998,5019)
EuG, Entscheidung vom 08.12.1998 - T-38/98 (https://dejure.org/1998,5019)
EuG, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - T-38/98 (https://dejure.org/1998,5019)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 2613/97 - Vorschrift zur Aufhebung nationaler Beihilfen für Zuckerrübenerzeuger ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof
  • EU-Kommission PDF

    Associazione Nazionale Bieticoltori (ANB), Francesco Coccia und Vincenzo Di Giovine gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4; Verordnung Nr. 2613/97 des Rates, Artikel 2
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die die Aufhebung der Anpassungsbeihilfe für Zuckerrübenerzeuger vorsieht - Klage von Erzeugern und einer Vereinigung von Erzeugern - ...

  • EU-Kommission

    Associazione Nazionale Bieticoltori (ANB), Francesco Coccia und Vincenzo Di Giovine gegen Rat der Eu

    Verordnung (EG) Nr. 2613/97 - Bestimmung über die Aufhebung nationaler Beihilfen für Zuckerrübenerzeuger ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2613/97 des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ermächtigung Portugals, Beihilfen für Zuckerrübenerzeuger zu gewähren, und zur Aufhebung aller nationalen Beihilfen ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 2613/97 Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 Art. 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2613/97 vom 15. Dezember 1997 zur Ermächtigung Portugals, Beihilfen für Zuckerrübenerzeuger zu gewähren, und zur Aufhebung aller nationalen Beihilfen ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 08.12.1998 - T-38/98
    In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig eine generelle Norm und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).
  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 08.12.1998 - T-38/98
    39 bis 42); b) wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt wären (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 62); c) wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

    Auszug aus EuG, 08.12.1998 - T-38/98
    Der Umstand jedoch, daß sich die angefochtene Maßnahme auf die verschiedenen Rechtssubjekte im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ändert nichts an ihrem Rechtssatzcharakter (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 36).
  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 08.12.1998 - T-38/98
    39 bis 42); b) wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt wären (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 62); c) wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuG, 11.01.1995 - T-116/94

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuG, 08.12.1998 - T-38/98
    Zum zweiten Falltyp ist festzustellen, daß der Umstand, daß die streitige Bestimmung die Zuckerrübenerzeuger betrifft, deren Interessen durch die Associazione Nazionale Bieticoltori vertreten werden, nicht geeignet ist, dieseZuckerrübenerzeuger aus dem Kreis aller übrigen Personen hervorzuheben, da sie sich in einer Lage befinden, die derjenigen aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer, die auf demselben Markt tätig werden können, vergleichbar ist (vgl. die Beschlüsse des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 28, und Federolio/Kommission, Randnr. 67).
  • EuG, 09.08.1995 - T-585/93

    Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 08.12.1998 - T-38/98
    Was schließlich den dritten Falltyp angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, durch eine Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht individuell betroffen; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihre Mitglieder eine solche Klage als einzelne nicht erheben könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale u. a./Rat, Slg. 1975, 401, Randnr. 17; Beschluß des Gerichts vom 5. November 1986 in der Rechtssache 117/86, UFADE/Rat und Kommission, Slg. 1986, 3255, Randnr. 12; Urteil AITEC u. a./Kommission, Randnr. 54; Beschluß des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 59).
  • EuG, 06.07.1995 - T-448/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 08.12.1998 - T-38/98
    39 bis 42); b) wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt wären (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 62); c) wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuG, 27.04.1995 - T-12/93

    Comité central d'entreprise de la société anonyme Vittel und Comité

    Auszug aus EuG, 08.12.1998 - T-38/98
    Ein solcher Fall liegt vor, wenn die fragliche Vorschrift eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36).
  • EuG, 19.06.1995 - T-107/94

    Christina Kik gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 08.12.1998 - T-38/98
    Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist gemäß der Rechtsprechung, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 11, und Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, Randnr. 35).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.12.1998 - T-38/98
    Der Umstand jedoch, daß sich die angefochtene Maßnahme auf die verschiedenen Rechtssubjekte im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ändert nichts an ihrem Rechtssatzcharakter (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 36).
  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 12.07.1993 - C-168/93

    Gibraltar und Gibraltar Development / Rat

  • EuGH, 12.10.1988 - 34/88

    Cevap u.a. / Rat

  • EuGH, 05.11.1986 - 117/86

    UFADE / Rat und Kommission

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuGH, 18.03.1975 - 72/74

    Union syndicale u.a. / Rat

  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-14/97

    Sofivo u.a. / Rat

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-41/99

    Sadam Zuccherifici u.a. / Rat

    III - Rechtsmittelgründe 5. Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe: die Verwechslung ihrer Klage mit der Klage der Associazione Nazionale Bieticoltori (ANB), einer italienischen Vereinigung der Zuckerrübenerzeuger, und zweier italienischer Zuckerrübenerzeuger, in der Rechtssache T-38/98(6) durch das Gericht erster Instanz und die Verkennung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage natürlicher oder juristischer Personen.

    Das Gericht habe demzufolge die Begründung, die es in der Rechtssache T-38/98 betreffend die Zuckerrübenerzeuger gewählt habe, auf ihren Fall, die Rechtssache T-39/98, übertragen, ohne zu begründen, warum Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 sie als Unternehmen, die Zuckerrüben verarbeiten und Zucker herstellen, nicht unmittelbar und individuell betreffe.

    Insoweit die Rechtsmittelführerinnen jedoch die Verwechslung von Seiten des Gerichts zwischen ihrem Verfahren und dem Verfahren in der Rechtssache T-38/98 rügen, und zwar im Namen wie in der Art der von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, kann es sich - verständlicherweise - gar nicht um eine bloße Wiederholung und eine erneute Prüfung handeln.

    6: - Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Dezember 1998 (Slg. 1998, II-4191) beendet.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Ebenfalls zu berücksichtigen sei das Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-194/97 und T-38/98 (Branco/Kommission, Slg. 2000, II-69, Randnrn. 90 und 91), mit dem entschieden worden sei, dass die Überschreitung einer angemessenen Frist zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kommission bestimmte Tatsachen bekannt geworden seien, und dem Zeitpunkt, zu dem wegen dieser Tatsachen eine Entscheidung erlassen werde - im dortigen Fall mehr als 16 Monate -, zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung wegen Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit führen könne.
  • EuG, 23.11.1999 - T-173/98

    Unión de Pequeños Agricultores / Rat

    Erstens macht sie kein Verfahrensrecht geltend, das ihr von der gemeinsamen Marktorganisation für Fette eingeräumt worden wäre (vgl. Beschluß des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 27) und das zudem durch die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung beeinträchtigt würde.
  • EuGH, 31.05.2001 - C-41/99

    Sadam Zuccherifici u.a. / Rat

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel, mit dem sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und damit die Zulassung ihrer Klage gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 begehren, auf zwei Gründe: Zum einen habe das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage natürlicher oder juristischer Personen verkannt, zum anderen habe es ihre Klage mit der am gleichen Tag erhobenen Klage gleichen Gegenstands der Associazione Nazionale di Bieticoltori (ANB) und zweier unabhängiger Zuckerrübenerzeuger Süditaliens, F. Coccia und V. di Giovine, verwechselt, die zum Beschluss vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98 (ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191) geführt habe.
  • EuG, 08.09.2005 - T-295/04

    ASAJA / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem

    50 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, in drei Arten von Situationen befugt ist, Nichtigkeitsklage zu erheben, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, zweitens, wenn sie selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist, und drittens, wenn sie die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären (oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Federolio/Kommission, Randnr. 61, Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47, und Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 42).
  • EuG, 08.09.2005 - T-287/04

    Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr.

    64 Was zweitens die Klagen von Oleo Unión und Unaproliva angeht, so ist daran zu erinnern, dass Nichtigkeitsklagen von Vereinigungen in drei Fällen als zulässig angesehen werden, nämlich, erstens, wenn eine Rechtsvorschrift berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, zweitens, wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind, und drittens, wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (Beschlüsse des Gerichts Federolio/Kommission, angeführt in Randnr. 36, Randnr. 61, vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, angeführt in Randnr. 36, Randnr. 47, und vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 42).
  • EuG, 10.05.2004 - T-391/02

    Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung und Kloh / Parlament

    44 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer Klage, die, wie hier, von einer Vereinigung erhoben wird, dann, wenn die Vereinigung an dem Verfahren beteiligt war, das zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts geführt hat, jedenfalls in drei Fällen bejaht werden: wenn eine Rechtsvorschrift der Vereinigung ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, wenn die Vereinigung selbst individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Stellung als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung berührt wurde, oder wenn sie die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind (Beschlüsse des Gerichts in der Rechtssache Federolio/Kommission, Randnr. 61, vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, und Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47).
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