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   EuG, 09.02.2022 - T-520/19   

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EuG, 09.02.2022 - T-520/19 (https://dejure.org/2022,1911)
EuG, Entscheidung vom 09.02.2022 - T-520/19 (https://dejure.org/2022,1911)
EuG, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - T-520/19 (https://dejure.org/2022,1911)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Heitec/ EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke HEITEC - Nichtberücksichtigung von Beweismitteln, die der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer vorgelegt wurden - Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-520/19
    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42, vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans/HABM, C-621/11 P, EU:C:2013:484, Rn. 22, und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 77).

    Denn mit der Klarstellung, dass das EUIPO die fraglichen Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt diese Vorschrift dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob sie zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43, vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans/HABM, C-621/11 P, EU:C:2013:484, Rn. 23, und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 78).

    Dieser Schluss ist jedoch nicht geboten, wenn innerhalb dieser Frist Beweise für die Benutzung, die nicht ohne jede Relevanz sind, vorgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 86, 87 und 98).

    Daraus folgt auch, dass die Vorlage von Beweisen für die Benutzung der Marke, die zu Beweisen hinzukommen, die innerhalb der vom EUIPO gemäß Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 gesetzten Frist vorgelegt wurden, auch nach Ablauf dieser Frist noch möglich ist und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, verspätet vorgelegte zusätzliche Beweise zu berücksichtigen (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 88; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Juli 2016, EUIPO/Grau Ferrer, C-597/14 P, EU:C:2016:579, Rn. 26 bis 28).

    Zum anderen ist sie in rechtlicher Hinsicht unzutreffend, da nach der Rechtsprechung im Rahmen eines Verfallsverfahrens der Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Marke grundsätzlich deren Inhaber obliegt und nicht von Amts wegen vom EUIPO zu führen ist (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 63), unabhängig von der Argumentation der Person, die den Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt hat.

    Nach der bereits oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung obliegt nämlich der Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Marke grundsätzlich deren Inhaber und ist nicht von Amts wegen vom EUIPO zu führen (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 63).

    Dieses Argument geht daher ins Leere, da der Umstand, auf den sich die Klägerin beruft, jedenfalls kein "relevanter Umstand" im Sinne der Rechtsprechung (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 110) ist, dem die Beschwerdekammer bei der Entscheidung über die Berücksichtigung der verspätet vorgelegten Beweismittel 8 bis 10 Rechnung tragen musste.

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-520/19
    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], T-39/01, EU:T:2002:316, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2004, VITAKRAFT, T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 28).

    Nach der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke aber nicht auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile vom 12. Dezember 2002, HIWATT, T-39/01, EU:T:2002:316, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2004, VITAKRAFT, T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 28).

  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-520/19
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren vorzunehmen, die eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren impliziert (Urteil vom 8. Juli 2004, HIPOVITON, T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 36).

  • EuG, 12.12.2002 - T-39/01

    Kabushiki Kaisha Fernandes / OHMI - Harrison (HIWATT)

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-520/19
    Außerdem lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], T-39/01, EU:T:2002:316, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2004, VITAKRAFT, T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 28).

    Nach der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke aber nicht auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile vom 12. Dezember 2002, HIWATT, T-39/01, EU:T:2002:316, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2004, VITAKRAFT, T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 28).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-621/11

    New Yorker SHK Jeans / HABM - Rechtsmittel - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-520/19
    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42, vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans/HABM, C-621/11 P, EU:C:2013:484, Rn. 22, und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 77).

    Denn mit der Klarstellung, dass das EUIPO die fraglichen Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt diese Vorschrift dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob sie zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43, vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans/HABM, C-621/11 P, EU:C:2013:484, Rn. 23, und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 78).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-520/19
    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42, vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans/HABM, C-621/11 P, EU:C:2013:484, Rn. 22, und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 77).

    Denn mit der Klarstellung, dass das EUIPO die fraglichen Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt diese Vorschrift dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob sie zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43, vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans/HABM, C-621/11 P, EU:C:2013:484, Rn. 23, und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 78).

  • EuG, 13.05.2009 - T-136/08

    Aurelia Finance / HABM (AURELIA) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-520/19
    Diese Feststellung steht im Einklang mit der - für zugelassene Vertreter erst recht geltenden - Rechtsprechung, wonach die Sorgfaltspflicht die Einrichtung eines Systems zur internen Kontrolle und Überwachung der Fristen erfordert, das die unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen generell ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, EU:T:2009:155, Rn. 26, und vom 26. September 2017, Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO - ING-DIBa [WIDIBA], T-83/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:662, Rn. 39).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-520/19
    Nach der Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).
  • EuG, 26.09.2017 - T-83/16

    Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba / EUIPO - ING-DIBa (widiba)

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-520/19
    Diese Feststellung steht im Einklang mit der - für zugelassene Vertreter erst recht geltenden - Rechtsprechung, wonach die Sorgfaltspflicht die Einrichtung eines Systems zur internen Kontrolle und Überwachung der Fristen erfordert, das die unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen generell ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, EU:T:2009:155, Rn. 26, und vom 26. September 2017, Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO - ING-DIBa [WIDIBA], T-83/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:662, Rn. 39).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-520/19
    Angesichts des Zeitpunkts, zu dem der fragliche Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt wurde, hier der 15. September 2016, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist, gelten für den vorliegenden Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C-223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 2, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 3).
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 06.06.2019 - C-223/18

    Deichmann/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuGH, 21.07.2016 - C-597/14

    EUIPO / Grau Ferrer - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 56/19

    HEITEC II

    Die gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 23. April 2019 gerichtete Klage ist beim Gericht der Europäischen Union anhängig (T-520/19).
  • EuG, 17.05.2023 - T-520/19

    Heitec/ EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    aufgrund des Urteils vom 9. Februar 2022, Heitec/EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC) (T-520/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:66),.

    Mit Urteil vom 9. Februar 2022, Heitec/EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC) (T-520/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:66), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der dem EUIPO und der Streithelferin entstandenen Kosten.

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