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   EuG, 09.02.2022 - T-791/19   

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EuG, 09.02.2022 - T-791/19 (https://dejure.org/2022,1908)
EuG, Entscheidung vom 09.02.2022 - T-791/19 (https://dejure.org/2022,1908)
EuG, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - T-791/19 (https://dejure.org/2022,1908)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sped-Pro/ Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Schienengüterverkehrsdienstleistungen - Beschluss, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird - Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 - Angemessene Frist - Interesse der Union an der weiteren Prüfung ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Markt für Schienengüterverkehrsdienstleistungen; Beschluss, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird; Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004; Angemessene Frist; Interesse der Union an der weiteren Prüfung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Schienengüterverkehrsdienstleistungen - Beschluss, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird - Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 - Angemessene Frist - Interesse der Union an der weiteren Prüfung ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine Beschwerde gegen PKP Cargo, ein vom polnischen Staat kontrolliertes Unternehmen, das seine beherrschende Stellung auf dem Markt für Schienengüterverkehrsdienste in Polen missbraucht ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 277
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-791/19
    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission geprüft, ob systemische oder allgemeine Mängel der Rechtsstaatlichkeit in Polen es ihr verwehren, die Beschwerde mit der Begründung zurückzuweisen, dass die polnische Wettbewerbsbehörde besser in der Lage sei, sie zu prüfen, und dabei das Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), im Wege der Analogie herangezogen.

    Außerdem betreffe das Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 1 EUV und die Gefahr einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht in Art. 47 Abs. 2 der Charta.

    Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), im vorliegenden Fall im Wege der Analogie heranziehen durfte.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wenn eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer oder zumindest allgemeiner Mängel widerspricht, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe dieser Person an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats beurteilen muss, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem ersten Schritt muss sie auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt die vollstreckende Justizbehörde fest, dass die in diesem ersten Schritt geprüften Voraussetzungen erfüllt sind, muss sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde in bestimmten, genau abgegrenzten Fällen verpflichtet wäre, die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von dem besagten Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, ohne Weiteres abzulehnen, ohne in irgendeiner Weise konkret prüfen zu müssen, ob die betroffene Person der echten Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wird (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 72).

    Nach dieser Klarstellung ist mit der Republik Polen anzuerkennen, dass es offenkundige Unterschiede zwischen den Umständen gibt, die dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), zugrunde lagen, und denen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen.

    Denn sowohl mit den Vorschriften über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, um die es in dem oben in Rn. 76 angeführten Urteil ging (vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und 36, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 104), als auch mit den Vorschriften über das europäische Wettbewerbsnetz und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV, um die es hier geht (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 15, 21 und 28, Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Ziff. 2 a. E. der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden), wird ein System der engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden geschaffen, das auf den Grundsätzen der gegenseitigen Anerkennung, des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit beruht.

    Nach alledem ist die Einhaltung der rechtsstaatlichen Anforderungen ein relevanter Faktor, den die Kommission bei der Bestimmung der Wettbewerbsbehörde, die am besten in der Lage ist, eine Beschwerde zu prüfen, berücksichtigen muss, und die Kommission konnte dabei im vorliegenden Fall das Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), im Wege der Analogie heranziehen.

    Sodann geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass sich die Kommission im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt hat, dass die Voraussetzungen, die nach dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), im zweiten Prüfungsschritt zu prüfen sind, im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die nach diesem Urteil im ersten Prüfungsschritt zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Sodann ist es Sache der Kommission, im Licht der von der Klägerin geäußerten konkreten Bedenken und gegebenenfalls gelieferten Informationen konkret und genau zu prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der persönlichen Situation der Klägerin sowie der Art der behaupteten Zuwiderhandlung und des Sachverhalts solche Gründe gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 60, 68 und 75).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-373/17

    Agria Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Abweisung einer

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-791/19
    In Anbetracht dessen, dass sich auf einem Gebiet wie dem Wettbewerbsrecht der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden kann, ist es möglich, bis dahin nicht in Betracht gezogene Kriterien zugrunde zu legen oder für die Beurteilung des Unionsinteresses einem einzigen Kriterium den Vorrang zu geben (vgl. Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. September 2018, Agria Polska u. a./Kommission, C-373/17 P, EU:C:2018:756, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass die Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung nicht durch die oben in Rn. 55 angeführte Rechtsprechung in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, EU:C:2001:275, Rn. 44, 46 und 47, und vom 20. September 2018, Agria Polska u. a./Kommission, C-373/17 P, EU:C:2018:756, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hatte die Klägerin jedenfalls die Möglichkeit, bei den nationalen Gerichten Klagen auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die mit der Beschwerde beanstandeten Verhaltensweisen entstanden sein soll, zu erheben, um die Einhaltung von Art. 102 AEUV zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Agria Polska u. a./Kommission, C-373/17 P, EU:C:2018:756, Rn. 83 und 87).

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-791/19
    Zunächst verweist sie auf die Rechtsprechung, nach der die Kommission bei der Prüfung des Interesses der Union an der Untersuchung des Falles zum einen die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu beurteilen hat, und zwar unter Berücksichtigung von Dauer und Gewicht der beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Union (Urteil vom 23. April 2009, AEPI/Kommission, C-425/07 P, EU:C:2009:253, Rn. 53), und zum anderen die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens sowie den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abwägen muss (Urteil vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 86).

    Diese Zuweisung von Befugnissen ist durch die Pflicht von Kommission und nationalen Gerichten zu loyaler Zusammenarbeit gekennzeichnet (Urteil vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 90).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-791/19
    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (C-466/19 P, EU:C:2021:76), ausgeführt, dass die Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist die Nichtigerklärung einer am Ende eines auf Art. 101 oder 102 AEUV gestützten Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen festgestellt werden, nur rechtfertigen kann, wenn erwiesen ist, dass der Verstoß die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigte.

    Fünftens ist der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die polnische Wettbewerbsbehörde es mit Schreiben vom 21. August und vom 7. Oktober 2019 abgelehnt habe, der Beschwerde nachzugehen, unerheblich, da diese Weigerung erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 82).

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-791/19
    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass die Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung nicht durch die oben in Rn. 55 angeführte Rechtsprechung in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, EU:C:2001:275, Rn. 44, 46 und 47, und vom 20. September 2018, Agria Polska u. a./Kommission, C-373/17 P, EU:C:2018:756, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.10.2013 - T-432/10

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-791/19
    Nach den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügen die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV über parallele Zuständigkeiten, und die Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 beruht auf einer engen Zusammenarbeit zwischen ihnen (Urteil vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:538, Rn. 26).
  • EuG, 11.01.2017 - T-699/14

    Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-791/19
    Die gerichtliche Kontrolle von Beschlüssen, mit denen eine Beschwerde zurückgewiesen wird, darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Unionsinteresses an diejenige der Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der streitige Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. Urteil vom 11. Januar 2017, Topps Europe/Kommission, T-699/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:2, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-791/19
    Denn sowohl mit den Vorschriften über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, um die es in dem oben in Rn. 76 angeführten Urteil ging (vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und 36, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 104), als auch mit den Vorschriften über das europäische Wettbewerbsnetz und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV, um die es hier geht (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 15, 21 und 28, Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Ziff. 2 a. E. der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden), wird ein System der engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden geschaffen, das auf den Grundsätzen der gegenseitigen Anerkennung, des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit beruht.
  • EuGH, 19.09.2013 - C-56/12

    EFIM / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-791/19
    In Anbetracht dessen, dass sich auf einem Gebiet wie dem Wettbewerbsrecht der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden kann, ist es möglich, bis dahin nicht in Betracht gezogene Kriterien zugrunde zu legen oder für die Beurteilung des Unionsinteresses einem einzigen Kriterium den Vorrang zu geben (vgl. Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. September 2018, Agria Polska u. a./Kommission, C-373/17 P, EU:C:2018:756, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-791/19
    Erstens ist nämlich daran zu erinnern, dass die grundlegende Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat die in Art. 2 EUV genannten gemeinsamen Werte mit allen übrigen Mitgliedstaaten teilt und anerkennt, dass diese sie mit ihm teilen, die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten bei der Anerkennung dieser Werte, auf die sich die Union gründet und zu denen die Rechtsstaatlichkeit gehört, und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, impliziert und rechtfertigt (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 42 und 43).
  • EuG, 19.03.2012 - T-273/09

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

  • EuG, 03.07.2007 - T-458/04

    Au Lys de France / Kommission

  • EuGH, 23.04.2009 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • EuGH, 02.06.2016 - C-27/15

    Pizzo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuG, 14.09.2017 - T-751/15

    Contact Software / Kommission

  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen

  • EuG, 16.05.2017 - T-480/15

    Agria Polska u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer

  • EuG, 15.07.2015 - T-436/10

    HIT Groep / Kommission

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 16.02.2017 - C-95/15

    H&R ChemPharm / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

  • EuG, 11.07.2013 - T-104/07

    BVGD / Kommission

  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

  • EuGH, 19.12.2012 - C-452/11

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Drittens genügt hinsichtlich der Erklärung des Vorstandsvorsitzenden von DLH vom 21. Januar 2021 neben dem Vorstehenden der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses jedenfalls nicht anhand von Umständen, die nach dem Zeitpunkt seines Erlasses eingetreten sind, zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2022, Sped-Pro/Kommission, T-791/19, EU:T:2022:67, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21

    Generalanwalt Rantos schlägt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der

    77 Vgl. Urteil vom 9. Februar 2022, Sped-Pro/Kommission (T-791/19, EU:T:2022:67, Rn. 91).
  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

    Or, à cet égard, il convient de rappeler que la légalité de la décision attaquée ne saurait être remise en cause sur la base de circonstances survenues postérieurement à l'adoption de celle-ci (voir arrêt du 9 février 2022, Sped-Pro/Commission, T-791/19, EU:T:2022:67, point 82 et jurisprudence citée).
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