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   EuG, 09.03.2022 - T-727/20   

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https://dejure.org/2022,5141
EuG, 09.03.2022 - T-727/20 (https://dejure.org/2022,5141)
EuG, Entscheidung vom 09.03.2022 - T-727/20 (https://dejure.org/2022,5141)
EuG, Entscheidung vom 09. März 2022 - T-727/20 (https://dejure.org/2022,5141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kirimova/ EUIPO

    Aufhebungsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist - Unzulässigkeit

  • Wolters Kluwer

    Aufhebungsklage; Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist; Unzulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebungsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist - Unzulässigkeit

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-515/17

    Generalanwalt Bobek: Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, als es

    Auszug aus EuG, 09.03.2022 - T-727/20
    Die Frage der Unabhängigkeit des Anwalts ist auch im Hinblick auf das Recht jeder Person, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie das Recht, sich dort beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, die in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet werden, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nrn. 78 und 104).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertretung ein Vertrauensverhältnis erfordert, das auf einer privaten Entscheidung vertraglicher Natur gründet, wobei dem Rechtsuchenden die Wahl seines Anwalts freisteht und der Anwalt grundsätzlich seine Mandanten frei auswählen kann (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 111).

    Unter Berücksichtigung der Rolle des Anwalts beim wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Interessen seines Mandanten (siehe oben, Rn. 19) und von Art. 47 der Charta der Grundrechte dürfen Eingriffe in das Verhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen, die klar und zwingend "den [Schutz des] Kläger[s] vor seinem Anwalt" gebieten (Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 111).

    Daraus folgt, dass die Fälle, in denen der Anwalt an der Vertretung seines Mandanten gehindert sein kann, von solcher Art und solchem Umfang sein müssen, dass der Anwalt - selbst wenn er formal im Verhältnis zum Mandanten ein Dritter sein sollte - offenkundig wirtschaftliche oder persönliche Bindungen zum Rechtsstreit oder zu einer der Parteien hat, die seine tatsächliche Unabhängigkeit in Frage stellen (Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 137).

    Die Missachtung des Erfordernisses der anwaltlichen Unabhängigkeit kann gleichwohl in einer großen Vielfalt von anderen Sachverhalten festgestellt werden, die daher in jedem Einzelfall zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 35, und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 64).

    Außerdem war das Gericht der Ansicht, dass bei einer Kapitalbeteiligung von 10 % an der klagenden Gesellschaft der Anwalt die Voraussetzung nicht erfüllt, in Bezug auf diese Gesellschaft ein unabhängiger Dritter zu sein (Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 37, 38, 40 und 41, Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 43), und zwar auch dann, wenn kein sich aus einem Arbeitsvertrag zwischen ihnen ergebendes Unterordnungsverhältnis vorliegt.

  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

    Auszug aus EuG, 09.03.2022 - T-727/20
    In Bezug auf den Begriff "Anwalt" ist festzustellen, dass dieser mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung geht aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, dass eine Partei im Sinne dieser Vorschrift für die Erhebung einer Klage beim Gericht verpflichtet ist, sich eines Dritten zu bedienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Ziel des Erfordernisses einer rechtlichen Vertretung durch einen Dritten entspricht dem Rollenverständnis des Anwalts, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege handelt und vor allem tätig wird, um in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist, wie der Gerichtshof entschieden hat, die Unabhängigkeit des Anwalts nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern dahin, dass es keine Verbindungen geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 64 und 67).

    Diese Bindungen müssen mit anderen Worten schwerwiegende Gründe dafür darstellen, dass der Anwalt als nicht hinreichend unabhängig anzusehen ist, um die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und 62).

    So hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass allein die Verbindung, die sich aus einem zivilrechtlichen Vertrag über einen Lehrauftrag ergibt, nicht genügt, um dem betreffenden Lehrtätigen die Fähigkeit abzusprechen, seine Universität als Anwalt zu vertreten (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 66 bis 68).

  • EuGH, 05.09.2013 - C-573/11

    ClientEarth / Rat

    Auszug aus EuG, 09.03.2022 - T-727/20
    So kann die Vertretung des Klägers durch eine Person, die sein Arbeitnehmer oder wirtschaftlich von ihm abhängig ist, nicht dem Erfordernis der Vertretung durch einen unabhängigen Dritten genügen (Beschluss vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 13).

    Zum einen ist jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2020, Hemp Foods Australia/EUIPO - Cabrejos [Sativa], T-128/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:3, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen stellt das Erfordernis der Unterzeichnung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, ein wesentliches Formerfordernis dar, das nicht zu den Erfordernissen gemäß Art. 78 Abs. 6 der Verfahrensordnung gehört, die nach Ablauf der Klagefrist geheilt werden können (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 22 und 23, und vom 17. Juli 2014, Brown Brothers Harriman/HABM, C-101/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2115, Rn. 21).

  • EuG, 20.11.2017 - T-702/15

    BikeWorld / Kommission - Nichtigkeitsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der

    Auszug aus EuG, 09.03.2022 - T-727/20
    Die Missachtung des Erfordernisses der anwaltlichen Unabhängigkeit kann gleichwohl in einer großen Vielfalt von anderen Sachverhalten festgestellt werden, die daher in jedem Einzelfall zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 35, und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 64).

    Außerdem war das Gericht der Ansicht, dass bei einer Kapitalbeteiligung von 10 % an der klagenden Gesellschaft der Anwalt die Voraussetzung nicht erfüllt, in Bezug auf diese Gesellschaft ein unabhängiger Dritter zu sein (Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 37, 38, 40 und 41, Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 43), und zwar auch dann, wenn kein sich aus einem Arbeitsvertrag zwischen ihnen ergebendes Unterordnungsverhältnis vorliegt.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-422/11

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 09.03.2022 - T-727/20
    Um sicherzustellen, dass der Anwalt tatsächlich ein unabhängiger Dritter ist, ist insoweit das berufliche Umfeld zu berücksichtigen, in dem er hinsichtlich der beim Unionsgericht anhängigen Rechtssache tätig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25).

    Ferner hat der Gerichtshof auch entschieden, dass Anwälte, die nicht von der von ihnen vertretenen Partei, sondern von einer mit ihr verbundenen Organisationseinheit beschäftigt werden, das Unabhängigkeitserfordernis nicht erfüllen, da selbst dann, wenn eine formale Trennung zwischen diesen beiden Organisationseinheiten vorliegt, ihre Interessen weitgehend übereinstimmen (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25).

  • EuGH, 29.09.2010 - C-74/10

    EREF / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.03.2022 - T-727/20
    Demgegenüber hat der Gerichtshof, wodurch die Vielfalt der zu berücksichtigenden Fallkonstellationen veranschaulicht wird, einen Anwalt, der in der juristischen Person, die er vertritt, mit wichtigen Verwaltungsbefugnissen ausgestattet ist oder dort hohe Leitungsfunktionen bekleidet, als nicht hinreichend unabhängig von dieser juristischen Person angesehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51, sowie vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 25).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-101/14

    Brown Brothers Harriman / HABM

    Auszug aus EuG, 09.03.2022 - T-727/20
    Zum einen ist jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2020, Hemp Foods Australia/EUIPO - Cabrejos [Sativa], T-128/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:3, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen stellt das Erfordernis der Unterzeichnung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, ein wesentliches Formerfordernis dar, das nicht zu den Erfordernissen gemäß Art. 78 Abs. 6 der Verfahrensordnung gehört, die nach Ablauf der Klagefrist geheilt werden können (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 22 und 23, und vom 17. Juli 2014, Brown Brothers Harriman/HABM, C-101/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2115, Rn. 21).
  • EuGH, 06.04.2017 - C-464/16

    PITEE / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuG, 09.03.2022 - T-727/20
    Demgegenüber hat der Gerichtshof, wodurch die Vielfalt der zu berücksichtigenden Fallkonstellationen veranschaulicht wird, einen Anwalt, der in der juristischen Person, die er vertritt, mit wichtigen Verwaltungsbefugnissen ausgestattet ist oder dort hohe Leitungsfunktionen bekleidet, als nicht hinreichend unabhängig von dieser juristischen Person angesehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51, sowie vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 25).
  • EuG, 16.01.2020 - T-128/19

    Hemp Foods Australia/ EUIPO - Cabrejos (Sativa)

    Auszug aus EuG, 09.03.2022 - T-727/20
    Zum einen ist jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2020, Hemp Foods Australia/EUIPO - Cabrejos [Sativa], T-128/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:3, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen stellt das Erfordernis der Unterzeichnung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, ein wesentliches Formerfordernis dar, das nicht zu den Erfordernissen gemäß Art. 78 Abs. 6 der Verfahrensordnung gehört, die nach Ablauf der Klagefrist geheilt werden können (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 22 und 23, und vom 17. Juli 2014, Brown Brothers Harriman/HABM, C-101/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2115, Rn. 21).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-346/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuG, 09.03.2022 - T-727/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Ausnahmen indessen eng auszulegen, damit allgemeine Regelungen nicht ausgehöhlt werden (vgl. Urteil vom 22. April 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-346/08, EU:C:2010:213, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.04.2023 - C-306/22

    Kirimova/ EUIPO

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9. März 2022, Kirimova/EUIPO (T-727/20, EU:T:2022:136), wird aufgehoben.

    Die Rechtssache T-727/20 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

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