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   EuG, 09.06.1998 - T-10/97 und T-11/97   

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EuG, 09.06.1998 - T-10/97 und T-11/97 (https://dejure.org/1998,5939)
EuG, Entscheidung vom 09.06.1998 - T-10/97 und T-11/97 (https://dejure.org/1998,5939)
EuG, Entscheidung vom 09. Juni 1998 - T-10/97 und T-11/97 (https://dejure.org/1998,5939)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Unifrigo Gadus Srl und CPL Imperial 2 SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1 Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Verfahrensvorschriften - Anwendung auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig sind

  • EU-Kommission

    Unifrigo Gadus Srl und CPL Imperial 2 SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nacherhebung von Zöllen - Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen der Anordnung der Nacherhebung von Zöllen; Antrag auf Nichtnacherhebung von Einfuhrabgaben unter Berufung auf die Gutgläubigkeit; Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Kabeljau und Fische der Art Boreogadus saida, getrocknet, ...

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen der Anordnung der Nacherhebung von Zöllen; Antrag auf Nichtnacherhebung von Einfuhrabgaben unter Berufung auf die Gutgläubigkeit; Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Kabeljau und Fische der Art Boreogadus saida, getrocknet, ...

  • Judicialis

    Entscheidung C(96) 2780 endg.; ; Verordnung (EWG) Nr. 3692/89; ; Verordnung (EWG) Nr. 3523/90; ; Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; ; Veror... dnung (EWG) Nr. 2913/92

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(97) 2780 endg. der Kommission vom 8. Oktober 1996, mit der diese feststellt, daß von der Klägerin noch nicht angeforderte Eingangsabgaben für bestimmte Partien Kabeljaufilet aus Norwegen nachzuerheben sind

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 09.06.1998 - T-10/97
    Was die materiell-rechtliche Prüfung angeht, so ist unstreitig, daß derAbgabenschuldner einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebungabgesehen wird, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 derVerordnung Nr. 1697/79 erfüllt sind (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofesvom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277,Randnr. 12, vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219,Randnr. 15, und vom 14. Mai 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-153/94 undC-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84).

    Die Kommission wendet ein, sie sei gemäß den Vorschriften der Artikel 871 bis 874der Verordnung Nr. 2454/93 vorgegangen (vgl. insbesondere Urteile desGerichtshofes vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92, Huygen u. a.,Slg. 1993, I-6381, und Faroe Seafood u. a., Randnrn.

    Daher müsse der Abgabenschuldner das kaufmännische Risiko tragen, das sich auseiner unrichtigen Ursprungsanmeldung des Ausführers ergebe (Urteile desGerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79, Acampora, Slg.1980, 3731, Randnr. 8, und SEIM, Randnr. 45); gegen dieses Risiko müsse er sichabsichern (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 114).

    Die norwegischen Zollbehörden sind unstreitig zuständige Behörden im Sinne vonArtikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 (Urteile Mecanarte, Randnr. 22,und Faroe Seafood u. a., Randnr. 88).

    Somitbegründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behördezurückzuführen sind, einen Anspruch auf ein Absehen von der Nacherhebung(Urteil Mecanarte, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 91).

    Der Abgabenschuldner kann zudem kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeitvon Bescheinigungen daraus herleiten, daß diese von den Zollstellen einesMitgliedstaats zunächst angenommen wurden; denn die Rolle dieser Dienste beider ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nichtentgegen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 93).

    Für das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 genügt es daher nicht, daß die zuständigennorwegischen Behörden in den Bescheinigungen EUR 1 den norwegischenWarenursprung bescheinigt oder daß die zuständigen italienischen Behörden denin den Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert haben(Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 94).

    Es ist nämlich Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichenBeziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risikeneiner Nacherhebung abzusichern (Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 114, undPascoal & Filhos, Randnr. 60).

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus EuG, 09.06.1998 - T-10/97
    Was die materiell-rechtliche Prüfung angeht, so ist unstreitig, daß derAbgabenschuldner einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebungabgesehen wird, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 derVerordnung Nr. 1697/79 erfüllt sind (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofesvom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277,Randnr. 12, vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219,Randnr. 15, und vom 14. Mai 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-153/94 undC-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84).

    Durch diese Entscheidungsbefugnis soll die einheitliche Anwendung desGemeinschaftsrechts gewährleistet werden (vgl. zu der vor Inkrafttreten von Artikel871 der Verordnung Nr. 2454/93 anwendbaren Bestimmung Urteile desGerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, DeutscheFernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 13, Mecanarte, Randnr. 33, und FaroeSeafood u. a., Randnr. 80).

    Die Kommission trägt vor, eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungendes Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, wie dieser in derRechtsprechung ausgelegt werde — daß nämlich die Nichterhebung der Zölle aufeinen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sei —, sei im vorliegendenFall nicht erfüllt (insbesondere Urteile Mecanarte und Faroe Seafood u. a.).

    Außerdem könne sich ein Abgabenschuldner in einer Lage wie derjenigen desvorliegenden Falles nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen (insbesondereUrteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den verbundenenRechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos und Bosman/Kommission, Slg.1984, 3763, und Urteile Mecanarte und Faroe Seafood u. a.).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen dieser Bestimmungkumulativ erfüllt sein (insbesondere Urteile Mecanarte, Randnr. 12, und FaroeSeafood u. a., Randnr. 83).

    Die norwegischen Zollbehörden sind unstreitig zuständige Behörden im Sinne vonArtikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 (Urteile Mecanarte, Randnr. 22,und Faroe Seafood u. a., Randnr. 88).

    Somitbegründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behördezurückzuführen sind, einen Anspruch auf ein Absehen von der Nacherhebung(Urteil Mecanarte, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 91).

    Diese Voraussetzung kann nicht als erfüllt angesehen werden, wenn die zuständigenBehörden durch unrichtige Erklärungen des Exporteurs insbesondere zumWarenursprung, deren Gültigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen haben,irregeführt werden (Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a.,Randnr. 92).

  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.1998 - T-10/97
    Die Kommission macht geltend, nach der Rechtsprechung sei einSchadensersatzantrag für unzulässig zu erklären, wenn er in Wirklichkeit daraufgerichtet sei, die Wirkungen der Entscheidung zu beseitigen, deren Nichtigerklärung außerdem beantragt werde, wie dies hier der Fall sei (Urteil des Gerichtshofes vom26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753).

    Nach der Rechtsprechung kann die Unzulässigkeit einer auf Artikel 173 desVertrages gestützten Nichtigkeitsklage ausnahmsweise die Unzulässigkeit einer nachArtikel 215 des Vertrages erhobenen Schadensersatzklage nach sich ziehen, wennmit dieser in Wirklichkeit die Aufhebung einer rechtskräftig gewordenenEinzelfallentscheidung begehrt wird (u. a. Urteil Krohn/Kommission, Randnr. 33).

  • EuGH, 26.06.1990 - C-64/89

    Hauptzollamt Giessen / Deutsche Fernsprecher

    Auszug aus EuG, 09.06.1998 - T-10/97
    Durch diese Entscheidungsbefugnis soll die einheitliche Anwendung desGemeinschaftsrechts gewährleistet werden (vgl. zu der vor Inkrafttreten von Artikel871 der Verordnung Nr. 2454/93 anwendbaren Bestimmung Urteile desGerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, DeutscheFernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 13, Mecanarte, Randnr. 33, und FaroeSeafood u. a., Randnr. 80).

    Wenn also, wie im vorliegenden Fall, die Fälschung der Ursprungsbescheinigungendurch das Ausfuhrunternehmen vom Einfuhrunternehmen nicht habe erkanntwerden können, dürfe es keine Nacherhebung geben (Urteile DeutscheFernsprecher, Randnr. 17, und Hewlett Packard France, Randnr. 28; Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996,I-73, Randnrn.

  • EuG, 24.09.1996 - T-485/93

    Société Louis Dreyfus & Cie gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 09.06.1998 - T-10/97
    Die Klägerinnen führen aus, entgegen der Auffassung der Kommission sei derSchadensersatzantrag nicht unzulässig (Urteil des Gerichts vom 24. September 1996in der Rechtssache T-485/93, Dreyfus/Kommission, Slg. 1996, II-1101, Randnr. 73).
  • EuGH, 11.07.1990 - 323/88

    Sermes / Directeur des services des douanes de Strasbourg

    Auszug aus EuG, 09.06.1998 - T-10/97
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 des Vertragesnotwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die denangefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daßdie Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für dieMaßnahme erfahren können und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausübenkann (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-323/88,Sermes, Slg. 1990, I-3027, Randnr. 38).
  • EuGH, 24.02.1994 - C-368/92

    Administration des douanes / Chiffre

    Auszug aus EuG, 09.06.1998 - T-10/97
    In materiell-rechtlicher Hinsicht vertreten sie die Ansicht, die Kommission habe beider Prüfung der Sache insoweit einen Fehler begangen, als sie zum einen nicht mitder nach der Verordnung Nr. 2454/93 gebotenen Sorgfalt vorgegangen sei und zumanderen keine zusätzlichen Informationen eingeholt habe, wozu sie jedochverpflichtet gewesen wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1994 in derRechtssache C-368/92, Chiffre, Slg. 1994, I-605, Randnrn.
  • EuGH, 12.03.1987 - 244/85

    Cerealmangimi und Italgrani / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.1998 - T-10/97
    Für eine derartige Rüge seien daher nur die nationalen Gerichtezuständig (Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den verbundenenRechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg.1987, 1303, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.1998 - T-10/97
    Außerdem könne sich ein Abgabenschuldner in einer Lage wie derjenigen desvorliegenden Falles nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen (insbesondereUrteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den verbundenenRechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos und Bosman/Kommission, Slg.1984, 3763, und Urteile Mecanarte und Faroe Seafood u. a.).
  • EuGH, 11.12.1980 - 827/79

    Ciro Acampora

    Auszug aus EuG, 09.06.1998 - T-10/97
    Daher müsse der Abgabenschuldner das kaufmännische Risiko tragen, das sich auseiner unrichtigen Ursprungsanmeldung des Ausführers ergebe (Urteile desGerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79, Acampora, Slg.1980, 3731, Randnr. 8, und SEIM, Randnr. 45); gegen dieses Risiko müsse er sichabsichern (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 114).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

  • EuGH, 15.05.1986 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

  • EuGH, 15.12.1983 - 283/82

    Schoellershammer / Kommission

  • EuGH, 04.05.1993 - C-292/91

    Weis / Hauptzollamt Würzburg

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    78 - Beschluss CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission (in Fn. 74 angeführt, Randnrn. 37 ff.); Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1998, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission (T-10/97 und T-11/97, Slg. 1998, II-2231, Randnrn. 62 ff.).
  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

    59 f., und des Gerichts vom 9. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-10/97 und T-11/97, Unifrigo Gadus und CPL Imperial 2/Kommission, Slg. 1998, II-2231, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.1999 - C-61/98

    De Haan

    (7) - Z. B. unter besonderer Bezugnahme auf Zollbestimmungen Urteil vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 9), dem das Gericht erster Instanz mit seinem Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96 (Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 55) folgte, sowie Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95 (Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 25) und vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91 (CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22), dem kürzlich das Gericht erster Instanz mit seinem Urteil vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen T-10/97 und T-11/97 (Unifrigo und CPL Imperial 2/Kommission, Slg. 1998, II-2231, Randnrn. 18 und 19) folgte.
  • EuG, 19.03.2013 - T-324/10

    Firma Van Parys / Kommission - Zollunion - Einfuhr von Bananen aus Ecuador -

    Da die Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ vorliegen müssen und die erste Voraussetzung jedenfalls nicht erfüllt war, brauchte aber die Kommission ihre weiteren Tatbestandsmerkmale auch nicht zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1998, Unifrigo und CPL Imperial 2/Kommission, T-10/97 und T-11/97, Slg. 1998, II-2231, Randnr. 65).
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