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   EuG, 09.06.2009 - T-152/06   

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https://dejure.org/2009,24469
EuG, 09.06.2009 - T-152/06 (https://dejure.org/2009,24469)
EuG, Entscheidung vom 09.06.2009 - T-152/06 (https://dejure.org/2009,24469)
EuG, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - T-152/06 (https://dejure.org/2009,24469)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    NDSHT / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Beschwerde eines Wettbewerbers - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Bestehende Beihilfe - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    NDSHT / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Beschwerde eines Wettbewerbers - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Bestehende Beihilfe - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    NDSHT / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Beschwerde eines Wettbewerbers - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Bestehende Beihilfe - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    NDSHT / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Beschwerde eines Wettbewerbers - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Bestehende Beihilfe - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

    Auszug aus EuG, 09.06.2009 - T-152/06
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können zudem nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnr. 35, und Beschluss des Gerichts Kronoply/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 43).

    Außer dieser Möglichkeit, eine Entscheidung nach Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 zu erlassen, hat die Kommission, wenn ihr das etwaige Vorliegen einer staatlichen Beihilfe mitgeteilt wurde, nur noch die Möglichkeit, nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung die betreffenden Beteiligten davon zu unterrichten, dass "keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten", vorliegen (Urteil Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 43).

    Nach der Rechtsprechung muss das Gericht bei der Beurteilung, ob ein Schreiben, mit dem einem Beschwerdeführer auf seine Beschwerde geantwortet wird, eine anfechtbare Maßnahme darstellt, anhand des Sachgehalts der angefochtenen Maßnahme feststellen, ob sie eine Entscheidung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 oder nur eine informelle Mitteilung darstellt, wie sie in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 44).

  • EuG, 05.11.2003 - T-130/02

    Kronoply / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2009 - T-152/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Urteile des Gerichts vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T-277/94, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50, und vom 22. Oktober 1996, CSF und CSME/Kommission, T-154/94, Slg. 1996, II-1377, Randnr. 51; Beschluss des Gerichts vom 5. November 2003, Kronoply/Kommission, T-130/02, Slg. 2003, II-4857, Randnr. 42).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können zudem nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnr. 35, und Beschluss des Gerichts Kronoply/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 43).

    Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Beschluss Kronoply/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 44).

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

    Auszug aus EuG, 09.06.2009 - T-152/06
    Lassen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen dagegen nicht diesen vorläufigen Schluss zu oder übermittelt der Mitgliedstaat insoweit keine Informationen, muss die Kommission diese Maßnahmen im prozeduralen Rahmen der Abs. 3 und 2 dieses Artikels behandeln (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2005, I-3657, Randnr. 55).

    Beschließt die Kommission, sich mit einer Beihilfe im Rahmen der ständigen Überprüfung bestehender Beihilfen zu befassen, so ändert sich nach der Rechtsprechung die Rechtslage nicht, bis dem betreffenden Mitgliedstaat Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen zugegangen sind oder bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung durch die Kommission (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 61).

  • EuG, 22.10.1996 - T-154/94

    Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de

    Auszug aus EuG, 09.06.2009 - T-152/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Urteile des Gerichts vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T-277/94, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50, und vom 22. Oktober 1996, CSF und CSME/Kommission, T-154/94, Slg. 1996, II-1377, Randnr. 51; Beschluss des Gerichts vom 5. November 2003, Kronoply/Kommission, T-130/02, Slg. 2003, II-4857, Randnr. 42).

    Die Kommission durfte nämlich dieses Verfahren gar nicht einleiten, da eine erste von ihr vorgenommene Prüfung ergeben hatte, dass die fraglichen Beihilfen bestehende Beihilfen darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission, C-47/91, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24, sowie Urteil CSF und CSME/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 49).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-5/93

    DSM / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2009 - T-152/06
    Der Antrag der Klägerin, der Kommission aufzugeben, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, ist unzulässig, da der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG lediglich befugt ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen, und das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den Gemeinschaftsorganen keine Weisungen erteilen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T-145/98, Slg. 2000, II-387, Randnrn.
  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 09.06.2009 - T-152/06
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bei bestehenden Beihilfen die Initiative bei der Kommission liegt (Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 11).
  • EuG, 24.02.2000 - T-145/98

    ADT Projekt / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2009 - T-152/06
    Der Antrag der Klägerin, der Kommission aufzugeben, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, ist unzulässig, da der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG lediglich befugt ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen, und das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den Gemeinschaftsorganen keine Weisungen erteilen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T-145/98, Slg. 2000, II-387, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 09.06.2009 - T-152/06
    Die nationalen Gerichte sind nämlich verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung von Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung finanzieller Unterstützungen, die entgegen dieser Bestimmung gewährt wurden, zu ziehen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12, und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnr. 41).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2009 - T-152/06
    Die Kommission durfte nämlich dieses Verfahren gar nicht einleiten, da eine erste von ihr vorgenommene Prüfung ergeben hatte, dass die fraglichen Beihilfen bestehende Beihilfen darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission, C-47/91, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24, sowie Urteil CSF und CSME/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 49).
  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 09.06.2009 - T-152/06
    Im Rahmen der Zuständigkeit für die ständige Prüfung bestehender Beihilfen, die der Kommission zugewiesen worden ist, kann die Kommission nicht mittels einer Beschwerde gezwungen werden, an den Mitgliedstaat eine Empfehlung zu richten, die zweckdienliche Maßnahmen in Anwendung von Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 vorschlägt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission, T-330/94, Slg. 1996, II-1475, Randnrn.
  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 02.06.2003 - T-276/02

    Forum 187 / Kommission

  • EuG, 30.09.1999 - T-182/98

    UPS Europe SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB (im Folgenden: NDSHT) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission (T-152/06, Slg. 2009, II-1517, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung über eine Beschwerde betreffend der Stockholm Visitors Board AB von der Stadt Stockholm gewährte, mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen, die in den an NDSHT gerichteten Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 2006 und 28. April 2006 enthalten gewesen sein soll (im Folgenden: streitige Handlung), abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission (T-152/06), wird aufgehoben.

  • EuG, 16.10.2014 - T-291/11

    Portovesme / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Vorzugstarif -

    Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, "soweit es das Gericht für angemessen erachtet", ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV lediglich befugt ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, Slg. 1999, I-4695, Rn. 36, und Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission, T-152/06, Slg. 2009, II-1517, Rn. 73).
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