Rechtsprechung
   EuG, 09.06.2011 - T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshä, ngigkeit   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14329
EuG, 09.06.2011 - T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshä, ngigkeit (https://dejure.org/2011,14329)
EuG, Entscheidung vom 09.06.2011 - T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshä, ngigkeit (https://dejure.org/2011,14329)
EuG, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshä, ngigkeit (https://dejure.org/2011,14329)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,14329) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Einrede der Rechtshängigkeit - Staatliche Beihilfen - Multisektorale Beihilferegelung - Sozialbeitragsentlastungen - Entscheidung 2000/394/EG - Ausgleichscharakter - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuG, 12.12.2012 - T-231/00

    Adriatica di Navigazione und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2011 - T-277/00
    Zum anderen hat das Gericht hinsichtlich der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 die Auffassung vertreten, dass es zur Prüfung der Zulässigkeit der vom Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Klage nicht verpflichtet sei, da das Comitato diese Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Im vorliegenden Fall würden die Klagen in den Rechtssachen T-277/00 und T-231/00 jedoch teilweise auf unterschiedliche Gründe gestützt (Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils).

    Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, hinsichtlich der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 die Auffassung vertreten zu haben, dass die Identität der Gründe zwischen der früheren und der späteren Klage notwendige Rechtshängigkeitsvoraussetzung sei.

    Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht hätte die Klage in der Rechtssache T-277/00 wegen Rechtshängigkeit zumindest insoweit abweisen müssen, als diese Klage mit derjenigen in der Rechtssache T-231/00 übereinstimme.

    Was den zweiten und den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, die die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 bis 46 des angefochtenen Urteils ergänzend dargelegten Gründe rechtsfehlerhaft seien, würde eine solche Feststellung doch den Umstand unberührt lassen, dass die Zurückweisung der Rügen, die die Einrede der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 betrafen, berechtigt war.

  • EuG, 12.09.2005 - T-274/00

    Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2011 - T-277/00
    Unter Berücksichtigung der Antworten der Italienischen Republik erklärte das Gericht 22 Klagen für in vollem Umfang und sechs Klagen für teilweise unzulässig, da es sich bei den betreffenden Klägern um Unternehmen handele, die kein Rechtsschutzinteresse dargetan hätten, weil die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten hätten, dass diese Unternehmen keine Beihilfen erhalten hätten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien und nach dieser Entscheidung einer Rückforderungsverpflichtung unterlägen (Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00).

    Zu der gegenüber der Klage in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshängigkeit hat das Gericht zum einen festgestellt, dass diese Einrede im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 nicht greifen könne, da das Comitato in dieser Rechtssache die Klage zurückgenommen habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Mit dem ersten der drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit, soweit es um die Klage in der Rechtssache T-277/00 im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 gehe, fälschlich zurückgewiesen.

    Die Zulässigkeit einer Klage sei im Hinblick auf die Situation zu beurteilen, die zu dem Zeitpunkt bestanden habe, als die Klageschrift eingereicht worden sei, so dass die Tatsache, dass das Comitato zwischenzeitlich seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe, nicht zur Folge haben könne, dass seine Klage in der Rechtssache T-277/00 zulässig werde.

    Dass die Kommission vor dem Gericht zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt als den mit ihrem Anschlussrechtsmittel vorgetragenen geltend gemacht hat, ist nämlich unerheblich, da dieses Vorbringen, wie auch das von der Kommission im ersten Rechtszug im Rahmen dieser Einrede geltend gemachte, daraus hergeleitet wird, dass hinsichtlich der Rechtssache T-277/00 Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 bestehe.

    Was die Begründetheit des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes angeht, der die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 betrifft, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen dessen Klagerücknahme in der Rechtssache T-274/00 keine Rechtshängigkeit im Verhältnis zu dieser Sache mehr entgegenstehe.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 09.06.2011 - T-277/00
    Zwar steht fest, dass der Begriff der staatlichen Beihilfen ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist und dass die Kommission bei der Einstufung einer Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht über ein Ermessen verfügt, sondern grundsätzlich einer umfassenden gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10505, Randnrn. 111 und 112).

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil British Aggregates/Kommission, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof ist dagegen nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuG, 09.06.2011 - T-277/00
    Was den zweiten und den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, die die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist festzustellen, dass als staatliche Beihilfen nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil Kommission/Deutsche Post, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutsche Post, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus EuG, 09.06.2011 - T-277/00
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Comitato "Venezia vuole vivere" (im Folgenden: Comitato), die Hotel Cipriani SpA (im Folgenden: Hotel Cipriani) und die Società italiana per il gas SpA (im Folgenden: Italgas), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Im Anschluss an diese Sitzung wurden die Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, in denen das angefochtene Urteil ergangen ist, sowie die Rechtssache T-221/00 zu Musterverfahren bestimmt; die letztgenannte Rechtssache wurde allerdings infolge Klagerücknahme im Register gestrichen.

    Das Gericht hat festgestellt, dass die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 klagebefugt und von der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen seien.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Auszug aus EuG, 09.06.2011 - T-277/00
    Die Möglichkeit für einen Einzelnen, im Rahmen eines nationalen Verfahrens die Ungültigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union geltend zu machen, setzt nämlich zwar voraus, dass er nicht befugt war, gemäß Art. 230 EG unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen er nunmehr erleidet, ohne dass er ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 45 und 46).

    Nach dieser Rechtsprechung muss eine solche direkte Klage jedoch ohne jeden Zweifel zulässig sein (vgl. Urteile E und F, Randnr. 48, und vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 23).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuG, 09.06.2011 - T-277/00
    Soweit Italgas dem Gericht eine Verfälschung von Beweisen zur Last legt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, nach Art. 225 EG, Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben muss, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verfälschung liegt zudem dann vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (Urteil Lafarge/Kommission, Randnr. 17).

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2011 - T-277/00
    Diese Erwägungen, die im Übrigen von der Kommission nicht angegriffen worden sind, stehen im Einklang mit dem Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, Slg. 1993, I-1125).

    37 bis 40 des vorliegenden Urteils ergibt, im Einklang mit dem Urteil CIRFS u. a./Kommission.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

    Auszug aus EuG, 09.06.2011 - T-277/00
    Art. 87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch kann nach gefestigter Rechtsprechung der Umstand, dass ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftszweigs denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Beihilfecharakter nehmen (Urteile Italien/Kommission, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Heiser, Randnr. 54).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuG, 09.06.2011 - T-277/00
    Außerdem hätte die Auffassung des Gerichts zur Folge, dass die durch eine Beihilferegelung Begünstigten nach dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnrn. 24 bis 26), die Entscheidung der Kommission vor dem Gericht anfechten müssten, auch wenn sie nicht sicher sein könnten, dass sie tatsächlich zur Rückgewährung der gewährten Vorteile verpflichtet seien.

    Die Möglichkeit für einen Einzelnen, im Rahmen eines nationalen Verfahrens die Ungültigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union geltend zu machen, setzt nämlich zwar voraus, dass er nicht befugt war, gemäß Art. 230 EG unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen er nunmehr erleidet, ohne dass er ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 45 und 46).

  • EuGH, 27.10.1987 - 146/85

    Diezler / ESC

  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09

    Bolton Alimentari

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 24.03.2009 - C-60/08

    Cheminova u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.04.2002 - C-61/96

    Spanien / Rat

  • EuGH, 10.02.2011 - C-260/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 500 000 Euro, die gegen das

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 29.01.2013 - T-273/00

    Unindustria u.a. / Kommission

  • EuG, 29.01.2013 - T-269/00

    Sagar / Kommission

  • EuG, 06.10.2011 - T-266/00

    Confartigianato Venezia u.a. / Kommission

  • EuG, 10.03.2005 - T-228/00

    Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 14.10.2008 - T-221/00

    Casinò municipale di Venezia / Kommission

  • EuG, 20.02.2013 - T-278/00

    Albergo Quattro Fontane und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

  • EuG - T-248/00

    ISCO / Kommission

  • EuG - T-256/00

    SACRA / Kommission

  • EuG - T-259/00

    Veneziana di Navigazione / Kommission

  • EuG - T-276/00

    Cipriani e Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht