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   EuG, 09.06.2021 - T-580/19   

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EuG, 09.06.2021 - T-580/19 (https://dejure.org/2021,15863)
EuG, Entscheidung vom 09.06.2021 - T-580/19 (https://dejure.org/2021,15863)
EuG, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - T-580/19 (https://dejure.org/2021,15863)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Borborudi/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-580/19
    Diese Gründe benennen zum einen die Gründe für die Eintragung des Namens des Klägers in den fraglichen Listen, die als rechtswidrig angesehen werden, da sie mit Beurteilungsfehlern behaftet sind, und lassen zum anderen die konkreten Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die der Rat zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit, die aus den Gründen des Nichtigkeitsurteils hervorgeht, das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, in erster Linie verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll, so kann sie doch für dieses Organ auch weitere Folgen nach sich ziehen, soweit sie eine Vorschrift mit einem bestimmten Inhalt auf einem gegebenen Sachgebiet zum Gegenstand hat (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die Nichtigerklärung einer Durchführungsverordnung zur Änderung der gemäß Art. 46 Abs. 7 der Verordnung Nr. 267/2012 regelmäßig zu überprüfenden Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, so ist das erlassende Organ zunächst verpflichtet, darauf zu achten, dass eventuelle spätere, nach dem Nichtigkeitsurteil zu erlassende Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern für spätere Zeiträume nicht die gleichen Rechtswidrigkeiten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist noch anzuerkennen, dass kraft der Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen die Feststellung der Rechtswidrigkeit ab dem Inkrafttreten des für nichtig erklärten Aktes wirkt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-580/19
    Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Rat nach Art. 266 AEUV auch verpflichtet sein könnte, aus den im Zeitpunkt des Nichtigkeitsurteils bereits erlassenen Rechtsakten die Gründe für die Eintragung des Namens des Klägers zu streichen, die mit der für rechtswidrig erklärten Bestimmung inhaltsgleich sind, wenn diese Gründe durch dieselben Beweise gestützt werden, d. h. die vom Gericht im vorliegenden Urteil geprüften (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 30).

    Dies gilt somit für die nach dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts ergangenen Rechtsakte, die Eintragungsgründe enthalten, die mit den im vorliegenden Nichtigkeitsurteil für rechtswidrig befundenen identisch sind, und auf dieselben Beweise gestützt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 31), ebenso wie für den Beschluss 2019/870, der an demselben Datum wirksam wurde wie der angefochtene Rechtsakt, sofern er Gründe enthält, die mit den im vorliegenden Nichtigkeitsurteil für rechtswidrig befundenen identisch sind, und auf dieselben Beweise gestützt ist.

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-580/19
    Außerdem ist entschieden worden, dass die verschiedenen Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012, die das Einfrieren von Geldern vorsehen, allgemein gefasst sind ("beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen ..."), ohne sich auf Verhaltensweisen zu beziehen, die vor einer Entscheidung über das Einfrieren von Geldern an den Tag gelegt wurden (Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 85).

    Daraus folgt, dass die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen eine Person nicht voraussetzt, dass diese zuvor ein konkretes verfolgbares Verhalten an den Tag gelegt hat, sondern dass die bloße Gefahr, dass sich diese Person in Zukunft so verhalten wird, ausreichend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 84).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-580/19
    Nach der Rechtsprechung sind die auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen Beschlüsse und die auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassenen Verordnungen zwei Arten von Rechtsakten, von denen der erste den Standpunkt der Union hinsichtlich der zu erlassenden restriktiven Maßnahmen festlegt und der zweite das Instrument darstellt, mit dem die Maßnahmen auf Unionsebene umgesetzt werden (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 90).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gültigkeit einer auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassenen Verordnung voraussetzt, dass zuvor ein gültiger Beschluss gemäß den Vorschriften über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 55).

  • EuG, 07.03.2017 - T-436/14

    Neka Novin / Rat

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-580/19
    Wenn somit eine tatsächliche Beteiligung am iranischen Nuklearprogramm vor dem Erlass restriktiver Maßnahmen nicht erforderlich ist, so ist das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Verbindung zwischen den Tätigkeiten einer Person und der nuklearen Proliferation eine Voraussetzung für die Eintragung des Namens dieser Person in den in Rede stehenden Listen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2017, Neka Novin/Rat, T-436/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:142, Rn. 30).
  • EuG, 18.02.2016 - T-328/14

    Jannatian / Rat

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-580/19
    Wenn sich der Rat nämlich auf die früheren Funktionen des Klägers und seine frühere Beteiligung am iranischen Nuklearprogramm sowie auf die Gefahr, dass der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die proliferationsrelevanten iranischen Nukleartätigkeiten unterstützt, stützen wollte, wäre es Sache des Rates gewesen, gewichtige und übereinstimmende Indizien vorzulegen, die vernünftigerweise die Annahme zuließen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts Verbindungen zur AEOI und zum iranischen Nuklearprogramm oder allgemeiner zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten aufrechterhielt, die die Eintragung seines Namens in den streitigen Listen nach der Beendigung seiner Tätigkeiten innerhalb dieser Organisation und nach dem Ende seiner Beteiligung am iranischen Nuklearprogramm rechtfertigen würden (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86, Rn. 40).
  • EuG, 17.04.2013 - T-404/11

    TCMFG / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-580/19
    Der Umstand, dass der Beschluss 2019/870 anwendbar bleibt, selbst wenn der angefochtene Rechtsakt für nichtig erklärt wird, kann indessen eine ernsthafte Beeinträchtigung der Rechtssicherheit herbeiführen, da mit diesen beiden Rechtsakten gegen den Kläger identische Maßnahmen verhängt werden (Urteil vom 17. April 2013, TCMFG/Rat, T-404/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:194, Rn. 43).
  • EuG, 03.07.2014 - T-203/12

    Das Gericht erklärt die restriktiven Maßnahmen für nichtig, die gegen Mohamad

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-580/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, ohne die Beweislast umzukehren, dem Kläger nicht vorwerfen kann, nicht nachgewiesen zu haben, dass er jede Tätigkeit im Rahmen der AEOI eingestellt habe, indem er fordert, dass der Kläger ihn über diesen Umstand informiere, was erst recht für die Forderung gilt, dem Rat Beweise vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Alchaar/Rat, T-203/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:602, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.03.2015 - T-563/12

    Central Bank of Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-580/19
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Kriterium für die Eintragung in den fraglichen Listen, das sich auf die Bereitstellung von Unterstützung für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans bezieht, die Feststellung einer unmittelbaren oder mittelbaren Verbindung zwischen den Tätigkeiten der betroffenen Person oder Organisation und der nuklearen Proliferation voraussetzt (Urteil vom 25. März 2015, Central Bank of Iran/Rat, T-563/12, EU:T:2015:187, Rn. 66).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-580/19
    Sowohl aus der Systematik als auch aus dem allgemeinen Ziel des Beschlusses 2010/413, der Verordnung Nr. 961/2010 sowie der Verordnung Nr. 267/2012 ergibt sich, dass sie darauf abzielen, eine "proliferationsrelevante" nukleare Tätigkeit in diesem Staat zu verhindern, und dass die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angeordneten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern einen präventiven Zweck verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 44).
  • EuG, 26.10.2012 - T-63/12

    Oil Turbo Compressor / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat

    Der genannte Kontext umfasst nicht nur die Situation des Landes, gegenüber dem das System restriktiver Maßnahmen errichtet wurde, sondern auch die besondere Situation der betroffenen Person (Urteil vom 26. Oktober 2022, 0vsyannikov/Rat, T-714/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:674, Rn. 78; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2021, Borborudi/Rat, T-580/19, EU:T:2021:330, Rn. 60 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.11.2023 - T-333/22

    Khan/ Rat

    Ledit contexte inclut non seulement la situation du pays à l'égard duquel le système de mesures restrictives a été établi, mais également la situation particulière de la personne concernée [arrêt du 26 octobre 2022, 0vsyannikov/Conseil, T-714/20, non publié, EU:T:2022:674, point 78 ; voir, également, arrêt du 9 juin 2021, Borborudi/Conseil, T-580/19, EU:T:2021:330, point 60 (non publié) et jurisprudence citée].
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