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   EuG, 09.06.2021 - T-665/20   

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https://dejure.org/2021,15853
EuG, 09.06.2021 - T-665/20 (https://dejure.org/2021,15853)
EuG, Entscheidung vom 09.06.2021 - T-665/20 (https://dejure.org/2021,15853)
EuG, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - T-665/20 (https://dejure.org/2021,15853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair/ Kommission (Condor; Covid-19)

    Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von Deutschland als Garant abgesichertes öffentliches Darlehen zugunsten von Condor Flugdienst im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen â€" Deutscher Luftverkehrsmarkt â€" Von Deutschland als Garant abgesichertes öffentliches Darlehen zugunsten von Condor Flugdienst im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie â€" Beschluss, keine Einwände zu erheben â€" Beihilfe zur Beseitigung von ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Staatliche Beihilfen / Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von Deutschland als Garant abgesichertes öffentliches Darlehen zugunsten von Condor Flugdienst im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die staatliche Beihilfe von Deutschland zugunsten des Luftfahrtunternehmens Condor Flugdienst genehmigt wurde, aufgrund unzureichender Begründung für nichtig

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-665/20
    Die Klägerin kann nämlich zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte Klagegründe anführen, die geeignet sind, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, und vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59).

    Vor diesem Hintergrund muss der Beschluss, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 AEUV als ausreichend anzusehen, wenn sie klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Unionsrichter von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

    Angesichts der Schnelligkeit, mit der die Kommission nach der Voranmeldung sowie der Anmeldung der in Rede stehenden Maßnahme gehandelt hat, werden diese Wirkungen - für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diesen neuen Beschluss im Rahmen von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erlassen - für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils und - wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen - für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 126).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-665/20
    Daher ist eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach dieser Bestimmung zustehen (vgl. Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 gehört ein Unternehmen, das mit dem durch eine Beihilfemaßnahme Begünstigten in Wettbewerb steht, unstreitig zu den "Beteiligten" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 59).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-14/06

    Parlament / Kommission - Richtlinie 2002/95/EG - Elektro- und Elektronikgeräte -

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-665/20
    Aus Art. 264 Abs. 2 AEUV geht hervor, dass der Unionsrichter, wenn er es für erforderlich hält, selbst von Amts wegen die Annullierungswirkung seines Urteils begrenzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2008, Parlament und Dänemark/Kommission, C-14/06 und C-295/06, EU:C:2008:176, Rn. 85).
  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-665/20
    Vor diesem Hintergrund muss der Beschluss, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 AEUV als ausreichend anzusehen, wenn sie klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-665/20
    Daraus folgt, dass Beihilfen, die über die unmittelbar durch das in Rede stehende Ereignis verursachten Schäden hinausgehen, nicht unter Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C-73/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:711, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-665/20
    Auch wenn die Organe in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen brauchen, die die Betroffenen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vorbringen, müssen sie doch die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau ihrer Entscheidungen eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. September 2018, Duferco Long Products/Kommission, T-93/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:558, Rn. 67).
  • EuG, 17.02.2021 - T-259/20

    Das von Frankreich im Rahmen der COVID19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-665/20
    Die Kommission muss demzufolge prüfen, ob sich die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen dazu eignen, den durch außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schaden zu beseitigen, und sie muss Maßnahmen untersagen, die allgemeiner Natur und unabhängig von Schäden sind, die angeblich durch derartige Ereignisse verursacht wurden (Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission, T-259/20, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:92, Rn. 25).
  • EuG, 18.09.2018 - T-93/17

    Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor -

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-665/20
    Auch wenn die Organe in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen brauchen, die die Betroffenen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vorbringen, müssen sie doch die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau ihrer Entscheidungen eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. September 2018, Duferco Long Products/Kommission, T-93/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:558, Rn. 67).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-665/20
    Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den durch das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden und der staatlichen Beihilfe bestehen, und die entstandenen Schäden müssen möglichst genau bewertet werden (Urteil vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130, Rn. 79).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-665/20
    Vor diesem Hintergrund muss der Beschluss, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 AEUV als ausreichend anzusehen, wenn sie klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

  • EuGH, 13.06.2013 - C-287/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der

  • EuG, 06.05.2019 - T-135/17

    Scor / Kommission

  • EuG, 15.10.2018 - T-79/16

    Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

    Daher ist eine Klage auf Nichtigerklärung eines auf Art. 108 Abs. 3 AEUV beruhenden Beschlusses, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach dieser Bestimmung zustehen (Urteile vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 56, und vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission [Condor; Covid-19], T-665/20, EU:T:2021:344, Rn. 26).

    Zu diesen Beteiligten gehören nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 u. a. Unternehmen, die mit dem Begünstigten einer Beihilfemaßnahme im Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50, und vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission [Condor; Covid-19], T-665/20, EU:T:2021:344, Rn. 28).

    Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte Klagegründe anführen kann, die geeignet sind, darzutun, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, und vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission [Condor ; Covid-19], T-665/20, EU:T:2021:344, Rn. 31).

    Folglich kann das Gericht die von der Klägerin im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes vorgebrachten Sachargumente prüfen, um festzustellen, ob diese geeignet sind, den von der Klägerin ausdrücklich vorgebrachten Klagegrund bezüglich des Bestehens von Bedenken, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV rechtfertigen, zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission, C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 57 bis 60, vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 77, und vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission [Condor; Covid-19], T-665/20, EU:T:2021:344, Rn. 32).

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

    Folglich kann das Gericht die Sachargumente der Klägerinnen prüfen, um festzustellen, ob diese geeignet sind, den von ihnen ausdrücklich vorgebrachten Klagegrund bezüglich des Bestehens von Bedenken, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt hätten, zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission, [Condor, Covid-19], T-665/20, EU:T:2021:344, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

    6 Es handelt sich um die Urteile vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission (KLM; Covid-19) (T-643/20, EU:T:2021:286), vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission (TAP; Covid-19) (T-465/20, EU:T:2021:284), und vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission (Condor; Covid-19) (T-665/20, EU:T:2021:344).
  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

    Ainsi, il incombe à la Commission de s'interroger avec une attention particulière sur la question de savoir si ledit fait générateur était véritablement la cause déterminante du dommage causé à la bénéficiaire de l'aide concernée ou si, au contraire, une partie de ce dommage était due aux difficultés préexistantes de cette bénéficiaire [voir, en ce sens, arrêt du 9 juin 2021, Ryanair/Commission (Condor ; Covid-19), T-665/20, EU:T:2021:344, points 45 et 58].
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