Rechtsprechung
EuG, 09.07.2002 - T-333/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II) - Entscheidung über eine Finanzhilfe - Ablehnung - Implizite Begründung
- Europäischer Gerichtshof
Rougemarine / Kommission
- EU-Kommission
Rougemarine SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 253 EG
Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, eine Finanzhilfe im Rahmen eines Programms zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke zu verweigern
- EU-Kommission
Rougemarine SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II) - Entscheidung über eine Finanzhilfe - Ablehnung - Implizite Begründung.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II); Entscheidung über eine Finanzhilfe; Implizite Begründung
- Judicialis
Beschlusses 95/563/EWG Art. 5; ; Beschlusses 95/563/EWG Art. 3 Abs. 4
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Rougemarine / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Zum einen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. September 2000, mit der diese es ablehnte, der Klägerin eine gemeinschaftliche finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms MEDIA II zu gewähren, weil sie nicht der Definition der im Rahmen ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- EuG, 29.10.1998 - T-13/96
TEAM Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm - …
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-333/00
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass das den Organen zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68). - EuGH, 07.02.1990 - 213/87
Gemeente Amsterdam und VIA / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-333/00
Unter diese Umständen hätte eine ausführlichere Begründung jeder einzelnen Entscheidung das Verfahren für die Verteilung der im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen 3/2000 verfügbaren Gemeinschaftsmittel erheblich verzögert (siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-213/87, Slg. 1990, I-221, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 2). - EuGH, 19.01.1988 - 223/86
Pesca Valentia / Minister for Fisheries und Forestry
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-333/00
Außerdem stelle Artikel 12 EG die Grundlage für das Prinzip der Gleichbehandlung von Gemeinschaftsangehörigen dar, das im Allgemeinen nicht auf Staatsangehörige von Drittstaaten anwendbar sei (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 223/86, Pesca Valentia, Slg. 1988, 83, Randnr. 18, und vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 16).
- EuGH, 28.10.1982 - 52/81
Faust / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-333/00
Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach die Gemeinschaft Drittländer und deren Staatsangehörige unter allen Aspekten mit den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen gleichbehandeln müsste (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25, und vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 56, und in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95, T. Port, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 76). - EuGH, 05.06.1997 - C-64/96
Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-333/00
Außerdem stelle Artikel 12 EG die Grundlage für das Prinzip der Gleichbehandlung von Gemeinschaftsangehörigen dar, das im Allgemeinen nicht auf Staatsangehörige von Drittstaaten anwendbar sei (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 223/86, Pesca Valentia, Slg. 1988, 83, Randnr. 18, und vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 16). - EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN …
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-333/00
Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach die Gemeinschaft Drittländer und deren Staatsangehörige unter allen Aspekten mit den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen gleichbehandeln müsste (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25, und vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 56, und in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95, T. Port, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 76). - EuGH, 17.05.1990 - C-87/89
Sonito u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-333/00
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass das den Organen zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68). - EuGH, 10.03.1998 - C-364/95
T. Port
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-333/00
Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach die Gemeinschaft Drittländer und deren Staatsangehörige unter allen Aspekten mit den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen gleichbehandeln müsste (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25, und vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 56, und in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95, T. Port, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 76).