Rechtsprechung
EuG, 09.07.2008 - T-301/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Alitalia / Kommission
Staatliche Beihilfen - Erhöhung des Kapitals von Alitalia durch die italienischen Behörden - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nach einem Urteil des Gerichts, mit dem eine frühere Entscheidung für nichtig erklärt ...
- EU-Kommission
Alitalia / Kommission
Staatliche Beihilfen - Erhöhung des Kapitals von Alitalia durch die italienischen Behörden - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nach einem Urteil des Gerichts, mit dem eine frühere Entscheidung für nichtig erklärt ...
- EU-Kommission
Alitalia / Kommission
Staatliche Beihilfen - Erhöhung des Kapitals von Alitalia durch die italienischen Behörden - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nach einem Urteil des Gerichts, mit dem eine frühere Entscheidung für nichtig erklärt ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE FÜR ALITALIA
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Alitalia / Kommission
Staatliche Beihilfen - Erhöhung des Kapitals von Alitalia durch die italienischen Behörden - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nach einem Urteil des Gerichts, mit dem eine frühere Entscheidung für nichtig erklärt ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Alitalia / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/723/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 97/789/EG durch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache ...
Wird zitiert von ... (25) Neu Zitiert selbst (34)
- EuG, 12.12.2000 - T-296/97
Alitalia / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-301/01
Das Gericht gab dem Antrag von Alitalia auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung mit Urteil vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission (T-296/97, Slg. 2000, II-3871, im Folgenden: Urteil Alitalia I), mit der Begründung statt, die Kommission habe nicht begründet, warum sie dieselbe Mindestrendite wie in der Entscheidung 96/278/EG vom 31. Januar 1996 betreffend die Kapitalaufstockung zugunsten der Gesellschaft Iberia (…ABl. L 104, S. 25, im Folgenden: Entscheidung Iberia) angewandt habe, und ihr seien offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie bei der Berechnung des internen Ertragssatzes die Insolvenzkosten, die IRI im Fall der Liquidation von Alitalia zu tragen hätte, ausgeschlossen und die Änderungen des Umstrukturierungsplans vom Juni 1997 nicht berücksichtigt habe.Abschließend wies die Kommission (in den Erwägungsgründen 35 bis 37 der angefochtenen Entscheidung) darauf hin, dass sie die beiden Beurteilungsfehler und den Begründungsmangel, die das Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) festgestellt habe, korrigiert habe.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Entscheidung nach der Entscheidung von 1997 und nach einem Urteil des Gerichts, durch das diese für nichtig erklärt wurde, nämlich dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt), erlassen wurde (vgl. Urteil des Gerichthofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 87).
In der vorliegenden Rechtssache handele es sich bei den vom Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) beanstandeten Verstößen um materielle Verstöße, so dass die Kommission verpflichtet sei, ein neues Prüfverfahren einzuleiten.
ITL beziffert, während sie sich nach dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) auf 1 140 Mrd.
Zur letzten Fassung des Umstrukturierungsplans macht Alitalia geltend, die Kommission hätte, um dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) nachzukommen, bei der durch diese Fassung des Plans erforderlich gemachten Neuberechnung von der nunmehr unwiderleglichen Idee ausgehen müssen, dass diese Fassung die Rentabilität des streitigen Vorhabens erhöht und die damit verbundenen Risiken verringert habe.
Das Gericht habe sich im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) nicht darauf beschränkt, die Entscheidung von 1997 wegen ihrer ungenügenden Begründung zu beanstanden, sondern den Vergleich zwischen Alitalia und Iberia selbst kritisiert.
Die angefochtene Entscheidung stehe somit implizit im Widerspruch zu dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt), statt diesem nachzukommen, wie Art. 233 EG dies vorschreibe.
Das Gericht habe im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) lediglich einen Begründungsfehler beanstandet, aber nicht die Vergleichbarkeit der Situation von Alitalia und der von Iberia verneint.
Die Kommission erinnert daran, dass sich die Einbeziehung dieser Kosten in die Berechnung des internen Ertragssatzes bereits aus der Tabelle ergebe, die sie in der Rechtssache T-296/97 aufgestellt und die Alitalia ihrer Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache in Kopie beigefügt habe.
ITL daraus herleiten zu können, dass diese diesen Betrag in der Rechtssache T-296/97 nicht bestritten habe, obwohl sie ihn in ihren Schriftsätzen erwähnt habe.
Im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) hat das Gericht klar zum Ausdruck gebracht, dass "[d]ie von der Kommission in der ... Entscheidung [von 1997] angewandte Methode ... an sich nicht zu beanstanden [ist]".
Es sind die Gründe zu prüfen, aus denen das Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Zu der vom Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) angesprochenen Lage beider Unternehmen bei den Arbeitsbeziehungen führte die Kommission sodann aus, sie stelle sich "aus Anlegersicht ... sehr ähnlich dar" und bemerkte dazu: "Der Kapitalgeber wird zur Kenntnis nehmen, dass sich die Sozialpartner in beiden Fällen verpflichtet haben, im Rahmen des Plans in gewissem Maße Produktivitätssteigerungen und eine Senkung der Produktionskosten zu akzeptieren, insbesondere wird er jedoch die Schwierigkeiten in den Arbeitsbeziehungen berücksichtigen, die die beiden Unternehmen in den Jahren vor der Kapitalerhöhung geprägt haben, sowie die Notwendigkeit, vor der beide stehen, ihr Selbstverständnis als öffentliches Unternehmen zu ändern, das lange Zeit Monopolanbieter war und sich neuen Marktbedingungen anpassen muss" (31. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
Die Kommission bemerkt zu dem realistischen Charakter des Umstrukturierungsplans von Alitalia gegenüber der Ungewissheit, die die Kapitalerhöhung von Iberia gekennzeichnet habe - einem Unterschied, auf den auch das Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) hingewiesen habe - ebenfalls im 31. Erwägungsgrund: "Den Risikofaktoren, die die Lage von Iberia kennzeichnen, steht aus Sicht eines Kapitalgebers im Fall Alitalias die doppelte Ungewissheit gegenüber, was die Bedingungen der Entwicklung des Unternehmens in Malpensa als maßgebendem Bestandteil des Plans und die Auswirkungen der Liberalisierung des italienischen Luftverkehrsinlandsmarkts angeht." Sie erinnert insoweit daran, dass "[d]er spanische Luftverkehrsinlandsmarkt ... bereits mehrere Jahre vor dem italienischen liberalisiert worden [war], so dass es schon 1996 möglich [war], die Auswirkungen dieser Liberalisierung auf Iberia zu ermessen, während die Auswirkungen der Öffnung des italienischen Inlandsmarktes noch 1997 recht unbestimmt sind.
Was zweitens die beiden offenkundigen Beurteilungsfehler betrifft, hat das Gericht zunächst im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) festgestellt, "dass die Kommission in der ... Entscheidung [von 1997] angibt, sie habe bei der Berechnung des internen Ertragssatzes die Insolvenzkosten ausgeschlossen" (Randnr. 142).
Das Gericht hat im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) die Nichtberücksichtigung dieser Kosten bei der Berechnung des internen Ertragssatzes beanstandet, ohne das Prüfverfahren oder die sachliche Richtigkeit der in diesem Verfahren zusammengetragenen grundlegenden Informationen, insbesondere der Insolvenzkosten, in Frage zu stellen.
Dazu ist festzustellen, dass das Gericht, wie auch Alitalia einräumt, im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) nicht zu der sachlichen Richtigkeit des Betrags von 750 Mrd.
Aus dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) kann somit nicht hergeleitet werden, dass die Kommission für die Insolvenzkosten von diesem oder jenem Betrag ausgehen muss, um der Begründung des Urteils nachzukommen.
Was schließlich die Berücksichtigung der im Juni 1997 vorgenommenen letzten Änderungen des Umstrukturierungsplans angeht, hat das Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) zunächst die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse untersucht (Randnrn. 158 bis 161) und sodann das Vorbringen der Kommission wiedergegeben, dass die letzten Änderungen des Umstrukturierungsplans keinen entscheidenden Einfluss hätten haben können (Randnr. 163).
Aus alledem ergibt sich, dass es dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) zufolge zu dem vom Gericht festgestellten Beurteilungsfehler im Endstadium der Entscheidungsfindung nach den letzten Verbesserungen des Umstrukturierungsplans kam.
Die Verpflichtung, die der Kommission durch das Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) auferlegt wurde, bezog sich somit auf die Berücksichtigung der letzten Fassung des Umstrukturierungsplans bei der Berechnung der Mindestrendite und des internen Ertragssatzes.
Die Kommission habe diesen Prozentsatz somit nicht aufgrund der Lektüre der letzten Fassung des Umstrukturierungsplans neu festgesetzt, wie es das Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) gefordert habe.
Bei dem Prozentsatz von 26, 1 % handelt es sich somit nicht um die Wiedergabe des Prozentsatzes, der in dem ersten durch das Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt wurde.
Dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) zufolge führte die Kommission "in ihrer Gegenerwiderung aus, dieser [Prozentsatz] belaufe sich bei einer Neuberechnung auf der Grundlage der letzten Fassung des Planes unter Einbeziehung der Insolvenzkosten auf höchstens 26, 1 %" (Randnr. 163).
Demnach hatte die Kommission schon im Stadium der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-296/97 diesen Prozentsatz aufgrund der letzten Fassung des Plans neu berechnet und auf 26, 1 % festgelegt.
Aus dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) kann nicht hergeleitet werden, dass bei der Festlegung dieses Prozentsatzes von 26, 1 % der letzten Fassung des Umstrukturierungsplans nicht Rechnung getragen wurde.
Somit war die Kommission durch nichts gehindert, in dieser Frage auf die Tabelle Bezug zu nehmen, die sie im Verfahren T-296/97 aufgestellt hatte und die Alitalia ihrer Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache als Anlage beigefügt hat.
Die Berater der Kommission wiesen in ihrem Bericht vom 1. Juni 2001, der der Klagebeantwortung als Anlage beigefügt ist, darauf hin, dass der in der Anlage zur Gegenerwiderung in der Rechtssache T-296/97 erwartete Cashflow demjenigen entspreche, den Alitalia in der letzten Fassung des Plans von Juni 1997 angegeben habe, mit Ausnahme des Schlusswerts der Gesellschaft Ende 2000, und zwar aus Gründen, die mit der Wachstumsrate der Gesellschaft nach diesem Jahr zusammenhingen sowie mit dem unterschiedlichen Wert, der dem "normalisierten" Cashflow im Jahr 2000 beigemessen worden sei.
Abschließend ist festzustellen, dass die Kommission auch hinsichtlich dieses letzten Grundes für die Nichtigerklärung der Entscheidung von 1997 im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) Art. 233 EG beachtete.
- EuG, 15.06.2005 - T-171/02
Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-301/01
Das Verfahren soll es einerseits der Kommission ermöglichen, sich vollständige Kenntnis aller Aspekte des Vorhabens zu verschaffen, indem sie, wie es ihre Pflicht ist, vor Erlass ihrer endgültigen Entscheidung alle erforderlichen Stellungnahmen einholt, und es soll andererseits die Rechte möglicherweise interessierter Dritter schützen, indem ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 32).Da es sich bei der Frist, die in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt ist, nicht um eine Ausschlussfrist handelt, ist zu prüfen, ob der Ablauf des förmlichen Prüfverfahrens zeigt, dass die Kommission eine angemessene Frist überschritten hat oder mit großer Verspätung tätig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnrn. 56 und 57).
- EuGH, 12.11.1998 - C-415/96
Spanien / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-301/01
Nach ständiger Rechtsprechung berührt die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1998, Spanien/Kommission, C-415/96, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 34).Wenn trotz des Umstands, dass die Ermittlungshandlungen eine erschöpfende Untersuchung der Vereinbarkeit der Beihilfe erlaubt hätten, die Untersuchung der Kommission unvollständig ist und deshalb zur Nichtigerklärung der Entscheidung führt, kann das Verfahren zur Ersetzung dieser Entscheidung an diesem Punkt wieder aufgenommen werden, indem die Ermittlungshandlungen erneut untersucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 34).
- EuGH, 26.04.1988 - 97/86
Asteris / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-301/01
Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, S. 2181, Randnr. 27). - EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Gencor / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-301/01
Die Handlung hat nämlich in der Zeit, in der sie galt, Rechtswirkungen zeitigen können, die mit der Vollziehung der Handlung nicht zwangsläufig beseitigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnr. 41). - EuG, 25.06.1998 - T-371/94
British Airways u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-301/01
Zwar braucht die Kommission in der Begründung einer Entscheidung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden sind, sie hat jedoch alle maßgeblichen Umstände und Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen, damit das Gemeinschaftsgericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann und sowohl die Mitgliedstaaten als auch die beteiligten Bürger sich darüber unterrichten können, unter welchen Voraussetzungen die Kommission den Vertrag angewandt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 13.09.1995 - T-244/93
Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines …
Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-301/01
Was drittens die Rüge der Rechtswidrigkeit dieser Bedingungen betrifft, verfügt die Kommission grundsätzlich über die Befugnis, eine Entscheidung, mit der eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG genehmigt wird, mit Bedingungen zu verbinden, um zu verhindern, dass die Handelsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt werden (Urteile des Gerichts vom 13. September 1995, TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265, Randnr. 55, und British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 288). - EuG, 17.10.2005 - T-28/02
First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - …
Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-301/01
Ein Kläger kann eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung nämlich nur dann weiterverfolgen, wenn er weiterhin ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat (vgl. Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnrn. - EuG, 06.03.2003 - T-228/99
DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …
Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-301/01
Nach diesem Grundsatz ist dem Betreffenden bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Beanstandungen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 08.07.2004 - T-198/01
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-301/01
Bei der Prüfung des Begründungserfordernisses im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ein Verfahren ist, das gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird, und dass die Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, zu denen der Beihilfeempfänger gehört, nicht selbst einen Anspruch auf eine kontradiktorische Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 09.09.1998 - T-269/97
Azienda Agricola Tre e Mezzo und Bazzocchi / Kommission
- EuGH, 29.02.1996 - C-56/93
Belgien / Kommission
- EuG, 22.03.2000 - T-125/97
Coca-Cola / Kommission
- EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
Industrie des poudres sphériques / Rat
- EuG, 28.09.2004 - T-310/00
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES …
- EuG, 12.06.1997 - T-504/93
Verbotene Absprache auf dem Gebiet der Annahme von Wetten für Pferderennen; …
- EuG, 15.10.1998 - T-2/95
Industrie des poudres sphériques / Rat
- EuG, 19.03.1997 - T-73/95
Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Frankreich / Kommission
- EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
Matra / Kommission
- EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
Portugal / Kommission
- EuGH, 13.11.1990 - 331/88
The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.
- EuG, 06.04.2006 - T-17/03
Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für …
- EuGH, 11.12.1973 - 120/73
Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.
- EuGH, 18.06.2002 - C-242/00
Deutschland / Kommission
- EuG, 14.05.2002 - T-126/99
Graphischer Maschinenbau / Kommission
- EuG, 21.03.2002 - T-131/99
Shaw und Falla / Kommission
- EuGH, 22.03.1977 - 78/76
Steinike & Weinlig
- EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
Deutschland / Kommission
- EuG, 15.03.2001 - T-73/98
Prayon Rupel / Kommission
- EuG, 15.09.1998 - T-374/94
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN …
- EuG, 30.01.2002 - T-212/00
Nuove Industrie Molisane / Kommission
- EuG, 15.06.2005 - T-17/02
Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen - …
- EuG, 14.04.2005 - T-141/03
Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen - …
- EuG, 06.07.2017 - T-1/15
SNCM / Kommission
Aux considérants 211 à 214 de la décision attaquée, la Commission a estimé, sur la base de l'arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission (T-301/01, EU:T:2008:262), qu'elle devait fonder son analyse uniquement sur les informations dont elle disposait au moment de l'adoption de la décision de 2008, c'est-à-dire le 8 juillet 2008, à l'exclusion de tout élément postérieur.En effet, ce sont ces motifs qui, d'une part, identifient la disposition exacte considérée comme illégale et, d'autre part, font apparaître les raisons exactes de l'illégalité constatée dans le dispositif et que les institutions concernées doivent prendre en considération en remplaçant l'acte annulé (voir arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission, T-301/01, EU:T:2008:262, point 98 et jurisprudence citée).
La procédure visant à remplacer un tel acte peut ainsi être reprise au point précis auquel l'illégalité est intervenue (voir arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission, T-301/01, EU:T:2008:262, point 99 et jurisprudence citée).
L'annulation d'un acte mettant un terme à une procédure administrative comprenant différentes phases n'entraîne pas nécessairement l'annulation de toute la procédure précédant l'adoption de l'acte attaqué indépendamment des motifs, de fond ou de procédure, de l'arrêt d'annulation (voir arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission, T-301/01, EU:T:2008:262, point 100 et jurisprudence citée).
Aux considérants 211 à 214 de la décision attaquée, la Commission a considéré, d'abord, que, en vertu de l'arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission (T-301/01, EU:T:2008:262), elle ne devait fonder sa nouvelle analyse que sur les seules informations dont elle disposait lors de l'adoption de la décision de 2008, à savoir le 8 juillet 2008.
En deuxième lieu, il y a lieu, certes, d'une part, de se replacer au moment où l'illégalité a pris place, c'est-à-dire au moment de l'adoption de la première décision (voir arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission, T-301/01, EU:T:2008:262, point 99 et jurisprudence citée) et, d'autre part, de ne prendre en compte aucun élément postérieur à l'époque au cours de laquelle les mesures de soutien financier ont été prises en vue d'apprécier la rationalité du comportement de l'État.
Dans ces conditions, en l'espèce, la Commission ne pouvait considérer d'emblée, aux considérants 211 et 214 de la décision attaquée, sur la seule base d'une référence sommaire à la jurisprudence Alitalia (arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission, T-301/01, EU:T:2008:262), qu'elle devait exclusivement fonder sa nouvelle analyse sur les informations dont elle disposait au moment de l'adoption de la décision de 2008.
- EuG, 06.07.2017 - T-74/14
Das Gericht bestätigt, dass die Kapitalzuführung und die …
Aux considérants 211 à 214 de la décision attaquée, la Commission a estimé, sur la base de l'arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission (T-301/01, EU:T:2008:262), qu'elle devait fonder son analyse uniquement sur les informations dont elle disposait au moment de l'adoption de la décision de 2008, c'est-à-dire le 8 juillet 2008, à l'exclusion de tout élément postérieur.En effet, ce sont ces motifs qui, d'une part, identifient la disposition exacte considérée comme illégale et, d'autre part, font apparaître les raisons exactes de l'illégalité constatée dans le dispositif et que les institutions concernées doivent prendre en considération en remplaçant l'acte annulé (voir arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission, T-301/01, EU:T:2008:262, point 98 et jurisprudence citée).
La procédure visant à remplacer un tel acte peut ainsi être reprise au point précis auquel l'illégalité est intervenue (voir arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission, T-301/01, EU:T:2008:262, point 99 et jurisprudence citée).
L'annulation d'un acte mettant un terme à une procédure administrative comprenant différentes phases n'entraîne pas nécessairement l'annulation de toute la procédure précédant l'adoption de l'acte attaqué indépendamment des motifs, de fond ou de procédure, de l'arrêt d'annulation (voir arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission, T-301/01, EU:T:2008:262, point 100 et jurisprudence citée).
Aux considérants 211 à 214 de la décision attaquée, la Commission a considéré, d'abord, que, en vertu de l'arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission (T-301/01, EU:T:2008:262), elle ne devait fonder sa nouvelle analyse que sur les seules informations dont elle disposait lors de l'adoption de la décision de 2008, à savoir le 8 juillet 2008.
En deuxième lieu, il y a lieu, certes, d'une part, de se replacer au moment où l'illégalité a pris place, c'est-à-dire au moment de l'adoption de la première décision (voir arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission, T-301/01, EU:T:2008:262, point 99 et jurisprudence citée) et, d'autre part, de ne prendre en compte aucun élément postérieur à l'époque au cours de laquelle les mesures de soutien financier ont été prises en vue d'apprécier la rationalité du comportement de l'État.
Dans ces conditions, en l'espèce, la Commission ne pouvait considérer d'emblée, aux considérants 211 et 214 de la décision attaquée, sur la seule base d'une référence sommaire à la jurisprudence Alitalia (arrêt du 9 juillet 2008, Alitalia/Commission, T-301/01, EU:T:2008:262), qu'elle devait exclusivement fonder sa nouvelle analyse sur les informations dont elle disposait au moment de l'adoption de la décision de 2008.
- EuG, 24.03.2011 - T-443/08
Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Zum Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission (T-301/01, Slg. 2008, II-1753), genügt die Feststellung, dass die Entscheidung der Kommission, mit der die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wurde, bewirkte, dass die Auszahlung der dritten Tranche jener Beihilfe der Genehmigung durch die Kommission unterworfen wurde.
- EuG, 20.09.2011 - T-461/08
Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
Vorab ist festzustellen, dass, was speziell die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschriften betrifft, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage regeln, der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, dass zum einen die Frage der Zulässigkeit einer Klage gemäß dem Grundsatz tempus regit actum nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 1973, Campogrande/Kommission, 60/72, Slg. 1973, 489, Randnr. 4, vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, Kozlowski, C-66/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7) und zum anderen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. der Einreichung der Klageschrift, abzustellen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2002, Spanien/Rat, C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01, Slg. 2002, I-3439, Randnr. 23; Urteile des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T-131/99, Slg. 2002, II-2023, Randnr. 29, und vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnr. 37). - EuG, 08.04.2014 - T-319/11
Das Gericht bestätigt das der ABN Amro auferlegte Beteiligungsverbot
Dieses Ermessen, das Ausdruck des Spielraums ist, über den die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme verfügt, muss bei der Untersuchung der auf einen Verstoß gegen die Mitteilungen gestützten Rügen berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Rn. 527).Wenn sich auch nicht ausschließen lässt, dass man die in verschiedenen Entscheidungen enthaltenen konkreten Umstrukturierungsmaßnahmen und Bedingungen abstrakt miteinander vergleichen kann, müssen die Umstrukturierung eines Unternehmens und die Bedingungen, unter denen die Beihilfe gewährt wird, auf dessen interne Probleme ausgerichtet sein, und die Erfahrungen, die andere Unternehmen in anderem Zusammenhang gemacht haben, müssen nicht unbedingt relevant sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend das oben in Rn. 31 angeführte Urteil Alitalia/Kommission, Rn. 478 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 05.09.2014 - T-471/11
Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi …
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, nicht das gesamte Verfahren, das dem Erlass des für nichtig erklärten Rechtsakts vorausgegangen ist, noch einmal durchzuführen, nicht davon abhängig ist, dass dieser andere Rechtsakt wegen Verfahrensfehlern für nichtig erklärt wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile Industrie des poudres sphériques/Rat, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:1998:242, Rn. 91, und vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg, EU:T:2008:262, Rn. 103). - EuG, 05.07.2012 - T-86/08
Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung …
Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen ergibt, welche Vorschrift genau als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die das betreffende Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, Beschluss des Gerichts vom 24. April 2007, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, T-132/06, Slg. 2007, I-2359, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnrn.Da nämlich das Verfahren zur Ersetzung eines vom Unionsrichter für nichtig erklärten Aktes genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 82, Beschluss Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 30, und Urteil Alitalia/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 99), lässt dessen Nichtigerklärung alle früheren Akte des Verfahrens unberührt.
- EuG, 13.09.2010 - T-415/05
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen …
Über eine Klage ist nämlich nicht mehr zu entscheiden, wenn der Kläger wegen eines im Laufe des Verfahrens eingetretenen Ereignisses jedes persönliche Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts verloren hat und dieses Ereignis zur Folge hat, dass die Nichtigerklärung des Rechtsakts als solche keine Rechtswirkungen zugunsten des Klägers mehr haben kann (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnr. 37, und vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 61). - EuG, 16.09.2013 - T-437/11
Golden Balls / OHMI - Intra-Presse (GOLDEN BALLS) - Gemeinschaftsmarke - …
Daher ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdekammer es fehlerhaft unterlassen hat, über die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren in den Klassen 21 und 24 zu entscheiden, Nr. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuheben, da dieser Fehler unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf diesen Teil des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnr. 307 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 12.05.2011 - T-267/08
Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von …
Im Übrigen ist zur Rüge der Region NPDC und der CAD, die Neueröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach der Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung sei unterblieben, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Verfahren, mit dem eine rechtswidrige Maßnahme ersetzt werden soll, genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit vorgekommen ist, ohne dass die Kommission verpflichtet wäre, das Verfahren in der Weise wieder aufzunehmen, dass sie über diesen genauen Punkt hinaus zurückginge (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753, Randnrn. - EuG, 04.09.2009 - T-211/05
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …
- EuG, 17.11.2017 - T-263/15
Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission - Staatliche …
- EuG, 24.03.2011 - T-36/10
Internationaler Hilfsfonds / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21
Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die …
- EuG, 21.09.2011 - T-141/05
Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) …
- EuG, 07.09.2010 - T-539/08
Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der …
- EuG, 24.03.2011 - T-455/08
Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche …
- EuG, 07.09.2010 - T-532/08
Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt …
- EuG, 20.09.2019 - T-650/17
Jinan Meide Casting/ Kommission
- EuG, 12.05.2011 - T-279/08
Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission
- EuG, 13.09.2010 - T-416/05
Olympiakes Aerogrammes / Kommission
- EuG, 13.09.2010 - T-423/05
Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission
- EuG, 21.12.2021 - T-209/15
Gmina Kosakowo / Kommission
- EuG, 20.10.2011 - T-95/09
United Phosphorus / Kommission
- EuG, 16.05.2018 - T-206/17
Argus Security Projects/ Kommission und EUBAM Libya