Rechtsprechung
   EuG, 09.07.2009 - T-238/07   

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EuG, 09.07.2009 - T-238/07 (https://dejure.org/2009,16637)
EuG, Entscheidung vom 09.07.2009 - T-238/07 (https://dejure.org/2009,16637)
EuG, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - T-238/07 (https://dejure.org/2009,16637)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gesundheitspolizei - Schutzmaßnahmen - Entscheidung 2007/362/EG - Nichtigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Fürsorgepflicht - Eigentumsrecht und Recht auf freie ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ristic u.a. / Kommission

    Gesundheitspolizei - Schutzmaßnahmen - Entscheidung 2007/362/EG - Nichtigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Fürsorgepflicht - Eigentumsrecht und Recht auf freie ...

  • EU-Kommission PDF

    Ristic u.a. / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 37-39)

  • EU-Kommission

    Ristic u.a. / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (ABl. L 138 S. 18), soweit darin ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-238/07
    Nach der Rechtsprechung genügt der Umstand, dass ein Drittstaat die Konformität der aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnisse mit den Gemeinschaftsnormen nicht gewährleisten kann, um eine Maßnahme des Einfuhrverbots in die Gemeinschaft zu rechtfertigen, da insbesondere das gesamte System der Nahrungsmittelkontrolle der Gemeinschaft auf einer Kontrolle am Erzeugungsort beruht, und dass daher eine weniger einschränkende Maßnahme als das Einfuhrverbot nicht geeignet ist, die Erreichung der Ziele zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Affish, C-183/95, Slg. 1997, I-4315, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat so u. a. ausgeführt, dass wegen der Art der Fischereierzeugnisse Gesundheitskontrollen im Stadium der Produktion eindeutig wirkungsvoller und praktischer sind als Kontrollen bei der Einfuhr (Urteil Affish, Randnr. 39).

    Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerinnen, dass sie bis zur Durchführung der notwendigen staatlichen Kontrollen durch Costa Rica durch private Kontrollen an Ort und Stelle gewährleisteten, dass den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher der Europäischen Union Rechnung getragen werde, zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung die Kommission eine Einfuhrverbotsmaßnahme nicht der besonderen Lage eines einzigen Einführers oder eines einzigen Einfuhrmitgliedstaats anpassen kann, sondern die Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus dem betreffenden Mitgliedstaat im Gebiet der gesamten Gemeinschaft berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 58).

    So erlaubt es der Umstand, dass es bei bestimmten Betrieben beim Inspektionsbesuch keine gesundheitlichen Beanstandungen gab, oder dass sie sich verpflichten, die Kontrolle der Erzeugnisse zu gewährleisten, nicht, die Einfuhren von Erzeugnissen aus diesen Betrieben zuzulassen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der betreffende Drittstaat nicht in der Lage ist, selbst die Einhaltung der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 37).

    Folglich kann sie Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich, wie im vorliegenden Fall, dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einem im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1993, I-4973, Randnr. 78, und Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 42).

    So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Bedeutung der angestrebten Ziele Einschränkungen rechtfertigen kann, die sogar beträchtliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben können (Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 17), und insbesondere, dass dem Gesundheitsschutz vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen zuzuerkennen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93).

    Vielmehr ergibt sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, dass dieser nicht davon ausgegangen ist, dass die Kommission eine solche Fürsorgepflicht trifft.

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung, selbst wenn man annimmt, dass die Gemeinschaft zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, dieses einer Änderung des geltenden Rechts, an der ein unbestreitbares öffentliches Interesse besteht, nicht entgegenstehen, und zwar auch bei Sachlagen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 148, und Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 57).

    Aus dem Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, geht jedoch hervor, dass der Zweck der angefochtenen Entscheidung, der Gesundheitsschutz, ein solches unbestreitbares öffentliches Interesse darstellt.

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-238/07
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Klage auf Ersatz von einem Gemeinschaftsorgan verursachter Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnr. 107, vom 10. Juli 1997, Guérin automobiles/Kommission, T-38/96, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42, und Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 und 43; Urteile des Gerichts Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 77, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T-271/04, Slg. 2007, II-1375, Randnr. 105).

  • EuG, 23.10.2001 - T-155/99

    Dieckmann & Hansen / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-238/07
    Dies gilt insbesondere in Bereichen wie der Kontrolle der Einhaltung von Gesundheitsmaßnahmen, die nach Maßgabe der Änderungen der tatsächlichen Lage in den einzelnen Mitglied- oder Drittstaaten, die aufgrund der in den geltenden Regelungen vorgesehenen Inspektionsbesuche durch Kontrolleure der Gemeinschaft festgestellt worden sind, angepasst werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2001, Dieckmann & Hansen/Kommission, T-155/99, Slg. 2001, II-3143, Randnrn. 77 und 78).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-238/07
    Folglich kann sie Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich, wie im vorliegenden Fall, dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einem im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1993, I-4973, Randnr. 78, und Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 42).
  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-238/07
    So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Bedeutung der angestrebten Ziele Einschränkungen rechtfertigen kann, die sogar beträchtliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben können (Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 17), und insbesondere, dass dem Gesundheitsschutz vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen zuzuerkennen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-238/07
    So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Bedeutung der angestrebten Ziele Einschränkungen rechtfertigen kann, die sogar beträchtliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben können (Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 17), und insbesondere, dass dem Gesundheitsschutz vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen zuzuerkennen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93).
  • EuG, 15.09.1998 - T-136/95

    Infrisa / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-238/07
    Diese Kontrollen zum Zeitpunkt der Einfuhr gelten daher als Ergänzung der im Stadium der Erzeugung durchgeführten Kontrollen und können diese nicht ersetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. September 1998, 1nfrisa/Kommission, T-136/95, Slg. 1998, II-3301, Randnrn. 49 und 50).
  • EuGH, 17.06.1987 - 424/85

    Frico / Voedselvoorzienings In- en Verkoopbureau

    Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-238/07
    In Bezug auf, fünftens, die gerügte Verletzung des Schutzes des Vertrauens der Einfuhrunternehmen durch die Kommission ist festzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen freien Ermessens ändern können (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1987, Frico u. a., 424/85 und 425/85, Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, und vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-238/07
    In Bezug auf, fünftens, die gerügte Verletzung des Schutzes des Vertrauens der Einfuhrunternehmen durch die Kommission ist festzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen freien Ermessens ändern können (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1987, Frico u. a., 424/85 und 425/85, Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, und vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33).
  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

    Auszug aus EuG, 09.07.2009 - T-238/07
    Selbst angenommen jedoch, die Kommission hätte es jahrelang rechtswidrig unterlassen, auf die Pflichtverletzungen von Costa Rica zu reagieren, darf doch nach der Rechtsprechung niemand auf die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Situation vertrauen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002, Biret International/Rat, T-174/00, Slg. 2002, II-17, Randnr. 54).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuG, 17.10.2005 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-259/03

    Nikolaou / Kommission

  • EuG, 14.03.1997 - T-25/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

  • EuG, 10.07.1997 - T-38/96

    Guérin Automobiles / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

  • EuG, 19.10.2005 - T-415/03

    Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u.a. / Rat - Fischerei - Erhaltung

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag -

  • EuG, 28.09.2016 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Richtlinie 93/42/EWG -

    Eine Bestimmung, die nicht den Einzelnen vor der von ihm gerügten Rechtswidrigkeit schützt, sondern eine andere Person, kann keinen Schadensersatzanspruch eröffnen (Urteil vom 9. Juli 2009, Ristic u. a./Kommission, T-238/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:263, Rn. 60).
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