Rechtsprechung
EuG, 09.09.1998 - T-269/97 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Landwirtschaft - Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung mit allgemeiner Geltung - Unzulässigkeit
- Europäischer Gerichtshof
Azienda Agricola Tre e Mezzo und Bazzocchi / Kommission
- EU-Kommission
Azienda Agricola Tre e Mezzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr. 1488/97 der Kommission
Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die die Verwendung bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel im ökologischen Landbau ausschließt - Klage der Erzeuger, die eines der ...
- EU-Kommission
Azienda Agricola Tre e Mezzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Landwirtschaft - Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung mit allgemeiner Geltung - Unzulässigkeit.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen ...
- Judicialis
EGV Art. 173; ; Verordnung (EG) Nr. 1488/97
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- EuG, 29.06.1995 - T-183/94
Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen …
Auszug aus EuG, 09.09.1998 - T-269/97
Nach ebenfalls feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts können Wirtschaftsteilnehmer nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie durch die angefochtene Handlung in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (siehe dazu Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20, und Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 49). - EuG, 28.10.1993 - T-476/93
Prämienregelung für die Erhaltung eines Mutterkuhbestands ; Anspruch auf …
Auszug aus EuG, 09.09.1998 - T-269/97
Mit dieser Bestimmung sollinsbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19). - EuGH, 17.06.1980 - 789/79
Calpak / Kommission
Auszug aus EuG, 09.09.1998 - T-269/97
Mit dieser Bestimmung sollinsbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19). - EuGH, 24.02.1987 - 26/86
Deutz und Geldermann / Rat
Auszug aus EuG, 09.09.1998 - T-269/97
Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, daß die allgemeine Geltung und damit der Normcharakter eine Handlung nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß sich die Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Handlung aufgrund eines durch sie im Hinblick auf ihren Zweck festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 8, …und Beschluß des Gerichts in der Rechtssache FRSEA und FNSEA/Rat, a. a. O., Randnr. 19). - EuGH, 18.05.1994 - C-309/89
Codorniu / Rat
Auszug aus EuG, 09.09.1998 - T-269/97
Nach ebenfalls feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts können Wirtschaftsteilnehmer nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie durch die angefochtene Handlung in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (siehe dazu Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20, und Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 49).
- EuG, 09.07.2008 - T-301/01
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE …
Zum internen Ertragssatz bemerkt Alitalia, dass der im 23. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannte Satz von 26, 1 % genau demjenigen entspreche, der sich aus der Berechnung ergeben habe, die die Kommission ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T-269/97 beigefügt habe.