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   EuG, 09.09.1999 - T-110/98   

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EuG, 09.09.1999 - T-110/98 (https://dejure.org/1999,8688)
EuG, Entscheidung vom 09.09.1999 - T-110/98 (https://dejure.org/1999,8688)
EuG, Entscheidung vom 09. September 1999 - T-110/98 (https://dejure.org/1999,8688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    RJB Mining / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    RJB Mining plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe c; Allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93, Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9
    1 EGKS - Beihilfen für den Steinkohlenbergbau - Genehmigung durch die Kommission - Genehmigung nach der Auszahlung der Beihilfe - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    RJB Mining plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfen - Rückwirkende Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe - Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der begünstigten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliches Verbot von staatlichen Beihilfen zugunsten von Kohlenbergbauunternehmen; Staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus; Rückwirkende Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe; Definition des Begriffs Betriebsbeihilfen; Mittel für die ...

  • Judicialis

    Allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 1 Abs. ... 1; ; allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 2 Abs. 1; ; allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 3; ; allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 9 Abs. 5; ; EG Art. 92 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Zwar habe der Gerichtshof unter dem EG-Vertrag entschieden, daß das Fehlen einer Notifikation die Beihilfe nicht in dem Sinne rechtswidrig mache, daß es die Kommission davon entbinde, die Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu überprüfen (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307; im folgenden: Urteil Boussac).

    Zu diesem Ergebnis sei der Gerichtshof jedoch aufgrund einer Gegenüberstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten gelangt (Urteil Boussac, Randnr. 12).

    Schließlich habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß der Rat noch keine Durchführungsverordnung zu den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag auf der Grundlage des Artikels 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 89 EG) erlassen habe (Urteil Boussac, Randnr. 14).

    Im übrigen habe der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag den durch diesen Artikel eingeführten Kontrollmechanismus sichere, der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich sei (Urteil Boussac, Randnr. 17).

    Was die Folgerungen aus dem Urteil Boussac angeht, so bemerkt die Kommission, sie sei bis zur Verkündung dieses Urteils der Auffassung gewesen, das Unterbleiben einer Notifikation habe bereits für sich genommen und ohne weitere Prüfung die Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe zur Folge.

    Das Urteil Boussac zeige jedoch, daß die vorzeitige Auszahlung der Genehmigung einer Beihilfe nicht entgegenstehe.

    Nun hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag die Kommission nicht davon entbindet, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag zu prüfen, und daß die Kommission die Beihilfe nicht für rechtswidrig erklären kann, ohne sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geprüft zu haben (vgl. Urteil Boussac, Randnrn.

  • EuG - T-111/98 (anhängig)

    UK Coal (anciennement RJB Mining) / Kommission - Nichtigerklärung von drei

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Diese Klage ist unter der Nummer T-111/98 eingetragen worden.

    Mit getrennten Schriftsätzen, die ebenfalls am 20. Juli 1998 eingegangen sind, hat die Klägerin in beiden Verfahren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt (T-110/98 R und T-111/98 R).

    Im Anschluß an diese Stellungnahme hat die Klägerin mit Telefax vom 20. Oktober 1998 mitgeteilt, die beantragten Beweisaufnahmen und prozeßleitenden Maßnahmen sowie die Verfahren zum Erlaß einstweiliger Anordnungen würden entbehrlich, wenn das Gericht bereit wäre, Zwischenurteile über die folgenden reinen Rechtsfragen zu erlassen, die sich in den beiden Rechtssachen T-110/98 und T-111/98 in identischer Weise stellten: Ist die Kommission nach dem Kodex befugt, eine bereits ohne vorherige Genehmigung ausgezahlte Beihilfe rückwirkend zu genehmigen? Ist die Kommission nach Artikel 3 des Kodex befugt, Betriebsbeihilfen unter der alleinigen Bedingung zu genehmigen, daß sie den begünstigten Unternehmen erlauben, ihre Produktionskosten zu senken und einen Abbau der Beihilfen zu erreichen, auch wenn sie keine vernünftigen Aussichten haben, in absehbarer Zeit wirtschaftlich betrieben werden zu können?.

    Im Hinblick auf eine bevorstehende Einigung über das weitere Verfahren hat die Klägerin mit Telefax vom 22. Oktober 1998 ihre Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen in den beiden Rechtssachen T-110/98 und T-111/98 zurückgenommen.

    Die Parteien haben außerdem gemäß Artikel 77 Buchstabe c der Verfahrensordnung einen gemeinsamen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache T-111/98 gestellt, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit weitgehend entsprechen.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 28. Oktober 1998 ist das Verfahren in der Rechtssache T-111/98 bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache T-110/98 ausgesetzt worden.

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Die Klägerin verweist dann auf das Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609), das ebenfalls den Fünften Stahlkodex und insbesondere dessen Artikel 1 Absätze 1 und 3 betreffe, wonach alle in dem Kodex vorgesehenen Beihilfen "nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes angesehen werden [könnten], wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 [entsprächen]", wobei die Beihilfen "nur nach dem Verfahren des Artikels 6 gewährt werden [dürften]" und "[d]ie Frist für die [regionalen Investitions]beihilfen nach Artikel 5 ... am 31. Dezember 1994 [auslaufe]".

    Im Urteil Preussag Stahl/Kommission hat das Gericht schließlich aus der Tatsache, daß die streitgegenständlichen Beihilfen nur während eines beschränkten Zeitraums als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnten, geschlossen, daß eine Genehmigung dieser Beihilfen durch die Kommission ebenfalls während dieses Zeitraums erfolgen mußte (Randnrn. 38 bis 43).

    Die angefochtene Entscheidung, mit der diese Beihilfen 1998 genehmigt wurden, wird daher von der dem Urteil Preussag Stahl/Kommission zugrunde liegenden Problematik nicht berührt.

  • EuG, 25.09.1997 - T-150/95

    UK Steel Association / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Zunächst führt sie das Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-150/95 (UK Steel Association/Kommission, Slg. 1997, II-1433, Randnrn. 95 und 101) an, mit dem eine auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57; im folgenden: Fünfter Stahlkodex) ergangene Entscheidung der Kommission zur Genehmigung staatlicher Beihilfe für nichtig erklärt worden sei, weil eine der sachlichen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes im Umweltbereich nicht erfüllt gewesen sei.

    Was das Urteil UK Steel Association/Kommission angeht, so hat das Gericht in dieser Rechtssache die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt, weil die Kommission materielle Regelungen des Fünften Stahlkodex verkannt und eine Beihilfe genehmigt hatte, die in Wirklichkeit nicht als mit dem Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar betrachtet werden konnte.

    Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil UK Steel Association/Kommission.

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    So habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn.

    Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles, der die Beihilferegelung für den Steinkohlenbergbau betrifft, sind die Folgerungen, die die Klägerin aus den zu den Artikeln 85 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und zu den Gruppen- und Einzelfreistellungen ergangenen Urteilen Delimitis und Distillers Company/Kommission ziehen will, nicht stichhaltig.

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Die Klägerin bezieht sich schließlich auf den Beschluß vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), in dem der Präsident des Gerichtshofes wiederum in bezug auf den Fünften Stahlkodex die besondere Sensibilität des Stahlsektors und die Bedeutung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hervorgehoben habe, ihre Beihilfevorhaben der Kommission mitzuteilen und die Gewährung von Beihilfen von der vorherigen Stellungnahme der Kommission abhängig zu machen (Randnrn. 53 bis 55 des Beschlusses).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Daher ist die Bedeutung des Begriffs der Wirtschaftlichkeit für die Regelung der Betriebsbeihilfen, d. h. nach der gewöhnlichen Definition der Beihilfen, mit denen ein Unternehmen ganz oder teilweise von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48), im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Kodex zu ermitteln.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    21 bis 23, sowie eingehender die Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 20 und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1990, I-5505, Randnr. 13).
  • EuGH, 10.07.1980 - 30/78

    Distillers / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78 (Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    21 bis 23, sowie eingehender die Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 20 und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1990, I-5505, Randnr. 13).
  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

    Die Klägerin stützt ihre Klagen auf eine Reihe von Gründen, die sich teilweise überschneiden und von denen einige bereits in der Rechtssache T-110/98 vorgebracht wurden, in der sich dieselben Parteien gegenüberstanden und die mit Zwischenurteil des Gerichts vom 9. September 1999 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585, im Folgenden: Zwischenurteil) sowie nachfolgendem Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, im Folgenden: Beschluss vom 25. Juli 2000) entschieden wurde.

    Mit den Ausführungen in ihrer Erwiderung, dass die Kommission das Kriterium der Kostensenkung in ihrer Entscheidung für 1999 verkannt habe, wiederholt die Klägerin ihre Argumentation in der Rechtssache T-110/98, in der sie erstmals mit Schriftsatz vom 1. März 2000 Rügen erhoben hatte, die sie in der Klageschrift weder unmittelbar noch mittelbar geltend gemacht hatte.

    Somit sind diese in der Erwiderung vorgebrachten Rügen, mit denen angeblich die Ziffer 4.2.14 der Klageschrift in der Rechtssache T-63/99 näher erläutert werden soll - die übrigens der Ziffer 4.3.24 der Klageschrift in der Rechtssache T-12/99 ähnelt und im Wesentlichen den Wortlaut der Ziffer 4.5.7 der Klageschrift in der Rechtssache T-110/98 wiedergibt -, als neue Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung zu qualifizieren, und zwar aus den Gründen, die bereits in den Randnummern 23 bis 40 des Beschlusses vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98 ausgeführt wurden.

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    Darüber hinaus ist das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot staatlicher Beihilfen streng formuliert (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585, Randnr. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    60: - Urteil in der Rechtssache "Tubemeuse" (zitiert in Fußnote 41, Randnrn. 20) und Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 13); eingehend zu der parallelen Frage im Anwendungsbereich des Kodex über Beihilfen für den Steinkohlenbergbau: Urteil des Gerichts vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585, Randnr. 65 f. (noch nicht rechtskräftig).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2005 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich

    26 - Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98 (Slg. 1999, II-2585, Randnr. 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-390/98

    Banks

    49, 54 und 55); vgl. auch Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnrn. 45 bis 47) und Urteil Falck, Randnr. 16.42: - Vgl. Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585).
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