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   EuG, 09.09.2010 - T-155/06   

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EuG, 09.09.2010 - T-155/06 (https://dejure.org/2010,9108)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2010 - T-155/06 (https://dejure.org/2010,9108)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2010 - T-155/06 (https://dejure.org/2010,9108)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Exklusivvereinbarungen, Mengenverpflichtungen und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tomra Systems u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Exklusivvereinbarungen, Mengenverpflichtungen und ...

  • EU-Kommission PDF

    Tomra Systems u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Exklusivvereinbarungen, Mengenverpflichtungen und ...

  • EU-Kommission

    Tomra Systems u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Exklusivvereinbarungen, Mengenverpflichtungen und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Markt für Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen; Feststellung des relevanten Marktes; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Exklusivvereinbarungen, Mengenverpflichtungen und Treuerabatte als Teil einer Strategie zur Verdrängung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 82; EWR-Abkommen Art. 54
    Wettbewerb; Markt für Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen; Feststellung des relevanten Marktes; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Exklusivvereinbarungen, Mengenverpflichtungen und Treuerabatte als Teil einer Strategie zur Verdrängung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tomra Systems u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Exklusivvereinbarungen, Mengenverpflichtungen und ...

  • kartellblog.de (Auszüge und Zusammenfassung)

    "Tomra” und Rabatte - Kartellrecht in Transit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 14. Juni 2006 - Tomra Systems u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.113 - Prokent/Tomra) über die Verhängung einer Geldbuße von 24 Millionen Euro gegen die Kläger wegen der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-155/06
    Schließlich heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass, obwohl der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, im Folgenden: Urteil Michelin II, Randnr. 239), und vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission (T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnr. 293), ergangen seien, entschieden habe, dass zur Feststellung eines Missbrauchs im Sinne von Art. 82 EG der Nachweis genüge, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet sei, den Wettbewerb zu beschränken, anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben könne, die Kommission ihre Untersuchung durch eine Prüfung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Praktiken der Klägerinnen auf den RVM-Markt vervollständigt habe.

    Die Kommission habe das im Urteil Michelin II herangezogene Kriterium missverstanden.

    Nach dem Urteil Michelin II müsse die angefochtene Entscheidung zum Ausdruck bringen, dass die Vereinbarungen den Wettbewerb beschränken "könnten".

    Wäre die Kommission nämlich nach dem Urteil Michelin II lediglich verpflichtet, den Inhalt einer Vereinbarung gemäß Art. 82 EG zu prüfen, so bliebe von dem Kriterium, das im Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission angewandt worden sei, nichts oder fast nichts übrig.

    Der Umstand, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, nimmt diesem zwar nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie bedroht sind, und es darf auch in angemessenem Umfang so vorgehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält, doch ist ein solches Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Missbrauch abzielt (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 189, und Urteil Michelin II, Randnr. 55).

    Ein solcher Rabatt dient nämlich dazu, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 518, und Urteil Michelin II, Randnr. 56).

    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rabatt, der an die Verwirklichung eines Abnahmeziels geknüpft ist, gegen Art. 82 EG verstößt (Urteil Michelin II, Randnr. 57).

    Bei den Mengenrabatten wird also angenommen, dass sie den Zugewinn an Effizienz und Größenvorteile widerspiegeln, die vom Unternehmen in beherrschender Stellung erzielt werden (Urteil Michelin II, Randnr. 58).

    Folglich verstößt ein Rabattsystem, bei dem sich die Höhe des Nachlasses nach Maßgabe der Abnahmemenge erhöht, nicht gegen Art. 82 EG, es sei denn, die Kriterien und Modalitäten, nach denen der Rabatt gewährt wird, lassen erkennen, dass das System nicht auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht, sondern wie ein Treue- und Zielrabatt die Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 90, und Michelin II, Randnr. 59).

    Um zu bestimmen, ob ein Mengenrabattsystem missbräuchlich ist, müssen sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, berücksichtigt werden, und es ist zu prüfen, ob die Rabatte darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anzuwenden oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteil Michelin II, Randnr. 60).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-155/06
    Drittens ist zu dem Zirkelschluss, dem die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf den Zusammenhang zwischen den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und der Verdrängungsstrategie erlegen sein soll, zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ein objektiver Begriff ist, der die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 549).

    Es genügt, wenn den Kunden mit diesen Praktiken ein Anreiz geboten wird, nicht zu konkurrierenden Anbietern zu wechseln und ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei dem genannten Unternehmen zu beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnrn.

    Wäre die Kommission nämlich nach dem Urteil Michelin II lediglich verpflichtet, den Inhalt einer Vereinbarung gemäß Art. 82 EG zu prüfen, so bliebe von dem Kriterium, das im Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission angewandt worden sei, nichts oder fast nichts übrig.

    Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen die Abnehmer nicht durch eine förmliche Verpflichtung bindet, sondern kraft Vereinbarung mit den Abnehmern oder einseitig Treuerabatte gewährt, also Nachlässe, deren Gewährung voraussetzt, dass der Kunde seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 89).

    Sowohl ausschließliche Bezugsverpflichtungen dieser Art, unabhängig davon, ob sie gegen eine Rabattgewährung eingegangen wurden, als auch die Gewährung von Treuerabatten, die die Abnehmer zum ausschließlichen Bezug bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung veranlassen soll, sind mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: Sie beruhen nicht auf einer wirtschaftlichen Leistung, die die Belastung oder den Vorteil rechtfertigt, sondern zielen darauf ab, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 90).

    Folglich verstößt ein Rabattsystem, bei dem sich die Höhe des Nachlasses nach Maßgabe der Abnahmemenge erhöht, nicht gegen Art. 82 EG, es sei denn, die Kriterien und Modalitäten, nach denen der Rabatt gewährt wird, lassen erkennen, dass das System nicht auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht, sondern wie ein Treue- und Zielrabatt die Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 90, und Michelin II, Randnr. 59).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-155/06
    Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen, indem sie die Geldbuße auf 8 % des weltweiten Umsatzes der Klägerinnen festgesetzt habe, ist zunächst zu bemerken, dass die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten muss, einen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, der nach ständiger Rechtsprechung nur dann verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 104).
  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-155/06
    Für Entscheidungen, die nach Art. 82 EG erlassen worden sind, verlangt dieser Grundsatz, dass in der angefochtenen Entscheidung die Tatsachen, die die Maßnahme rechtfertigen, und die Erwägungen angegeben werden, die zum Erlass der Entscheidung geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 57, insoweit nicht mit Rechtsmittel angefochten).
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-155/06
    Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss dem betreffenden Rechtsakt angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-114/00, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 62).
  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-155/06
    Deshalb bedarf die Kommission bei ihrer Festsetzung eines Ermessens, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996, Van Megen Sports/Kommission, T-49/95, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 53).
  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-155/06
    Infolgedessen ist die Kommission nicht verpflichtet, gegen Unternehmen Geldbußen zu verhängen, deren Höhe in der Schwere nach vergleichbaren Fällen im selben prozentualen Verhältnis zum Umsatz steht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, JCB Service/Kommission, T-67/01, Slg. 2004, II-49, Randnrn. 187 bis 189).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-155/06
    Ein solcher Rabatt dient nämlich dazu, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 518, und Urteil Michelin II, Randnr. 56).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-155/06
    Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss dem betreffenden Rechtsakt angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-114/00, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 62).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-155/06
    Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist zudem anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Entgegen dem Vorbringen der CCIA war die Kommission nicht verpflichtet, das Vorliegen einer Abschottungswirkung dergestalt nachzuweisen, dass das Verhalten von Google zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen wird oder zumindest darauf abzielte, die Internetnutzer oder die Online-Händler davon abzuhalten, die Dienstleistungen konkurrierender Preisvergleichsdienste in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, EU:T:2010:370, Rn. 210 und 211).
  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG vor, wenn ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, Abnehmer - sei es auch auf deren Wunsch - durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich von ihm zu beziehen, an sich bindet, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne Weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89, und Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, Slg. 2010, II-4361, im Folgenden: Urteil Tomra des Gerichts, Rn. 208).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen (im Folgenden: Tomra u. a.) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission (T-155/06, Slg. 2010, II-4361, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 734 endg.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

    Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission (T-155/06, EU:T:2010:370, Rn. 215).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Denn die Nutzung der Substanz eines gewerblichen Schutzrechts stellt regelmäßig keinen Missbrauch dar (vgl. nur EuGH Rs. 238/87, Slg. 1988, 6211 Rn 8 - Volvo/Veng = GRUR 1990, 141; EuG Rs. T-155/06, Slg. 2010, II-4361, Rn 39 ff - Tomra).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Denn die Nutzung der Substanz eines gewerblichen Schutzrechts stellt regelmäßig keinen Missbrauch dar (vgl. nur EuGH Rs. 238/87, Slg. 1988, 6211 Rn 8 - Volvo/Veng = GRUR 1990, 141; EuG, Rs. T-155/06, Slg. 2010, II-4361, Rn 39 ff - Tomra).
  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Für Entscheidungen, die nach Art. 102 AEUV erlassen worden sind, verlangt dieser Grundsatz, dass in der angefochtenen Entscheidung die Tatsachen, die die Maßnahme rechtfertigen, und die Erwägungen angegeben werden, die zum Erlass der Entscheidung geführt haben (Urteil vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, EU:T:2010:370, Rn. 227).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

    34 - Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission (T-155/06, Slg. 2010, II-4361, Randnr. 314).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    Vgl. auch u. a. Urteile des Gerichts Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission (T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 176 und 177), Tomra Systems u. a./Kommission (T-155/06, EU:T:2010:370, Rn. 317), und Ballast Nedam Infra/Kommission (T-362/06, EU:T:2012:492, Rn. 122).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Die Rechtsmittelführerinnen (im Folgenden: Tomra) ersuchen in der vorliegenden Rechtssache den Gerichtshof, das Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a. (T-155/06), aufzuheben(2).
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