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   EuG, 09.09.2010 - T-359/04   

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EuG, 09.09.2010 - T-359/04 (https://dejure.org/2010,9900)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2010 - T-359/04 (https://dejure.org/2010,9900)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2010 - T-359/04 (https://dejure.org/2010,9900)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulat im Vereinigten Königreich - Freistellung für Nordirland - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Ernsthafte Schwierigkeiten - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen

  • Europäischer Gerichtshof

    British Aggregates u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulat im Vereinigten Königreich - Freistellung für Nordirland - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Ernsthafte Schwierigkeiten - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen

  • EU-Kommission PDF

    British Aggregates u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulat im Vereinigten Königreich - Freistellung für Nordirland - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Ernsthafte Schwierigkeiten - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen

  • EU-Kommission

    British Aggregates u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulat im Vereinigten Königreich - Freistellung für Nordirland - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Ernsthafte Schwierigkeiten - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen; Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen; Freistellung für Nordirland hinsichtlich einer Umweltabgabe auf Granulat im Vereinigten Königreich; Begriff der "ernsthaften Schwierigkeiten"; British Aggregates Association, Healy Bros. Ltd ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 87 Abs. 1; EG Art. 87 Abs. 3 Buchst. c
    Staatliche Beihilfen; Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen; Freistellung für Nordirland hinsichtlich einer Umweltabgabe auf Granulat im Vereinigten Königreich; Begriff der "ernsthaften Schwierigkeiten"; British Aggregates Association, Healy Bros. Ltd ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    British Aggregates u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulat im Vereinigten Königreich - Freistellung für Nordirland - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Ernsthafte Schwierigkeiten - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der British Aggregates Association Limited, der Healy Bros. Limited und der DK Trotter & Sons Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. August 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 1614 endg. der Kommission vom 7. Mai 2004 (State Aid N 2/2004 - United Kingdom/Aggregates Levy - Freistellung Nordirlands), die die Änderung der Freistellung in Nordirland im Rahmen der Regelung für Abgaben auf Zuschlagstoffe bei ...

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 21.06.2007 - C-173/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 23 EG, 25

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-359/04
    Diese Union umfasst zum einen das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben mit gleicher Wirkung wie solche Zölle zu erheben, und zum anderen die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2007, Kommission/Italien, C-173/05, Slg. 2007, I-4917, Randnr. 27).

    Folglich ergänzen sich Art. 23 EG, der Zölle untersagt, und Art. 25 EG, der Abgaben zollgleicher Wirkung verbietet, zusammen genommen zwangsläufig zu einem Gesamtverbot (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1962, Kommission/Luxemburg und Belgien, 2/62 und 3/62, Slg. 1962, 869, Kommission/Italien, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. November 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, Slg. 2007, I-9643, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss ferner bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die Bedingungen des Marktes einschließlich derjenigen im Bereich des Steuerrechts berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 11, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 42).

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-359/04
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 37, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnrn.

    Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen andere Bestimmungen des EG-Vertrags verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 78, und Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 41).

    Die Kommission muss ferner bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die Bedingungen des Marktes einschließlich derjenigen im Bereich des Steuerrechts berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 11, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 42).

  • EuG, 25.07.2000 - T-110/98

    RJB Mining / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-359/04
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T-110/98, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64).

    Nach der Rechtsprechung kann, wie sich aus Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ergibt, ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass es auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Beschluss RJB Mining/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 24).

    Dagegen ist ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift unmittelbar oder mittelbar vorgetragenen Klagegrundes darstellt und in engem Zusammenhang mit diesem steht, zulässig (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. März 1999, Hubert/Kommission, T-212/97, Slg. ÖD 1999, I-A-41 und II-185, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss RJB Mining/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 24).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-359/04
    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33, und vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 61; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    31 bis 38, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn.

    Trifft die Kommission nämlich eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, so darf sie über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht hinwegsehen (Urteil Matra/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-359/04
    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33, und vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 61; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn.

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 37, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnrn.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-359/04
    Mit Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, Slg. 2008, I-10505), hat der Gerichtshof das Urteil vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (oben, Randnr. 16), aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.

    Mit Beschluss vom 24. September 2008 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 77 Buchst. a der Verfahrensordnung und Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/06 P ausgesetzt.

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-359/04
    34 bis 39; Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 47).

    46 bis 49; Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 108).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-359/04
    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33, und vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 61; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußerte (Urteile Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 63, und SIDE/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 60).

  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-359/04
    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33, und vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 61; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußerte (Urteile Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 63, und SIDE/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 60).

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Auszug aus EuG, 09.09.2010 - T-359/04
    Gegen die Entscheidung von 2002 wurde dann von BAA eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung beim Gericht erhoben (Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission, T-210/02, Slg. 2006, II-2789).

    Am 22. Dezember 2008 hat der Gerichtshof das Urteil British Aggregates/Kommission (vgl. oben, Randnr. 18) erlassen.

  • EuGH, 18.04.1991 - C-230/89

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

  • EuGH, 30.10.1980 - 26/80

    Schneider-Import / Hautzollamt Mainz

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

  • EuG, 31.01.2001 - T-197/97

    Weyl Beef Products / Kommission

  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

  • EuG, 09.03.1999 - T-212/97

    Hubert / Kommission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Im Rahmen einer solchen Klage sind also die Klagegründe, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfe in Abrede gestellt wird, nicht für unzulässig zu erklären, sondern vom Gericht unter dem Blickwinkel des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, Slg. 2010, II-3397, Randnr. 72, und vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, Slg. 2010, II-4227, Randnrn.

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu ermitteln, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Anhaltspunkten in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt äußerte (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 63; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 60, und British Aggregates u. a./Kommission, Randnr. 56).

    Ein Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten ist gegeben, wenn die Prüfung durch die Kommission in der Vorprüfungsphase unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil British Aggregates u. a./Kommission, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht in der Frage des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten geht über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (Urteile des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 47, und British Aggregates u. a./Kommission, Randnr. 56).

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Hätten nämlich solche Schwierigkeiten bestanden, könnte die Entscheidung allein deshalb wegen Unterlassung der im EG-Vertrag vorgesehenen kontradiktorischen und eingehenden Prüfung für nichtig erklärt werden, selbst wenn nicht nachgewiesen wäre, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vorgenommen hat, Rechts- oder Tatsachenfehler enthielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, Slg, EU:T:2010:366, Rn. 58).

    Daraus folgt, dass sämtliche von der Klägerin mit dem Ziel der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Klagegründe zu prüfen sind, um u. a. zu ermessen, ob sie ernsthafte Schwierigkeiten erkennen lassen, aufgrund deren die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG hätte eröffnen müssen (vgl. Urteil British Aggregates u. a./Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2010:366, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

    Nach der Rechtsprechung räumt zwar nämlich das in den Art. 107 und 108 AEUV vorgesehene Verfahren der Kommission einen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Binnenmarkts ein, doch darf es, wie sich aus Sinn und Zweck der Verträge ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder zu besonderen Vorschriften der Verträge, u. a. denjenigen über inländische Abgaben, zu denen Art. 110 AEUV gehört, in Widerspruch stünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2002, Nygård, C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, EU:T:2010:366, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem darf eine Beihilfe in Form einer steuerlichen Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten durch einen Mitgliedstaat nicht eingeführt oder genehmigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, EU:T:2010:366, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hängt die Rechtmäßigkeit bestimmter Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen, insbesondere wenn sie die Aufrechterhaltung von Produktionen oder Betrieben erlauben sollen, die ohne diese steuerlichen Vorteile wegen des Anstiegs der Produktionskosten nicht mehr rentabel wären, davon ab, dass die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, unter Beachtung von Art. 110 AEUV in nicht diskriminierender und nicht schützender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, EU:T:2010:366, Rn. 93 bis 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernster Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission in der Vorprüfungsphase unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, Slg. 2010, II-4227, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hätten nämlich solche Schwierigkeiten bestanden, könnte die Entscheidung allein deshalb wegen Unterlassung der im EG-Vertrag vorgesehenen kontradiktorischen, eingehenden Prüfung für nichtig erklärt werden, selbst wenn nicht nachgewiesen wäre, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vornahm, Rechts- oder Tatsachenfehler enthielten (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 58).

  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

    Ein von der Kommission ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassener Beschluss kann wegen Unterlassung der im AEU-Vertrag vorgesehenen kontradiktorischen und eingehenden Prüfung für nichtig erklärt werden, selbst wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vornahm, Rechts- oder Tatsachenfehler enthielten, wenn es ernsthafte Schwierigkeiten gab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, EU:T:2010:366, Rn. 58).
  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Ein von der Kommission ohne Eröffnung des förmlichen Verfahrens erlassener Beschluss kann nämlich allein aus diesem Grund wegen Unterlassung der im AEU-Vertrag vorgesehenen kontradiktorischen und eingehenden Prüfung für nichtig erklärt werden, selbst wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vorgenommen hat, Rechts- oder Tatsachenfehler enthielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, EU:T:2010:366" Rn. 58).
  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

    Nach ständiger Rechtsprechung räumt zwar das in den Art. 107 und 108 AEUV vorgesehene Verfahren der Kommission einen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Binnenmarktes ein, es darf jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrags ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Vorschriften dieses Vertrags im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, EU:T:2010:366, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission zwar nach der oben in den Rn. 29 und 30 dargestellten Rechtsprechung verpflichtet ist, eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären (vgl. Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, EU:T:2010:366" Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), dieser danach jedoch nicht die Prüfung obliegt, ob ein solcher Verstoß im Übrigen vorliegt, wenn sie bereits die in Rede stehende Maßnahme als eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe qualifiziert.

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

    Eine von der Kommission ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erlassene Entscheidung kann allein deshalb, wegen Unterlassung der im AEU-Vertrag vorgesehenen kontradiktorischen und eingehenden Prüfung, für nichtig erklärt werden, selbst wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vornahm, Rechts- oder Tatsachenfehler enthielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, EU:T:2010:366, Rn. 58).
  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

    Trifft die Kommission nämlich eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, so darf sie über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht hinwegsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, Slg, EU:T:2010:366, Rn. 91 und 92).
  • EuG, 27.09.2011 - T-30/03

    3F / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829, Randnr. 34, und vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 61, Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 55).
  • EuG, 30.05.2013 - T-214/10

    Moselland / OHMI - Renta Siete (DIVINUS) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-484/10

    Gas Natural Fenosa SDG / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-444/12

    Novartis / OHMI - Tenimenti Angelini (LINEX)

  • EuG, 17.02.2011 - T-486/10

    Iberdrola / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-490/10

    Endesa und Endesa Generación / Kommission

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