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   EuG, 09.09.2015 - T-530/14   

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https://dejure.org/2015,24125
EuG, 09.09.2015 - T-530/14 (https://dejure.org/2015,24125)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2015 - T-530/14 (https://dejure.org/2015,24125)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2015 - T-530/14 (https://dejure.org/2015,24125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein StHD / HABM (Représentation d'un ruban noir)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine schwarze Schleife darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Verein StHD / HABM (Représentation d'un ruban noir)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1940/2013"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. Mai 2014, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Anmeldung der Bildmarke ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-530/14
    Bezüglich der Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob sie für die Übermittlung eindeutiger Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (vgl. Urteile vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg, EU:C:2004:384, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Januar 2015, Enercon/HABM [Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne], T-655/13, EU:T:2015:49, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung für und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteil Heidelberger Bauchemie, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2004:384, Rn. 38).

  • EuG, 13.07.2011 - T-499/09

    Evonik Industries / HABM (Rectangle pourpre avec un côté convexe) -

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-530/14
    Die Beschwerdekammer ist außerdem in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich das angemeldete Zeichen nicht wesentlich von den anderen Schleifen unterscheide, da die Unterscheidungsmerkmale - spitzer zulaufende Schleifenenden, ein leicht unterschiedlich gefalteter Winkel der Schleife und die senkrechte statt der schrägen Ausrichtung - keine nennenswerte Abweichung von der üblichen Wiedergabe begründeten, so dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht wahrgenommen würden (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, EU:T:2011:367, Rn. 26).

    Daher ist die Farbe im vorliegenden Fall nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2011:367, Rn. 21).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-530/14
    Insoweit ist in Bezug auf die Form des angemeldeten Zeichens zunächst zu beachten, dass nach Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein können, die sich grafisch darstellen lassen, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, Slg, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 28).

    Die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens bedeutet jedoch nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Procter & Gamble/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2004:260, Rn. 30).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-530/14
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.07.2008 - T-323/05

    Coffee Store / OHMI (THE COFFEE STORE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-530/14
    Aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geht aber hervor, dass das streitige Zeichen von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung abgelehnt wurde, bereits dann ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T-323/05, EU:T:2008:265, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.01.2015 - T-655/13

    Enercon / HABM (Dégradé de cinq nuances de la couleur verte) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-530/14
    Bezüglich der Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob sie für die Übermittlung eindeutiger Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (vgl. Urteile vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg, EU:C:2004:384, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Januar 2015, Enercon/HABM [Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne], T-655/13, EU:T:2015:49, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-253/14

    FTI Touristik / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke BigXtra -

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-530/14
    Sollte der Kläger der Meinung gewesen sein, dass eine solche pauschale Begründung nicht für alle in Rede stehenden Dienstleistungen gelten könne, so oblag es ihm, im Rahmen seiner Klage die Dienstleistungen anzugeben, auf die dieses Eintragungshindernis seines Erachtens keine Anwendung findet, oder der Beurteilung, dass die erfassten Dienstleistungen eine homogene Gruppe bildeten, entgegenzutreten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Dezember 2014, FTI Touristik/HABM, C-253/14 P, EU:C:2014:2445, Rn. 43 und 49).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 09.09.2015 - T-530/14
    Daher ist im Ergebnis festzustellen, dass eine Schleife wie die mit dem angemeldeten Zeichen dargestellte nicht geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders der Marke gegenüber den von seinen Wettbewerbern angebotenen Dienstleistungen zu individualisieren und ihre betriebliche Herkunft zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg, EU:T:2002:42, Rn. 30).
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