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   EuG, 09.10.2018 - T-43/16   

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EuG, 09.10.2018 - T-43/16 (https://dejure.org/2018,31650)
EuG, Entscheidung vom 09.10.2018 - T-43/16 (https://dejure.org/2018,31650)
EuG, Entscheidung vom 09. Oktober 2018 - T-43/16 (https://dejure.org/2018,31650)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    1&1 Telecom / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienste und Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in Deutschland - Erwerb von E-Plus durch Telefónica Deutschland - Beschluss zur Feststellung der Vereinbarkeit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienste und Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in Deutschland - Erwerb von E-Plus durch Telefónica Deutschland - Beschluss zur Feststellung der Vereinbarkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    1&1 Telecom / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienste und Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in Deutschland - Erwerb von E-Plus durch Telefónica Deutschland - Beschluss zur Feststellung der Vereinbarkeit ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienste und Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in Deutschland - Erwerb von E-Plus durch Telefónica Deutschland - Beschluss zur Feststellung der Vereinbarkeit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-43/16
    Im Rahmen dieser Kontrolle können die Unternehmen der Kommission Verpflichtungszusagen vorschlagen, um eine Entscheidung zu erwirken, mit der die Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit dem Binnenmarkt festgestellt wird (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 448).

    Die Verpflichtungszusagen ermöglichen es also, schon die Einleitung einer Phase der eingehenden Prüfung zu vermeiden oder später den Erlass einer Entscheidung zu vermeiden, mit der der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 449).

    Nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 kann die Kommission nämlich eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss nach dem in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung aufgestellten Kriterium für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie ihr gegenüber hinsichtlich einer mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 450).

    Schon aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 geht somit hervor, dass die Kommission Verpflichtungserklärungen, die von den betreffenden Unternehmen angeboten werden, durch Beschluss für verbindlich erklären kann, wenn sie das angemeldete Vorhaben mit dem Binnenmarkt vereinbar machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 452).

  • EuG, 22.06.2016 - T-43/16

    1&1 Telecom / Kommission - Nichtigkeitsklage - Unterzeichnung der Klageschrift -

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-43/16
    Mit Beschluss vom 22. Juni 2016, 1&1 Telecom/Kommission (T-43/16, EU:T:2016:402), hat das Gericht die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen.

    Da im vorliegenden Fall die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission und von Telefónica Deutschland ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und von Telefónica Deutschland aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission im Rahmen der mit Beschluss vom 22. Juni 2016, 1&1 Telecom/Kommission (T-43/16, EU:T:2016:402), zurückgewiesenen Einrede der Unzulässigkeit entstanden sind.

    Die 1&1 Telecom GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Telefónica Deutschland Holding AG, mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission im Rahmen der mit Beschluss vom 22. Juni 2016, 1&1 Telecom/Kommission (T - 43/16, EU:T:2016:402), zurückgewiesenen Einrede der Unzulässigkeit entstanden sind.

  • EuG, 02.09.2009 - T-57/07

    E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-43/16
    Erstens ist, soweit im Schreiben vom 19. November 2015 in Verbindung mit der E-Mail vom 28. September 2015 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht daran hinderten, Ziff. 2 Abs. 3 in den Text der Selbstverpflichtungserklärung einzufügen, darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen Beschluss darstellen kann, der mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Zwar stellt die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung einer Rechtsvorschrift keine anfechtbare Handlung dar, doch trifft es - wie die Klägerin geltend macht - zu, dass ihre Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt grundsätzlich rechtliche Wirkungen erzeugen kann (vgl. Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ändert der Umstand, dass Telefónica Deutschland versuchen könnte, das Schreiben vom 19. November 2015 zu verwenden, um geltend zu machen, dass Ziff. 2 Abs. 3 der Selbstverpflichtungserklärung die Klägerin verpflichte, die in Ziff. 5.1 des MVNO-Vertrags mit E-Plus vereinbarten Mindestabnahmepflichten bis Ende 2025 einzuhalten, falls der Vertrag gemäß den endgültigen Verpflichtungszusagen bis dahin verlängert werde, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts an der Rechtsnatur des Schreibens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-301/03, EU:C:2005:727, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 49).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-43/16
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen für die Feststellung, ob eine Handlung Gegenstand einer solchen Klage sein kann, auf ihr Wesen abzustellen ist, da die Form ihres Erlasses insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung ist (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Beschlüsse dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 36).

    Hingegen können Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung des endgültigen Beschlusses dienen, sowie bestätigende oder reine Durchführungshandlungen nicht als anfechtbar qualifiziert werden, da solche Handlungen nicht darauf gerichtet sind, in Bezug auf die Handlung des Unionsorgans, die vorbereitet, bestätigt oder durchgeführt wird, selbständige verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 29, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37).

  • EuG, 27.01.2015 - T-338/14

    UNIC / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-43/16
    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin über kein individuelles Recht verfügt, die Kommission zum Erlass eines Beschlusses zu verpflichten, mit dem sie einen Verstoß von Telefónica Deutschland gegen die endgültigen Verpflichtungszusagen feststellen und Maßnahmen ergreifen würde, um nach Art. 8 Abs. 4 oder 5 der Verordnung Nr. 139/2004 die Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs wiederherzustellen, und zwar auch dann nicht, wenn die einen solchen Beschluss rechtfertigenden Bedingungen erfüllt wären (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 27. Januar 2015, UNIC/Kommission, T-338/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:59, Rn. 29, und vom 24. November 2015, Delta Group agroalimentare/Kommission, T-163/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:911, Rn. 29 und 39).

    Somit erzeugt das Schreiben vom 19. November 2015, mit dem die Kommission der Klägerin im Wesentlichen mitteilt, dass sie keine Maßnahmen gegenüber Telefónica Deutschland ergreifen werde, keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 27. Januar 2015, UNIC/Kommission, T-338/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:59, Rn. 29, und vom 24. November 2015, Delta Group agroalimentare/Kommission, T-163/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:911, Rn. 29 und 39).

  • EuG, 24.11.2015 - T-163/15

    Delta Group agroalimentare / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-43/16
    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin über kein individuelles Recht verfügt, die Kommission zum Erlass eines Beschlusses zu verpflichten, mit dem sie einen Verstoß von Telefónica Deutschland gegen die endgültigen Verpflichtungszusagen feststellen und Maßnahmen ergreifen würde, um nach Art. 8 Abs. 4 oder 5 der Verordnung Nr. 139/2004 die Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs wiederherzustellen, und zwar auch dann nicht, wenn die einen solchen Beschluss rechtfertigenden Bedingungen erfüllt wären (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 27. Januar 2015, UNIC/Kommission, T-338/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:59, Rn. 29, und vom 24. November 2015, Delta Group agroalimentare/Kommission, T-163/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:911, Rn. 29 und 39).

    Somit erzeugt das Schreiben vom 19. November 2015, mit dem die Kommission der Klägerin im Wesentlichen mitteilt, dass sie keine Maßnahmen gegenüber Telefónica Deutschland ergreifen werde, keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 27. Januar 2015, UNIC/Kommission, T-338/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:59, Rn. 29, und vom 24. November 2015, Delta Group agroalimentare/Kommission, T-163/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:911, Rn. 29 und 39).

  • EuG, 17.02.2011 - T-330/09

    RapidEye / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-43/16
    Auch wenn im Schreiben vom 19. November 2015 Tatsachen berücksichtigt werden, die nach dem Erlass des Beschlusses C(2014) 4443 final zutage getreten sind - und zwar die Selbstverpflichtungserklärung -, beschränkt es sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt der endgültigen Verpflichtungszusagen zu wiederholen, ohne im Verhältnis zu ihnen neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte zu enthalten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Dezember 2004, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-521/03 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:778, Rn. 47, und vom 17. Februar 2011, RapidEye/Kommission, T-330/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:48, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt das Schreiben vom 19. November 2015, soweit darin die Tragweite der endgültigen Verpflichtungszusagen ausgelegt wird, keinen Beschluss dar, sondern eine bloße rechtlich unverbindliche Erklärung, zu der die Kommission im Rahmen der nachträglichen Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Beschlüsse im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen befugt ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Februar 2011, RapidEye/Kommission, T-330/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:48, Rn. 44).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-43/16
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen für die Feststellung, ob eine Handlung Gegenstand einer solchen Klage sein kann, auf ihr Wesen abzustellen ist, da die Form ihres Erlasses insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung ist (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Beschlüsse dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 36).

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-43/16
    Erstens ist, soweit im Schreiben vom 19. November 2015 in Verbindung mit der E-Mail vom 28. September 2015 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht daran hinderten, Ziff. 2 Abs. 3 in den Text der Selbstverpflichtungserklärung einzufügen, darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen Beschluss darstellen kann, der mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Daher ist die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen zu unterscheiden, in denen festgestellt wurde, dass die angefochtene Handlung keine bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung war, weil sie auf der Grundlage anderer tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte als der zuvor geprüften und aus anderen als den der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Gründen ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-43/16
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen für die Feststellung, ob eine Handlung Gegenstand einer solchen Klage sein kann, auf ihr Wesen abzustellen ist, da die Form ihres Erlasses insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung ist (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Beschlüsse dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 36).

  • EuGH, 22.02.2005 - C-141/02

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION IST NICHT VERPFLICHTET, AUFGRUND DER BESCHWERDE EINES

  • EuG, 24.01.1995 - T-74/92

    Ladbroke Racing Deutschland GmbH gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 23.09.2011 - T-567/10

    Vivendi / Kommission

  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 01.12.2005 - C-301/03

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Zuschussfähigkeit der Ausgaben -

  • EuGH, 06.12.2007 - C-516/06

    Kommission / Ferriere Nord - Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 12.02.2010 - T-456/07

    Kommission / CdT - Nichtigkeitsklage - Versorgungssystem der Gemeinschaften - Dem

  • EuG, 23.10.2017 - T-307/15

    1&1 Telecom / Kommission

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

  • EuGH, 07.12.2004 - C-521/03

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

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