Rechtsprechung
   EuG, 09.10.2018 - T-633/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31727
EuG, 09.10.2018 - T-633/17 (https://dejure.org/2018,31727)
EuG, Entscheidung vom 09.10.2018 - T-633/17 (https://dejure.org/2018,31727)
EuG, Entscheidung vom 09. Oktober 2018 - T-633/17 (https://dejure.org/2018,31727)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,31727) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sárossy/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente des EU-Pilotverfahrens 8572/16 CHAP(2015)00353 - Verweigerung des Zugangs - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Sárossy/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente des EU-Pilotverfahrens 8572/16 CHAP(2015)00353 - Verweigerung des Zugangs - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Sárossy/ Kommission

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-633/17
    Die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, soweit er Gründe für die Verweigerung der Verbreitung von Dokumenten vorsieht, die mit dem Schutz gewisser, näher bestimmter Interessen verbunden sind, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht, beruht auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander gegenüberstehenden Interessen, wobei die Entscheidung, den Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu gewähren oder deren Verbreitung zu verweigern, davon abhängt, welches Interesse im konkreten Fall Vorrang haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie meint, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, zu beurteilen hat, ob ein Einschreiten gegen diesen Staat zweckmäßig ist, die Bestimmungen zu benennen hat, die er verletzt haben soll, und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen ihn zu wählen hat (vgl. Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verfügt ein Beschwerdeführer im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht über das Recht, von der Kommission eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen oder die Weigerung der Kommission anzufechten, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten (vgl. Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vom Kläger zur Rechtfertigung der Verbreitung der angeforderten Dokumente angeführte Ziel, das darin besteht, eine Kontrolle über die Tätigkeit der Kommission im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens auszuüben, läuft jedoch darauf hinaus, das Bestehen des Ermessens, über das die Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren und EU-Pilotverfahren verfügt, in Abrede zu stellen, obwohl die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit, die für alle mit diesen Verfahren zusammenhängenden Dokumente gilt, u. a. gerade die Nützlichkeit der Tätigkeit der Kommission in deren Rahmen schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 61, 63 und 65, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 40, 43 und 45).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-633/17
    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Vermutung, nach der es notwendig ist, die Vertraulichkeit der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente zu schützen, nicht unwiderlegbar ist, da sie durch den Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung eines oder mehrerer bestimmter Dokumente widerlegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 46).

    Diese Erwägungen gelten auch in Bezug auf EU-Pilotverfahren, da sie eine Ausgestaltung der informellen Phase des Vorverfahrens eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 43).

    Das vom Kläger zur Rechtfertigung der Verbreitung der angeforderten Dokumente angeführte Ziel, das darin besteht, eine Kontrolle über die Tätigkeit der Kommission im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens auszuüben, läuft jedoch darauf hinaus, das Bestehen des Ermessens, über das die Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren und EU-Pilotverfahren verfügt, in Abrede zu stellen, obwohl die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit, die für alle mit diesen Verfahren zusammenhängenden Dokumente gilt, u. a. gerade die Nützlichkeit der Tätigkeit der Kommission in deren Rahmen schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 61, 63 und 65, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 40, 43 und 45).

  • EuG, 23.01.2017 - T-727/15

    Justice & Environment / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-633/17
    Zum einen ist nämlich in Bezug auf den ersten, auf die Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses über die Zugangsverweigerung gerichteten Antrag lediglich festzustellen, dass nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich nur der im Anschluss an einen Zweitantrag im Sinne dieser Bestimmung ergangene Beschluss Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen der Person, die Zugang zu bestimmten Dokumenten beantragt, beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 48, und vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T-727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext muss eine Person, die sich gegen einen Grund für die Verweigerung der Verbreitung wenden möchte, zum einen ein öffentliches Interesse geltend machen, das Vorrang vor diesem Grund haben kann, und zum anderen gerade nachweisen, dass im gegebenen Fall die Verbreitung der betreffenden Dokumente konkret zur Gewährleistung des Schutzes dieses öffentlichen Interesses beitragen würde, so dass der Grundsatz der Transparenz gegenüber dem Schutz der Interessen, mit denen die Verweigerung der Verbreitung begründet wird, überwiegt, d. h. im vorliegenden Fall dem Schutz des Zwecks der im Rahmen des streitgegenständlichen EU-Pilotverfahrens durchgeführten Untersuchungstätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T-727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 52).

    Allgemeine Erwägungen sind hierfür nicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T-727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-633/17
    Im Anschluss an diese und andere bei ihr eingegangene Beschwerden eröffnete die Kommission im Laufe des Jahres 2016 das EU-Pilotverfahren 8572/16 CHAP(2015)00353 (im Folgenden: streitgegenständliches EU-Pilotverfahren) zur Vereinbarkeit verschiedener ungarischer Gesetze mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

    Zunächst ist zum einen festzustellen, dass der von der Kommission hervorgehobene Umstand, dass es im streitgegenständlichen EU-Pilotverfahren hauptsächlich um die Vereinbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 93/13 gehe, die Ausführungen des Klägers zu Art. 47 der Charta und zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht irrelevant macht; ihre Bedeutung ist von der Kommission verstanden worden, denn sie hat mit Schreiben vom 8. November 2016 mitgeteilt, dass sie im Rahmen dieses EU-Pilotverfahrens die geltend gemachte Unvereinbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften mit diesen Rechtsnormen prüfen werde.

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-633/17
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse an der Erleichterung der Ausübung der Rechte Einzelner im Rahmen von Klagen, indem es ihnen ermöglicht wird, Dokumente zu verwenden, um ihre Verteidigung vor den nationalen Gerichten zu erleichtern, ein privates und kein öffentliches Interesse ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 97 und 99, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 99).
  • EuGH, 14.07.2016 - C-271/15

    Sea Handling / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-633/17
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse an der Erleichterung der Ausübung der Rechte Einzelner im Rahmen von Klagen, indem es ihnen ermöglicht wird, Dokumente zu verwenden, um ihre Verteidigung vor den nationalen Gerichten zu erleichtern, ein privates und kein öffentliches Interesse ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 97 und 99, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 99).
  • EuG, 17.10.2012 - T-286/10

    Fondation IDIAP / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-633/17
    Zum anderen ist in Bezug auf den dritten Antrag, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzuerlegen, dem Kläger die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen, darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle aufgrund von Art. 263 AEUV nicht befugt ist, gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Anordnungen zu erlassen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C-21/94, EU:C:1995:220, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2012, Fondation IDIAP/Kommission, T-286/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:552, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-633/17
    Zum einen ist nämlich in Bezug auf den ersten, auf die Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses über die Zugangsverweigerung gerichteten Antrag lediglich festzustellen, dass nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich nur der im Anschluss an einen Zweitantrag im Sinne dieser Bestimmung ergangene Beschluss Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen der Person, die Zugang zu bestimmten Dokumenten beantragt, beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 48, und vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T-727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.1995 - C-21/94

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuG, 09.10.2018 - T-633/17
    Zum anderen ist in Bezug auf den dritten Antrag, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzuerlegen, dem Kläger die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen, darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle aufgrund von Art. 263 AEUV nicht befugt ist, gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Anordnungen zu erlassen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C-21/94, EU:C:1995:220, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2012, Fondation IDIAP/Kommission, T-286/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:552, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht