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   EuG, 09.11.2016 - T-579/14   

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https://dejure.org/2016,38287
EuG, 09.11.2016 - T-579/14 (https://dejure.org/2016,38287)
EuG, Entscheidung vom 09.11.2016 - T-579/14 (https://dejure.org/2016,38287)
EuG, Entscheidung vom 09. November 2016 - T-579/14 (https://dejure.org/2016,38287)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Birkenstock Sales / EUIPO (Représentation d'un motif de lignes ondulées entrecroisées)

    Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Birkenstock Sales / EUIPO (Représentation d'un motif de lignes ondulées entrecroisées)

    Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Birkenstock Sales / EUIPO (Représentation d'un motif de lignes ondulées entrecroisées)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 220
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 09.11.2016 - T-579/14
    Im Übrigen ist die Unterscheidungskraft einer Marke nach ständiger Rechtsprechung zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 25).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 26 und 27).

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, nur dann Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besitzt, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann (Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 31, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 28).

    Denn auch in einem solchen Fall besteht die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 29).

    So ist die Rechtsprechung zu Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, auf die Form einer zusammengedrehten Bonbonverpackung anwendbar (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 26 bis 29), und zwar obwohl ein Bonbon nicht zwangsläufig einzeln verpackt sein muss.

    Zum einen ist die Beschwerdekammer nämlich, wenn sie sich auf Tatsachen stützt, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung mit der Vermarktung der in Rede stehenden Waren ergeben und die jeder kennen kann, nicht verpflichtet, konkrete Beispiele anzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 54).

  • EuG, 19.09.2012 - T-50/11

    Fraas / HABM () und rouge clair) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

    Auszug aus EuG, 09.11.2016 - T-579/14
    Dies gilt auch für eine Bildmarke, die aus einem Teil der Form der mit ihr gekennzeichneten Ware besteht, da die maßgeblichen Verkehrskreise sie unmittelbar und ohne besonderes Nachdenken als Darstellung eines besonders interessanten oder ansprechenden Details der fraglichen Ware und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehmen werden (Urteil vom 19. September 2012, Fraas/HABM [Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot], T-50/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:442, Rn. 43).

    Zudem hindert nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass ein Zeichen als Bildmarke bezeichnet wurde, die Beschwerdekammer nicht daran, auf der Grundlage der allgemeinen praktischen Erfahrung mit der Vermarktung der mit der Anmeldung beanspruchten Waren festzustellen, dass sie darin ein Oberflächenmuster sieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2012, Fraas/HABM [Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot], T-50/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:442, Rn. 51).

    Im Urteil vom 19. September 2012, Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot (T-50/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:442, Rn. 46 und 47), hat das Gericht das Vorbringen zurückgewiesen, dass das EUIPO dadurch den Gegenstand der Anmeldung verfälscht habe, dass es eine Marke, deren Eintragung als Bildmarke beantragt worden sei, als Stoffmuster angesehen habe.

    Das Gericht hat festgestellt, dass das in dem Bild, aus dem die angemeldete Marke bestand, wiedergegebene abstrakte Muster ein Stoffmuster sein könne (Urteil vom 19. September 2012, Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, T-50/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:442, Rn. 51).

    Das Gericht hat ausgeführt, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Waren Stoffe seien oder Waren, die aus Stoff bestünden oder Stoffoberflächen aufweisen "könnten" (Urteil vom 19. September 2012, Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, T-50/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:442, Rn. 47).

  • EuG, 06.11.2014 - T-53/13

    'Vans / HABM (Représentation d''une ligne ondulée)'

    Auszug aus EuG, 09.11.2016 - T-579/14
    In Bezug auf "Reise- und Handkoffer" und "Geldbörsen; Taschen; Handtaschen; Dokumentenkoffer; Hüfttaschen; Kleidersäcke für die Reise; Schlüsseletuis (Lederwaren); Kosmetikkoffer; Kulturbeutel; Kulturtaschen; Reisetaschen; Rucksäcke" ist festzustellen, dass es sich um Waren handelt, die über ihre primäre Funktion hinaus dadurch, dass sie zum äußeren Erscheinungsbild des betreffenden Verbrauchers beitragen, eine ästhetische Funktion erfüllen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Vans/HABM [Darstellung einer Wellenlinie], T-53/13, EU:T:2014:932, Rn. 54 [nicht veröffentlicht]).

    Wie das Gericht bereits entschieden hat, können die verschiedenen Taschen- und Lederwaren der Klasse 18 als zum Bereich der Mode im weiteren Sinne gehörend betrachtet werden (vgl. Urteil vom 6. November 2014, Darstellung einer Wellenlinie, T-53/13, EU:T:2014:932, Rn. 55 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    "Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke" können ebenfalls als zum Bereich der Mode im weiteren Sinne gehörend betrachtet werden, da sie vom Verbraucher verwendet werden können, um ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild abzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Darstellung einer Wellenlinie, T-53/13, EU:T:2014:932, Rn. 61 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist festzustellen, dass sowohl Modeartikel im weiteren Sinne als auch "Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" mit verschiedenen Arten von Dekorationen verziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Darstellung einer Wellenlinie, T-53/13, EU:T:2014:932, Rn. 62 [nicht veröffentlicht]).

  • EuG, 28.09.2010 - T-388/09

    Rosenruist / HABM (Représentation de deux courbes sur une poche)

    Auszug aus EuG, 09.11.2016 - T-579/14
    Zum anderen ist zwar die Tatsache, dass eine Marke im Verkehr gewöhnlich zur Aufmachung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann, ein im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 relevantes Kriterium, doch ist es nicht dasjenige Kriterium, das für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung maßgebend ist (vgl. Urteil vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Marke kann nämlich durch Benutzung über einen gewissen Zeitraum Unterscheidungskraft erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2010, Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche, T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 33).

  • EuG, 10.09.2015 - T-144/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond ivoire)

    Auszug aus EuG, 09.11.2016 - T-579/14
    Außerdem ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Beschwerdekammer durch nichts gehindert ist, im Rahmen der Anmeldung eines Zeichens, das als Bildmarke bezeichnet wird, eine mögliche Verwendung dieses Zeichens als dreidimensionale Form zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, EE/HABM [Darstellung weißer Punkte auf elfenbeinfarbenem Grund], T-144/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:615, Rn. 40).

    Im Urteil vom 10. September 2015, Darstellung weißer Punkte auf elfenbeinfarbenem Grund (T-144/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:615, Rn. 40 und 43), hat das Gericht z. B. zum einen die mögliche Verwendung eines Bildzeichens, das weiße Punkte auf elfenbeinfarbenem Grund darstellt, auf Druckerzeugnissen und Websites (d. h. eine zweidimensionale Verwendung) und zum anderen eine Verwendung in Form kleiner hervorstehender Kugeln, die dazu dienen, die Oberfläche einer Ware rutschfester zu machen (d. h. eine dreidimensionale Verwendung), berücksichtigt.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 09.11.2016 - T-579/14
    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung ist ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke eine Marke ist, die aus dem besonderen Aussehen der Oberfläche der Verpackung eines flüssigen Produkts besteht (Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 48).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 09.11.2016 - T-579/14
    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, nur dann Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besitzt, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann (Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 31, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 28).

    Es ist festzustellen, dass die Rechtsprechung zu Marken, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, auf dreidimensionale Marken anwendbar ist, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die, wie Flüssigkeiten, aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 29 bis 31).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 09.11.2016 - T-579/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Kläger geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, es Sache des Klägers ist, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).
  • EuGH, 13.09.2011 - C-546/10

    Wilfer / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen, das einen

    Auszug aus EuG, 09.11.2016 - T-579/14
    Dies bedeutet keineswegs, dass das Erscheinungsbild einer Ware oder eines Elements einer Ware dieser Branche, das, was diese anbelangt, nicht erheblich von der Norm abweicht, dazu geeignet wäre, die maßgeblichen Verkehrskreise auf die Herkunft dieser Ware hinzuweisen (Beschluss vom 13. September 2011, Wilfer/HABM, C-546/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:574, Rn. 56).
  • EuG, 12.09.2007 - T-140/06

    'Philip Morris Products / HABM (Forme d''un paquet de cigarettes)'

    Auszug aus EuG, 09.11.2016 - T-579/14
    Ferner ist diese Rechtsprechung auf die Form einer Zigarettenschachtel anwendbar (Urteil vom 12. September 2007, Philip Morris Products/HABM [Form einer Zigarettenschachtel], T-140/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:272, Rn. 64), obwohl Zigaretten nicht zwangsläufig aus mit der Art dieser Waren selbst zusammenhängenden Gründen verpackt werden müssen.
  • EuG, 13.04.2011 - T-202/09

    'Deichmann / HABM (Représentation d''un chevron bordé de pointillés)' -

  • EuG, 29.06.2015 - T-618/14

    Grupo Bimbo / HABM (Forme d'une tortilla mexicaine)

  • EuG, 11.06.2009 - T-78/08

    'Baldesberger / HABM (Forme d''une pincette)' - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

  • EuG, 09.10.2002 - T-36/01

    'Glaverbel / OHMI (Surface d''une plaque de verre)'

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuG, 30.11.2005 - T-12/04

    'Almdudler-Limonade / HABM (Forme d''une bouteille de limonade)' -

  • EuG, 10.10.2007 - T-460/05

    'Bang & Olufsen / HABM (Forme d''un haut-parleur)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuG, 02.06.2021 - T-365/20

    Birkenstock Sales/ EUIPO (Position de lignes ondulées entrecroisées sur la

    Die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage wurde für die oben in Rn. 2 genannten Waren mit Urteil vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO (Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien) (T-579/14, EU:T:2016:650), vom Gericht abgewiesen.

    Daher seien die Feststellungen des Gerichtshofs und des Gerichts in den Urteilen vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), und vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), zur fehlenden Unterscheidungskraft einer Bildmarke, die dieselbe Darstellung wie die angemeldete Marke aufweise und dieselben wie die oben in Rn. 10 genannten Waren beanspruche, für den vorliegenden Fall relevant und rechtfertigten die Zurückweisung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Rn. 18 bis 21 der angefochtenen Entscheidung).

    Erstens habe die Beschwerdekammer zum einen unzutreffend die Auffassung vertreten, dass die Feststellungen in den Urteilen vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung die Gründe des Urteils vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), zu eigen gemacht hat.

    Hierzu genügt zum einen die Feststellung, dass das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe den vorliegenden Fall nicht eigenständig und konkret geprüft, sachlich unzutreffend ist, da sich die Beschwerdekammer erst nach Abschluss einer solchen Prüfung für berechtigt halten konnte, im vorliegenden Fall auf die Gründe der Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), und vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), Bezug zu nehmen.

    Zum anderen ist den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 130 bis 136 des Urteils vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), zu entnehmen, dass das im vorliegenden Fall in Rede stehende Zeichen, da es sich von der Anmeldung der Bildmarke, zu der dieses Urteil ergangen ist, nur durch seine bestimmte Position unterscheidet, ein einfaches Muster ist, das aus Wellenlinien besteht, die sich wiederholt kreuzen.

    Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer unter zutreffender Anwendung dieses Kriteriums im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, dass die in der Schuhbranche gebräuchlichen Muster aus simplen geometrischen Formen bestünden und dass das angemeldete Zeichen nicht hinreichend von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweiche (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung), so dass die maßgeblichen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen als ein einfaches Oberflächenmuster und nicht als Angabe einer besonderen betrieblichen Herkunft wahrnähmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien, T-579/14, EU:T:2016:650, Rn. 134).

    Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie sich auf die Urteile vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), gestützt habe, ohne eine eigenständige Beurteilung des vorliegenden Falls vorzunehmen, die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet.

  • EuG, 19.06.2019 - T-307/17

    adidas/ EUIPO - Shoe Branding Europe (Représentation de trois bandes parallèles)

    Vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung 2017/1431 hat das Gericht jedoch anerkannt, dass sich ein als Bildmarke bezeichnetes Zeichen aus einer Serie sich regelmäßig wiederholender Bestandteile zusammensetzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien], T-579/14, EU:T:2016:650, Rn. 43, 49, 53 und 62).
  • EuG, 21.04.2021 - T-663/19

    Hasbro/ EUIPO - Kreativni Dogadaji (MONOPOLY)

    Der Inhaber der in Rede stehenden Marke ist nämlich am besten geeignet, das EUIPO über seine Absichten bei der Anmeldung dieser Marke aufzuklären und Beweise zu liefern, die es davon überzeugen könne, dass diese Absichten trotz Vorliegens objektiver Umstände rechtmäßig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2017, PayPal/EUIPO - Hub Culture [VENMO], T-132/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:316, Rn. 51 bis 59, und in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien], T-579/14, EU:T:2016:650, Rn. 136).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-26/17

    Birkenstock Sales / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Birkenstock Sales GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO (Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien) (T-579/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:650), soweit das Gericht darin ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Mai 2014 (Sache R 1952/2013-01) über die mit Benennung der Europäischen Union erfolgte internationale Registrierung der Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt (im Folgenden: streitige Entscheidung), teilweise abgewiesen hat.
  • EuG, 29.03.2019 - T-611/17

    All Star/ EUIPO - Carrefour Hypermarchés (Forme d'une semelle de chaussure)

    En effet, la durée de la procédure trouve son origine dans sa suspension le 16 juin 2015, dans l'attente du prononcé de l'arrêt du 9 novembre 2016, Birkenstock Sales/EUIPO (Représentation d'un motif de lignes ondulées entrecroisées) (T-579/14, EU:T:2016:650).

    En second lieu, s'agissant de la critique de la requérante selon laquelle la chambre de recours n'a pas fait référence à l'arrêt du 9 novembre 2016, Représentation d'un motif de lignes ondulées entrecroisées (T-579/14, EU:T:2016:650), dans la décision attaquée, il convient d'observer qu'il ressort du dossier administratif devant la chambre de recours, et plus particulièrement de la lettre du 16 juin 2015, que la suspension de la procédure devant la chambre de recours a été motivée par l'existence d'un recours devant le Tribunal dans le cadre d'une affaire similaire.

  • EuG, 06.04.2017 - T-39/16

    Nanu-Nana Joachim Hoepp / EUIPO - Fink (NANA FINK) - Unionsmarke -

    Was zweitens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, dass Leder und Lederimitationen und Tierhäute nicht ausschließlich als Rohmaterialien oder Vorprodukte vertrieben, sondern auch als eigenständige Waren unmittelbar an den Endverbraucher verkauft werden könnten, so kann dieser Umstand, selbst unterstellt, dass dies der Fall wäre, dennoch nicht die Tatsache in Frage stellen, dass sich diese Waren hauptsächlich an ein Fachpublikum richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien], T-579/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:650, Rn. 32).

    Im Übrigen ist vom Unionsrichter bereits befunden worden, dass ein Teil der von der älteren Marke erfassten Waren - wie "Regenschirme" und "Sonnenschirme" - über ihre Hauptfunktion hinaus ebenfalls als zum Bereich der Mode im weiteren Sinne gehörend betrachtet werden können, da sie vom Verbraucher verwendet werden können, um ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild abzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien, T-579/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:650, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.09.2021 - T-489/20

    Eos Products/ EUIPO (Forme d'un récipient sphérique) - Unionsmarke - Anmeldung

    Stützt sich die Beschwerdekammer nämlich auf Tatsachen, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung mit der Vermarktung der in Rede stehenden Waren ergeben und die jeder kennen kann, ist sie nicht verpflichtet, konkrete Beispiele anzuführen (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien], T-579/14, EU:T:2016:650, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
    Das Urteil des EuG vom 09.11.2016 (T-579/14) könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden; es sei nicht bindend, da es sich auf den EU-Schutzrechtsanteil der IR-Marke 1132742 beziehe und nicht die deutsche Rechtslage betreffe.
  • EuG, 04.04.2019 - T-804/17

    Stada Arzneimittel/ EUIPO (Représentation de deux arches opposées) - Unionsmarke

    Drittens ist in Bezug auf die von der Beschwerdekammer angeführte Tatsache, dass die angemeldete Marke einem Label oder einer Einrahmung für die eigentliche, unterscheidungskräftige Wortmarke des Herstellers oder des jeweiligen Produkts oder der Leistung, so wie sie auf Verpackungen oder in der Werbung erscheinen, entspreche (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung), darauf hinzuweisen, dass sich das EUIPO bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens auf die der Anmeldung beigefügte Wiedergabe der Anmeldemarke und gegebenenfalls auf die in der Anmeldung enthaltende Beschreibung beziehen muss (Urteil vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien], T-579/14, EU:T:2016:650, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2018 - C-26/17

    Birkenstock Sales / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale

    2 T-579/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:650.
  • EuG, 23.05.2019 - T-3/18

    Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR)

  • EuG, 05.04.2017 - T-291/16

    Anta (China) / EUIPO (Représentation de deux lignes formant un angle aigu) -

  • EuG, 08.07.2020 - T-21/19

    Pablosky/ EUIPO - docPrice (mediFLEX easySTEP)

  • EuG, 08.07.2020 - T-20/19

    Pablosky/ EUIPO - docPrice (mediFLEX easystep)

  • EuG, 21.06.2017 - T-20/16

    M/ S. Indeutsch International/EUIPO - Crafts Americana Group (Représentation de

  • EuG, 15.02.2017 - T-568/15

    Morgese u.a. / EUIPO - All Star (2 STAR)

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