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   EuG, 09.11.2022 - T-655/19, T-656/19, T-657/19, T-667/19   

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EuG, 09.11.2022 - T-655/19, T-656/19, T-657/19, T-667/19 (https://dejure.org/2022,30887)
EuG, Entscheidung vom 09.11.2022 - T-655/19, T-656/19, T-657/19, T-667/19 (https://dejure.org/2022,30887)
EuG, Entscheidung vom 09. November 2022 - T-655/19, T-656/19, T-657/19, T-667/19 (https://dejure.org/2022,30887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird - Preisfestsetzung - Beschränkung und Kontrolle der ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Kartelle; Markt für Bewehrungsrundstahl; Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird; Preisfestsetzung; Beschränkung und Kontrolle der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird - Preisfestsetzung - Beschränkung und Kontrolle der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die Kommission gegen vier Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl verhängt hat

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 21.09.2017 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-655/19
    Mit Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung von 2009 u. a. hinsichtlich der Klägerinnen für nichtig.

    In seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), stellte der Gerichtshof fest, dass ein Verfahren, das zu einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergehenden Entscheidung führt, selbst dann mit den in dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) vorgesehenen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen muss, wenn es vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurde.

    In seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), wies der Gerichtshof auf die Bedeutung der auf Antrag der betreffenden Parteien durchzuführenden Anhörung hin, zu der die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einzuladen sind, und stellte fest, dass das Unterbleiben einer solchen Anhörung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt.

    Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss sei nach Abschluss eines Verfahrens ergangen, das durch Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Anhörung im Anschluss an das Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), gekennzeichnet sei.

    Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717, Rn. 42 bis 47), beanstandet hat, dass die Kommission den Klägerinnen keine Gelegenheit gab, ihre Argumente in einer den Inhalt der Rechtssache betreffenden Anhörung in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vorzutragen.

    Sodann hat der Gerichtshof entschieden, dass der insoweit festgestellte Fehler eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, der zu einem Mangel des Verfahrens führt, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen für die Rechtsmittelführerinnen (Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission, C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717, Rn. 48 bis 50).

    Bei der Analyse des Urteils vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die noch betroffenen Unternehmen wieder aufgenommen werden könne, wenn der Fehler korrigiert sei (15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    Da im vorliegenden Fall die Handlung infolge einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften während der Durchführung der Anhörung für nichtig erklärt wurde (Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission, C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), stand es der Kommission frei, das Verfahren ab diesem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen, wie dies geschehen ist.

    Dagegen war Lucchini der Auffassung, dass ihr die Nichtigerklärung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), und vom 21. September 2017, Riva Fire/Kommission (C-89/15 P, EU:C:2017:713), zugutekommen müsse, auch wenn sie gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission (T-91/10, EU:T:2014:1033), kein Rechtsmittel eingelegt habe.

    Nach dem Erlass des Urteils des Gerichts vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und des Urteils des Gerichtshofs vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), war die Vorgehensweise die gleiche.

    In diesem Zusammenhang erkannte die Kommission an, dass sie, wie vom Gericht und dem Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), festgestellt, Verfahrensfehler begangen hatte.

    - ebenso habe sich die Tätigkeit der Kommission zwischen dem Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, d. h. während eines Jahres und neun Monaten, darauf beschränkt, das Schreiben vom 15. Dezember 2017 zur Ankündigung der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Schreiben zur Ankündigung und Erläuterung der Anhörung vom 23. April 2018 und beschränkte Auskunftsverlangen zum Umsatz der Klägerinnen zu versenden.

    Insoweit kann die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, eine Reihe von Formalitäten und Verfahrensschritten zu durchlaufen, bevor sie eine abschließende Entscheidung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erlassen kann, und die Möglichkeit, dass diese Formalitäten oder Verfahrensschritte Anlass zu einer Klage geben können, nicht von einem Unternehmen am Ende des Prozesses als Argument dafür verwendet werden, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Feralpi u. a./Kommission, C-85/15 P, C-86/15 P und C-87/15 P, C-88/15 P und C-89/15 P, EU:C:2016:940, Nr. 70).

    Diese Entscheidungen sind jedoch durch den Unionsrichter bzw. in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), für nichtig erklärt worden.

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-655/19
    Folglich kann das Verfahren zur Ersetzung einer für nichtig erklärten Handlung grundsätzlich ab dem von der Rechtswidrigkeit betroffenen Verfahrensabschnitt wieder aufgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 73, und vom 6. Juli 2017, Frankreich/Kommission, T-74/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:471, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Klägerinnen zu Recht vortragen, ist die Kommission verpflichtet, den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten, der in Art. 41 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 179, und vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 285).

    - in der Rechtssache im Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), habe das Verfahren zur Neuentscheidung nur zehn Monate gedauert;.

    Die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, stellt nämlich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der u. a. von Art. 41 Abs. 1 der Charta übernommen wird (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 167, vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T-394/03, EU:T:2006:111, Rn. 162, und vom 7. Juni 2013, 1talien/Kommission, T-267/07, EU:T:2013:305, Rn. 61).

    Nach der Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 187 und 188).

    Die Pflicht zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer gilt für jeden Abschnitt eines Verfahrens sowie das Verfahren insgesamt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 230 und 231, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 239).

  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-655/19
    Die Entscheidung wurde vom Gericht gegenüber den Klägerinnen (Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission, T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317) und den anderen Adressaten mit der Begründung für nichtig erklärt, dass ihre Rechtsgrundlage, d. h. Art. 65 §§ 4 und 5 KS, bei ihrem Erlass nicht mehr in Kraft gewesen sei.

    Nach dem Erlass des Urteils des Gerichts vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und des Urteils des Gerichtshofs vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), war die Vorgehensweise die gleiche.

    In diesem Zusammenhang erkannte die Kommission an, dass sie, wie vom Gericht und dem Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), festgestellt, Verfahrensfehler begangen hatte.

    - Zwischen der Verkündung des Urteils vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und dem Erlass der Entscheidung von 2009, d. h. während eines Zeitraums von über zwei Jahren, habe sich die Kommission darauf beschränkt, das oben in Rn. 10 genannte Schreiben vom 30. Juni 2008, in dem die Wiederaufnahme des Verfahrens angekündigt worden sei, sowie Auskunftsverlangen zu versenden, und in diesem Zeitraum sei weder eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt worden noch habe eine neue Anhörung stattgefunden, obwohl es für die Kommission nicht schwierig gewesen wäre, den Fehler zu berichtigen, der zur Ungültigkeit der für nichtig erklärten Entscheidung geführt habe, da das Gericht den Fehler klar benannt habe;.

    Diese Entscheidungen sind jedoch durch den Unionsrichter bzw. in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), für nichtig erklärt worden.

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-655/19
    Die Entscheidung wurde vom Gericht gegenüber den Klägerinnen (Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission, T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317) und den anderen Adressaten mit der Begründung für nichtig erklärt, dass ihre Rechtsgrundlage, d. h. Art. 65 §§ 4 und 5 KS, bei ihrem Erlass nicht mehr in Kraft gewesen sei.

    Nach dem Erlass des Urteils des Gerichts vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und des Urteils des Gerichtshofs vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), war die Vorgehensweise die gleiche.

    In diesem Zusammenhang erkannte die Kommission an, dass sie, wie vom Gericht und dem Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), festgestellt, Verfahrensfehler begangen hatte.

    - Zwischen der Verkündung des Urteils vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und dem Erlass der Entscheidung von 2009, d. h. während eines Zeitraums von über zwei Jahren, habe sich die Kommission darauf beschränkt, das oben in Rn. 10 genannte Schreiben vom 30. Juni 2008, in dem die Wiederaufnahme des Verfahrens angekündigt worden sei, sowie Auskunftsverlangen zu versenden, und in diesem Zeitraum sei weder eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt worden noch habe eine neue Anhörung stattgefunden, obwohl es für die Kommission nicht schwierig gewesen wäre, den Fehler zu berichtigen, der zur Ungültigkeit der für nichtig erklärten Entscheidung geführt habe, da das Gericht den Fehler klar benannt habe;.

    Diese Entscheidungen sind jedoch durch den Unionsrichter bzw. in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), für nichtig erklärt worden.

  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

    Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-655/19
    Die Entscheidung wurde vom Gericht gegenüber den Klägerinnen (Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission, T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317) und den anderen Adressaten mit der Begründung für nichtig erklärt, dass ihre Rechtsgrundlage, d. h. Art. 65 §§ 4 und 5 KS, bei ihrem Erlass nicht mehr in Kraft gewesen sei.

    Nach dem Erlass des Urteils des Gerichts vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und des Urteils des Gerichtshofs vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), war die Vorgehensweise die gleiche.

    In diesem Zusammenhang erkannte die Kommission an, dass sie, wie vom Gericht und dem Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), festgestellt, Verfahrensfehler begangen hatte.

    - Zwischen der Verkündung des Urteils vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und dem Erlass der Entscheidung von 2009, d. h. während eines Zeitraums von über zwei Jahren, habe sich die Kommission darauf beschränkt, das oben in Rn. 10 genannte Schreiben vom 30. Juni 2008, in dem die Wiederaufnahme des Verfahrens angekündigt worden sei, sowie Auskunftsverlangen zu versenden, und in diesem Zeitraum sei weder eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt worden noch habe eine neue Anhörung stattgefunden, obwohl es für die Kommission nicht schwierig gewesen wäre, den Fehler zu berichtigen, der zur Ungültigkeit der für nichtig erklärten Entscheidung geführt habe, da das Gericht den Fehler klar benannt habe;.

    Diese Entscheidungen sind jedoch durch den Unionsrichter bzw. in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), für nichtig erklärt worden.

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-655/19
    Wie die Klägerinnen zu Recht vortragen, ist die Kommission verpflichtet, den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten, der in Art. 41 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 179, und vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 285).

    Nach dem Unionsrecht sind die Organe verpflichtet, im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verwaltungsverfahren Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284).

    Gemäß Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 177 bis 179, und vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 282 und 283).

    Nach dem Unionsrecht sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nämlich verpflichtet, im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verwaltungsverfahren Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284).

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-655/19
    Am 9. Dezember 2014 wies das Gericht die Klage ab (Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission, T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032).

    Am 20. Februar 2015 legten die Klägerinnen ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), ein.

    Folglich erging im vorliegenden Fall die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zwar sowohl nach den Entscheidungen der Kommission von 2002 und 2009 als auch nach dem Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), doch waren diese Entscheidungen und das Urteil aufgrund ihrer Nichtigerklärung bzw. Aufhebung aus der Rechtsordnung der Union getilgt und wurden gemäß der genannten Rechtsprechung so betrachtet, als wenn sie niemals bestanden hätten.

    Im vorliegenden Fall wird die Unparteilichkeit des Beratenden Ausschusses bei der Abgabe seiner Stellungnahme insofern in Frage gestellt, als die Einstellung der Behördenvertreter, aus denen sich der Ausschuss zusammensetzt, nach Auffassung der Klägerinnen dadurch habe beeinflusst werden können, dass den Behörden der Standpunkt der Kommission in ihren Entscheidungen von 2002 und 2009 und des Gerichts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), bekannt gewesen sei.

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

    Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-655/19
    Auf diese Rechte wird in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta abgestellt (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    - ferner habe das Verfahren zur Neuentscheidung in der Rechtssache Solvay/Kommission (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 242) acht Monate, in der Rechtssache im Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission (C-414/12 P, EU:C:2014:301), neun Monate, in der Rechtssache im Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), drei Monate und in der Rechtssache im Urteil vom 18. Oktober 2018, GEA/Kommission (T-640/16, EU:T:2018:700), vier Monate gedauert.

    Die Pflicht zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer gilt für jeden Abschnitt eines Verfahrens sowie das Verfahren insgesamt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 230 und 231, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 239).

  • EuG, 06.07.2017 - T-74/14

    Das Gericht bestätigt, dass die Kapitalzuführung und die

    Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-655/19
    Um einem Nichtigkeitsurteil nachzukommen und es voll durchzuführen, müssen die Organe nicht nur den Tenor des Urteils beachten, sondern auch die Gründe, die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2017, Frankreich/Kommission, T-74/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:471, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Nichtigerklärung einer Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, betrifft nicht alle Verfahrensabschnitte, die der Vornahme dieser Handlung vorausgehen, sondern nur diejenigen, die von den materiellen oder formellen Nichtigkeitsgründen betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2017, Frankreich/Kommission, T-74/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:471, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann das Verfahren zur Ersetzung einer für nichtig erklärten Handlung grundsätzlich ab dem von der Rechtswidrigkeit betroffenen Verfahrensabschnitt wieder aufgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 73, und vom 6. Juli 2017, Frankreich/Kommission, T-74/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:471, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-414/12

    Bolloré / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-655/19
    Bei Nichtigkeitsklagen kann die Dauer eines Verfahrens zur Nichtigerklärung eines angefochtenen Beschlusses führen, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Erstens muss die Dauer des Verfahrens unangemessen erscheinen, und zweitens muss die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt haben (Urteile vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 47 und 48, vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 84 und 85, und vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission, C-616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 74 bis 76).

    - ferner habe das Verfahren zur Neuentscheidung in der Rechtssache Solvay/Kommission (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 242) acht Monate, in der Rechtssache im Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission (C-414/12 P, EU:C:2014:301), neun Monate, in der Rechtssache im Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), drei Monate und in der Rechtssache im Urteil vom 18. Oktober 2018, GEA/Kommission (T-640/16, EU:T:2018:700), vier Monate gedauert.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 08.05.2019 - T-185/18

    Lucchini / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuG, 12.03.2020 - T-531/18

    LL-Carpenter/ Kommission

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

  • EuG, 01.02.2017 - T-725/14

    Aalberts Industries / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Art. 47 der

  • EuG, 07.06.2013 - T-267/07

    Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss - Von der

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 16.06.2015 - T-655/11

    FSL u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.10.2013 - T-432/10

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde

  • EuGH, 09.06.2016 - C-616/13

    PROAS / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 18.10.2018 - T-640/16

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss,

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 11.07.2019 - T-523/15

    Italmobiliare u.a. / Kommission

  • EuG, 11.04.2006 - T-394/03

    Angeletti / Kommission

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

  • EuG, 11.07.2019 - T-582/15

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 21.09.2017 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 21.09.2017 - C-85/15

    Feralpi / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von

  • EuG, 11.12.2017 - T-125/16

    Léon Van Parys / Kommission

  • EuG, 18.11.2020 - T-271/10

    H/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Zur EUPM in Bosnien und

  • EuGH, 21.09.2017 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 09.11.2022 - T-656/19

    Alfa Acciai / Kommission

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