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   EuG, 09.12.2010 - T-526/08 P   

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EuG, 09.12.2010 - T-526/08 P (https://dejure.org/2010,8709)
EuG, Entscheidung vom 09.12.2010 - T-526/08 P (https://dejure.org/2010,8709)
EuG, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - T-526/08 P (https://dejure.org/2010,8709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Ernennung auf die Stelle eines Referatsleiters - Anfechtungsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Schadensersatzklage - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Strack

    Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Ernennung auf die Stelle eines Referatsleiters - Anfechtungsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Schadensersatzklage - ...

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Guido Strack.

    [fremdsprachig] Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Ernennung auf die Stelle eines Referatsleiters - Anfechtungsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel; Öffentlicher Dienst, Beamte; Rechtsschutzinteresse eines in den Ruhestand versetzten Beamten auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung; Fehlerhafte Bejahung des Rechtsschutzinteresses aufgrund dessen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel; Öffentlicher Dienst, Beamte; Rechtsschutzinteresse eines in den Ruhestand versetzten Beamten auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung; Fehlerhafte Bejahung des Rechtsschutzinteresses aufgrund dessen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-55/05), das die Entscheidung, die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" beim Amt für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-198/07

    Gordon / Kommission - Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung -

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-526/08
    Diese Dienstunfähigkeit wird somit vom Gesetzgeber in Bezug auf die Frage der Endgültigkeit des mit ihr einhergehenden Ausscheidens aus dem Dienst genauso behandelt wie andere Gründe für das Ausscheiden aus dem Dienst, deren Endgültigkeit außer Zweifel steht, etwa die Entlassung auf Antrag, die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder die Entfernung aus dem Dienst (vgl. in diesem Sinne Urteil [des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008,] Gordon/Kommission [C-198/07 P, Slg. 2008, I-10701], Randnr. 30).

    Sie unterscheidet sich somit vom Krankheitsurlaub im Sinne von Art. 59 des ... Statuts, der sich nicht auf die Kontinuität der Laufbahn des vorübergehend dienstunfähigen Beamten auswirkt (Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 31).

    Ein Kläger muss ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme nachweisen, und wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, muss er nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht (Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 33).

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission (C-198/07 P, Slg. 2008, I-10701, Randnrn.

    Zudem habe ein für dauernd voll dienstunfähig erklärter Beamter, sofern seine Situation reversibel sei und seine Wiedereinstellung bei den Organen in Betracht komme, einen dem eines aktiven Beamten entsprechenden Anspruch darauf, dass eine ihn beschwerende Entscheidung gerecht, objektiv und im Einklang mit den Vorschriften des Statuts zustande komme (Urteil Gordon/Kommission, Randnrn.

    Die Lösung, die in dem in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils genannten Urteil Gordon/Kommission entwickelt worden sei und die auf das immaterielle Interesse an der Aufhebung einer rechtswidrigen Beurteilung abstelle, das sich der betreffende Beamte auch nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst bei den Organen bewahre, könne nicht auf die Entscheidung übertragen werden, einen anderen Bewerber als den betreffenden Beamten auf eine freie Stelle zu ernennen.

    Zwar wird ein Beamter, der vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt worden ist, gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, doch unterscheidet sich die Situation eines solchen Beamten von der eines Beamten, der das Ruhestandsalter erreicht hat oder der auf Antrag oder von Amts wegen entlassen wurde, da es sich um eine reversible Situation handelt (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 46).

    Die dienstliche Tätigkeit des für dienstunfähig erklärten Beamten ruht lediglich, da seine Situation innerhalb der Organe vom Fortbestand der Voraussetzungen abhängt, die den betreffenden Zustand der Dienstunfähigkeit begründen, der in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 47).

  • EuG, 12.09.2007 - T-250/04

    Combescot / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-526/08
    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T-250/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-191 und II-A-2-1251, Randnrn. 28 bis 31 und 36 bis 40) gelte diese Regel nur für den Fall, dass ein Beamter, der eine ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig angefochten habe, versuche, die Verfristung durch Erhebung einer Schadensersatzklage zu umgehen, die auf die angebliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung gestützt werde.

    Zum einen hat Herr Strack trotz seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin ein Interesse daran, dass über die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines Antrags auf Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, der ihm seiner Ansicht nach aufgrund des Verhaltens der Kommission entstanden ist, entschieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Combescot/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 33, 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass der Antrag auf Schadensersatz für zulässig erklärt wird, hat daher nicht zur Folge, dass Herrn Strack die Umgehung einer Präklusionswirkung ermöglicht wird, die eingetreten wäre, weil er die Aufhebung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Maßnahme nicht fristgerecht beantragt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Combescot/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 38 bis 40).

    Etwas anderes kann nur in besonderen Einzelfällen gelten, in denen die Prüfung der konkreten Situation des für dienstunfähig erklärten Beamten ergibt, dass er seinen Dienst bei einem Gemeinschaftsorgan nicht mehr eines Tages wiederaufnehmen kann, in Anbetracht z. B. von Schlussfolgerungen des mit der Prüfung seiner Dienstunfähigkeit beauftragten Invaliditätsausschusses, wonach die Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit geführt hat, unveränderlich ist und folglich keine medizinische Überprüfung erforderlich sein wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ross/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 9 und 32), oder von Erklärungen des betreffenden Beamten, aus denen hervorgeht, dass er seinen Dienst innerhalb eines Organs in keinem Fall wiederaufnehmen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Combescot/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 27 und 29).

  • EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung -

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-526/08
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-303 und II-A-1-1609), wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit ihrem Rechtsmittel nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-303 und II-A-1-1609; im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit dieses die Entscheidung, mit der das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbung von Herrn Guido Strack um die Stelle eines Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" (A 5/A 4), die Gegenstand der Stellenausschreibung COM/A/057/04 war (im Folgenden: streitige Stelle), abgelehnt hatte, aufgehoben und die Kommission verurteilt hat, an Herrn Strack einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

    Die Klage wurde in das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-44/05 eingetragen.

    Die Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05), werden aufgehoben.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-526/08
    Es ist daher davon auszugehen, dass die Ablehnungsentscheidung und die Ernennungsentscheidung nicht nur miteinander im Zusammenhang stehen - wie sowohl die Kommission als auch Herr Strack vortragen -, sondern sogar untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 46; Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Angelini/Kommission, 131/82, Urteil vom 28. September 1983, Slg. 1983, 2801, 2820 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass das Interesse von Herrn Strack an der Aufhebung dieser Entscheidungen umfassend und einheitlich beurteilt werden musste.

    Außerdem behält ein Beamter, der als dauernd voll dienstunfähig anerkannt ist, da bei ihm die Möglichkeit besteht, dass er wieder auf einer Stelle innerhalb eines Organs verwendet wird, ein Interesse im Sinne der in Randnr. 43 angeführten Rechtsprechung daran, im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Besetzung einer freien Stelle, zu dem er zugelassen worden ist, zu beantragen, dass die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung und die Entscheidung über die Ernennung eines anderen Bewerbers aufgehoben werden, um im Fall einer Wiederverwendung weiterhin Anspruch auf die betreffende Stelle geltend machen zu können oder in einem solchen Fall auch nur zu verhindern, dass sich die behaupteten Rechtsverstöße, die die Modalitäten des Auswahlverfahrens betreffen, in Zukunft im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wie dem, an dem er teilgenommen hat, wiederholen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Interesse folgt aus Art. 233 Abs. 1 EG, wonach die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 51).

  • EuG, 09.02.1994 - T-82/91

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-526/08
    79 Dagegen hat der Kläger ungeachtet seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin ein Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die Entscheidung, mit der seine Bewerbung um die streitige Stelle abgelehnt wurde, rechtswidrig war, um Ersatz für den ihm dadurch möglicherweise entstandenen Schaden zu erlangen (vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T-82/91, Slg. ÖD 1994, I-A-15 und II-61, Randnr. 25).

    Um die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung zu bejahen, hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die im Urteil des Gerichts vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission (T-82/91, Slg. ÖD 1994, I-A-15 und II-61, Randnr. 25), entwickelte Lösung darauf gestützt, dass Herr Strack ungeachtet seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin ein Interesse daran habe, feststellen zu lassen, dass diese Entscheidung rechtswidrig gewesen sei, um Ersatz für den ihm dadurch möglicherweise entstandenen Schaden zu erlangen.

    Zur Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist, soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Regeln für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft verkannt habe, darauf hinzuweisen, dass diese Haftung nach ständiger Rechtsprechung zu Schadensersatzstreitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes einer Reihe von Voraussetzungen unterliegt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil Latham/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 72, Urteil des Gerichts vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, Slg. ÖD 2004, I-A-339 und II-1541, Randnr. 125).

  • EuG, 31.01.2007 - T-166/04

    C / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-526/08
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn sich der Gegenstand des Aufhebungsantrags mit dem des Schadensersatzantrags überschneidet, für die im Rahmen des Schadensersatzantrags vorzunehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens auf die im Rahmen des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Klagegründe und Argumente abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2007, C/Kommission, T-166/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-9 und II-A-2-49, Randnr. 29).

    Jedenfalls müsse dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückgewiesen werden, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft korrekt dargestellt und angewandt habe, als es ihm eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden zugesprochen habe, der sich aus dem "Gefühl, dass ihm eine Chance entgangen sei, die betreffende Stelle zu erhalten und seine Fähigkeiten anerkannt zu sehen", ergebe (Urteil C/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 70).

    26 bis 29; Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, Slg. ÖD 2006, I-A-2-129 und II-A-2-609, Randnr. 131, und Urteil C/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 22.03.2006 - T-4/05

    Strack / Kommission - Beamte - Beamter, der das OLAF über ein mögliches

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-526/08
    Herr Strack rügt außerdem, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Akten der Rechtssache T-4/05, in der er die Fähigkeiten von Herrn A als Auditor beim Amt für Veröffentlichungen in Frage gestellt habe, nicht beigezogen und es ihm nicht ermöglicht habe, seine dahin gehenden Vorwürfe während des erstinstanzlichen Verfahrens zu konkretisieren.

    Wie Herr Strack zu Recht geltend macht, wurde in der Klageschrift erwähnt, dass ihm durch das Verhalten der Kommission "auch ein mindestens moralischer Schaden entstanden [ist], da er einer langandauernden Ungewissheit hinsichtlich des Erfolges seiner Bewerbung ausgesetzt [war], die sich aus den im Verfahren T-4/05 im Einzelnen dargelegten Gründen auch nachteilig auf seinen Gesundheitszustand auswirkte".

    Auch kann Herr Strack, dem es oblag, dem Gericht für den öffentlichen Dienst die Beweise für den tatsächlichen Eintritt des behaupteten Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Schaden und dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten vorzulegen, diesem Gericht nicht vorwerfen, dass es insbesondere in den Schriftsätzen, die er dem Gericht in der Rechtssache T-4/05 vorgelegt hatte, nicht die Umstände ermittelt und festgestellt hat, die den vorliegenden Schadensersatzantrag möglicherweise begründen.

  • EuG, 10.06.2004 - T-307/01

    François / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-526/08
    213 Diese Schlussfolgerung kann mit dem vom Kläger in seiner Erwiderung angeführten Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004, François/Kommission (T-307/01, Slg. 2004, II-1669, Randnr. 110), nicht widerlegt werden.

    Was drittens den ersten Teil des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes betrifft, mit dem geltend gemacht wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Sachverhalt verfälscht und es rechtswidrig unterlassen habe, den immateriellen Schaden zu berücksichtigen, der Herrn Strack durch die Rechtsverstöße entstanden sei, die im Rahmen des fünften Klagegrundes gerügt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass ausgesprochen negative Bewertungen der beruflichen Fähigkeiten oder gegen einen Beamten öffentlich erhobene Vorwürfe in einer diesen beschwerenden Maßnahme oder im Rahmen eines Verfahrens, das zu einer solchen Maßnahme führt, dem betroffenen Beamten einen immateriellen Schaden zufügen können, der sich von dieser Maßnahme unterscheidet, wenn sie seine Ehre, seine Würde, sein Selbstwertgefühl oder seinen Ruf beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Culin/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 27 bis 29; Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2004, François/Kommission, T-307/01, Slg. 2004, II-1669, Randnr. 110).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-481/07

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-526/08
    Die zweite, auf den Schaden bezogene Voraussetzung verlangt, dass der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher ist, wofür der Kläger beweispflichtig ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-481/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

    99 bis 101 des vorliegenden Urteils genannten Gründen, die dann an die Stelle der vom Gericht für den öffentlichen Dienst angenommenen Gründe träten, weiterhin gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil SELEX Sistemi Integrati/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.06.2005 - T-147/04

    Ross / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-526/08
    Da es sich beim Rechtsschutzinteresse des Klägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist für seine Beurteilung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, Ross/Kommission, T-147/04, Slg. ÖD 2005, I-A-171 und II-771, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes kann nur in besonderen Einzelfällen gelten, in denen die Prüfung der konkreten Situation des für dienstunfähig erklärten Beamten ergibt, dass er seinen Dienst bei einem Gemeinschaftsorgan nicht mehr eines Tages wiederaufnehmen kann, in Anbetracht z. B. von Schlussfolgerungen des mit der Prüfung seiner Dienstunfähigkeit beauftragten Invaliditätsausschusses, wonach die Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit geführt hat, unveränderlich ist und folglich keine medizinische Überprüfung erforderlich sein wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ross/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 9 und 32), oder von Erklärungen des betreffenden Beamten, aus denen hervorgeht, dass er seinen Dienst innerhalb eines Organs in keinem Fall wiederaufnehmen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Combescot/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 27 und 29).

  • EuG, 20.11.2007 - T-308/04

    Ianniello / Kommission

  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

  • EuG, 29.11.2006 - T-35/05

    Agne-Dapper u.a. / Kommission

  • EuG, 08.12.2005 - T-274/04

    Rounis / Kommission

  • EuG, 06.06.2006 - T-10/02

    Girardot v Commission

  • EuG, 13.10.2008 - T-43/07

    Neophytou / Kommission

  • EuG, 13.07.1995 - T-44/93

    Monique Saby gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 12.12.2000 - T-11/00

    Hautem / EIB

  • EuGH, 29.10.1981 - 125/80

    Arning / Kommission

  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuG, 09.11.2004 - T-116/03

    Montalto / Rat

  • EuGH, 07.02.1990 - 343/87

    Culin / Kommission

  • EuGH, 28.09.1983 - 131/82

    Angelini / Kommission

  • EuGH, 06.11.2008 - C-203/07

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer

  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EuG, 15.12.2005 - T-225/05

    Strack / Kommission - Verweisung an das Gericht für den öffentlichen Dienst

  • EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das

    Der vorliegende Rechtsstreit wurde mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack (T-526/08 P, im Folgenden: zurückverweisendes Urteil), mit dem das Urteil des Gerichts vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, im Folgenden: Urteil Strack/Kommission), über die Klage von Herrn Strack auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften über die Ablehnung seiner Bewerbung um die Stelle eines Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" (A 5/A 4) dieses Amts (im Folgenden: streitige Stelle) und der Entscheidung über die Ernennung von Herrn A auf die streitige Stelle sowie auf Verurteilung der Europäischen Kommission zur Zahlung von Schadensersatz für den nach eigenem Vorbringen erlittenen immateriellen Schaden teilweise aufgehoben wurde, an das Gericht zurückverwiesen.

    Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz am 3. Dezember 2008 eingereicht wurde, legte die Kommission gegen das Urteil Strack/Kommission ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen T-526/08 P in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

    Da die Umstände des vorliegenden Falles nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, hat die Kommission in den Rechtssachen Strack/Kommission, F-44/05, Kommission/Strack, T-526/08 P, und Strack/Kommission, F-44/05 RENV, ihre eigenen Kosten zu tragen und wird zur Tragung der dem Kläger in diesen Rechtssachen entstandenen Kosten verurteilt.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen Strack/Kommission, F-44/05, Kommission/Strack, T-526/08 P, und Strack/Kommission, F-44/05 RENV, sowie die Herrn Strack in diesen Rechtssachen entstandenen Kosten.

  • EuG, 08.11.2018 - T-724/16

    Cocchi und Falcione / Kommission

    En effet, dans la mesure où, en l'espèce, un des faits générateurs du préjudice invoqué par les requérants est constitué par les actes dont ces derniers ont demandé l'annulation, à savoir les actes par lesquels la Commission a opposé un refus à leur demande d'assistance, le non-lieu à statuer sur les conclusions en annulation des requérants pour disparition de leur intérêt à agir n'aurait pas pu avoir pour effet de priver le juge de l'Union de la possibilité de se référer, le cas échéant, aux moyens et arguments invoqués à l'appui de ces conclusions en vue d'apprécier, dans le cadre de la demande en indemnité des requérants, la licéité des actes ou des comportements qu'ils reprochent à la Commission (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 9 décembre 2010, Commission/Strack, T-526/08 P, EU:T:2010:506, point 50).

    Ainsi, ladite jurisprudence a expressément pour objet d'éviter qu'un fonctionnaire qui n'a pas attaqué en temps utile une décision de l'AIPN lui faisant grief ne contourne cette forclusion en présentant un recours en responsabilité fondé sur l'illégalité prétendue de cette décision (arrêt du 9 décembre 2010, Commission/Strack, T-526/08 P, EU:T:2010:506, point 50).

  • EuG, 16.11.2018 - T-576/16

    OT / Kommission

    Il est également de jurisprudence constante que, pour qu'un requérant soit recevable, dans le cadre d'un recours introduit en vertu des articles 90 et 91 du statut des fonctionnaires de l'Union européenne (ci-après le « statut ") , applicables, par analogie, aux agents temporaires en vertu de l'article 46 du régime applicable aux autres agents, à demander l'annulation d'un acte lui faisant grief, au sens de l'article 90, paragraphe 2, du statut, ce requérant doit posséder, au moment de l'introduction de son recours, un intérêt, né et actuel, suffisamment caractérisé à voir annuler cet acte, un tel intérêt supposant que la demande soit susceptible, par son résultat, de lui procurer un bénéfice (voir, en ce sens, arrêt du 9 décembre 2010, Commission/Strack, T-526/08 P, EU:T:2010:506, point 43 et jurisprudence citée).

    En tant que condition de recevabilité, l'intérêt du requérant à agir doit s'apprécier au moment de l'introduction du recours (voir arrêt du 9 décembre 2010, Commission/Strack, T-526/08 P, EU:T:2010:506, point 44 et jurisprudence citée).

  • EuGöD, 28.06.2011 - F-55/10

    AS / Kommission

    Gericht der Europäischen Union: 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T-526/08 P, Randnrn.

    Gericht der Europäischen Union: Kommission/Strack, Randnr. 45.

  • EuG, 25.10.2013 - T-476/11

    Kommission / Moschonaki

    La Commission prétend que, au point 31 de l'arrêt attaqué, le Tribunal de la fonction publique a commis une erreur en n'exigeant pas de M me  Moschonaki qu'elle demande simultanément l'annulation de la décision litigieuse et de la décision de nommer un autre candidat, méconnaissant ainsi l'arrêt du Tribunal du 9 décembre 2010, Commission/Strack (T-526/08 P, ci-après l'«arrêt Strack").
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

    43 - Vgl. Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission (C-343/87, EU:C:1990:49, Rn. 27 und 28), vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission (T-197/98, EU:T:2000:86, Rn. 98), vom 10. Juni 2004, François/Kommission (T-307/01, EU:T:2004:180, Rn. 110), vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack (T-526/08 P, EU:T:2010:506, Rn. 108), und vom 2. Oktober 2012, Q/Kommission (F-52/05 RENV, EU:F:2012:139, Rn. 273).
  • EuG, 12.06.2012 - T-65/12

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    4 Auf Rechtsmittel der Kommission und Anschlussrechtsmittel des Klägers hat das Gericht der Europäischen Union das Urteil vom 25. September 2008 teilweise aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T-526/08 P, im Folgenden: Urteil des Gerichts der Europäischen Union) ...".
  • EuG, 06.12.2023 - T-807/21

    QI/ Kommission

    Dès lors que l'une de ces conditions n'est pas remplie, le recours doit être rejeté dans son ensemble sans qu'il soit nécessaire d'examiner les autres conditions de la responsabilité non contractuelle (arrêts du 9 décembre 2010, Commission/Strack, T-526/08 P, EU:T:2010:506, point 57 ; voir également, en ce sens, arrêt du 1 er juin 1994, Commission/Brazzelli Lualdi e.a., C-136/92 P, EU:C:1994:211, point 42).
  • EuG, 14.12.2022 - T-296/21

    SU/ EIOPA

    Zum anderen hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern diese Beurteilung und die Entscheidung über die Nichtverlängerung eine explizit negative Beurteilung ihrer Fähigkeiten enthalten, die geeignet ist, sie zu verletzen und ihre Würde, ihren Ruf und ihr Selbstwertgefühl zu beeinträchtigen, und die über den Rahmen einer objektiven Beurteilung eines Bediensteten auf Zeit durch seinen Vorgesetzten hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T-526/08 P, EU:T:2010:506, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2010, N/Parlament, F-26/09, EU:F:2010:17, Rn. 103 und 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.05.2018 - T-23/17

    Barnett / EWSA - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Vorzeitige

    Dès lors que l'une de ces conditions n'est pas remplie, le recours doit être rejeté dans son ensemble sans qu'il soit nécessaire d'examiner les autres conditions de la responsabilité non contractuelle (arrêts du 1 er juin 1994, Commission/Brazzelli Lualdi e.a., C-136/92 P, EU:C:1994:211, point 42 ; du 9 décembre 2010, Commission/Strack, T-526/08 P, EU:T:2010:506, point 57, et du 8 décembre 2014, Cwik/Commission, F-4/13, EU:F:2014:263, point 129).
  • EuGöD, 14.07.2011 - F-98/07

    Petrilli / Kommission

  • EuGöD, 21.03.2013 - F-93/11

    Taghani / Kommission

  • EuGöD, 07.12.2011 - F-44/05

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Schadensersatzantrag wegen überlanger

  • EuG, 07.06.2018 - T-369/17

    Winkler / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung nationaler

  • EuGöD, 13.03.2013 - F-125/11

    Mendes / Kommission

  • EuG, 13.12.2012 - T-595/11

    A / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-706/17

    UP/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Schwere Krankheit - Antrag auf

  • EuGöD, 22.04.2015 - F-105/14

    ED / ENISA

  • EuG, 14.09.2017 - T-504/16

    Bodson u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EIB - Vergütung -

  • EuG, 14.07.2021 - T-65/19

    AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des

  • EuG, 18.09.2018 - T-732/17

    Dreute/ Parlament

  • EuG, 30.11.2022 - T-401/21

    KN/ Parlament

  • EuGöD, 29.09.2011 - F-114/10

    Bowles u.a. / EZB

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