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   EuG, 09.12.2010 - T-69/08   

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EuG, 09.12.2010 - T-69/08 (https://dejure.org/2010,13308)
EuG, Entscheidung vom 09.12.2010 - T-69/08 (https://dejure.org/2010,13308)
EuG, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - T-69/08 (https://dejure.org/2010,13308)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/18/EG - Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Keine Bekanntgabe innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Abs. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Kommission

    Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/18/EG - Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Keine Bekanntgabe innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Abs. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG

  • EU-Kommission PDF

    Polen / Kommission

    Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/18/EG - Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Keine Bekanntgabe innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Abs. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG

  • EU-Kommission

    Polen / Kommission

    Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/18/EG - Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Keine Bekanntgabe innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Abs. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission; Rechtsangleichung; Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen; Fehlende Bekanntgabe innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 Vertrag zur Gründung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission; Rechtsangleichung; Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen; Fehlende Bekanntgabe innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Abs. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG; Republik Polen gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Polen / Kommission

    Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/18/EG - Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Keine Bekanntgabe innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Abs. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 - Polen / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/62/EG der Kommission vom 12. Oktober 2007 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K[2007] 4697 endgültig) über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-398/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-69/08
    Im Übrigen habe der Gemeinschaftsrichter den Begriff "Erlass der Entscheidung" bereits in einem weiten Sinne verwendet, der sowohl den internen Erlass als auch die Bekanntgabe einer Entscheidung umfasse (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission, C-398/00, Slg. 2002, I-5643, Randnr. 34, sowie Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 37).

    Diese Auslegung sei vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 1979, Racke (98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15), vertreten und später im Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt) näher erläutert worden.

    Drittens habe der Gerichtshof im Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 31) bezüglich einer Entscheidung über staatliche Beihilfen die Auffassung vertreten, dass der Erlass dieser Entscheidung keine Unterbrechung der Frist von 15 Arbeitstagen nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bewirkt habe, da aus Art. 254 Abs. 3 EG hervorgehe, dass die Entscheidungen denjenigen, für die sie bestimmt seien, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam würden.

    Viertens könne nach Art. 230 Abs. 5 EG eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung erst nach deren Mitteilung erhoben werden, was die Möglichkeit ausschließe, dass eine Entscheidung vor ihrer Mitteilung wirksam werde, weil sonst im Fall der Nichtmitteilung oder verzögerten Mitteilung einer Entscheidung jegliche gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung unmöglich werde (Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Spanien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Nr. 69).

    Darüber hinaus habe der Gerichtshof im Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 30) festgestellt, dass der von den Mitgliedern der Kommission im beschleunigten schriftlichen Verfahren gemäß Art. 12 der Geschäftsordnung der Kommission gefasste und durch die Unterschrift des Generalsekretärs festgestellte Beschluss am Tag seines Erlasses zu einer Entscheidung der Kommission im Sinne von Art. 249 EG geworden sei.

    Zweitens lasse die Klägerin mit ihrem Verweis auf das Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt) den spezifischen Kontext und die Rechtswirkungen des Verfahrens nach Art. 95 Abs. 6 EG außer Acht.

    Vielmehr habe im Urteil Spanien/Kommission die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen nicht fristgerechter Bekanntgabe nicht zu einer neuen rechtlichen Bewertung des Beihilfevorhabens geführt, so dass die Möglichkeit einer rechtlichen Kontrolle durch die Kommission gewahrt worden sei.

    Das Urteil Spanien/Kommission betreffe außerdem einen tatsächlich und rechtlich völlig anders gelagerten Fall als die vorliegende Rechtssache.

    Festzustellen ist aber, dass eine Entscheidung, mit der der Erlass einzelstaatlicher Bestimmungen, die der Kommission von einem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, verhindert werden soll, ihre Wirksamkeit, die zwangsläufig mit der Unterbrechung der Frist von sechs Monaten gemäß Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG zusammenfällt, nicht erlangen kann, bevor sie diesem Mitgliedstaat entgegengehalten werden kann, d. h. vor ihrer Bekanntgabe (vgl. entsprechend Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 32).

    Würde man für die Unterbrechung der Frist auf die Beschlussfassung der Kommission und nicht auf die Bekanntgabe der Entscheidung an den betreffenden Mitgliedstaat abstellen, verlängerte sich diese Frist daher im Verhältnis zum Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Spanien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Nrn. 66 und 67).

  • EuGH, 01.06.1999 - C-319/97

    Kortas

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-69/08
    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1999, Kortas (C-319/97, Slg. 1999, I-3143, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass der Umstand, dass in diesem Bereich keine Frist gesetzt war, die Kommission nicht von ihrer Pflicht befreite, im Rahmen ihrer Aufgaben entsprechend zügig zu handeln (Urteil Kortas, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 34).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber es im Vertrag von Amsterdam für erforderlich gehalten hat, der Kommission eine bestimmte Frist für die Prüfung der ihr mitgeteilten Bestimmungen zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kortas, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 33).

  • EuGH, 20.03.2003 - C-3/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DEN IM

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-69/08
    Im Rahmen der Fortentwicklung des Primärrechts wurde durch die Einheitliche Europäische Akte eine neue Vorschrift, Art. 100a, in den EG-Vertrag eingefügt (Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission, C-3/00, Slg. 2003, I-2643, Randnr. 56), die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 durch Art. 95 EG ersetzt wurde.

    Nach der Rechtsprechung geht aus Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 2 EG hervor, dass die Verfasser des Vertrags sowohl im Interesse des antragstellenden Mitgliedstaats, der Klarheit über die anzuwendenden Vorschriften haben möchte, als auch im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts für einen raschen Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens sorgen wollten (vgl. in diesem Sinne Urteile Dänemark/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 49, sowie Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 17.05.1994 - C-41/93

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-69/08
    Die Kommission bestätigte die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellten (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Mai 1994, Frankreich/Kommission, C-41/93, Slg. 1994, I-1829, Randnr. 27, und Deutschland /Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 39).

    Ein Mitgliedstaat war erst dann befugt, die nach Art. 100a Abs. 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen anzuwenden, wenn er von der Kommission eine Entscheidung über ihre Bestätigung erhalten hatte (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 30).

  • EuGH, 21.01.2003 - C-512/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-69/08
    Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde demnach Kapitel 3 (Angleichung der Rechtsvorschriften) des Titels V des Dritten Teils des EG-Vertrags geändert (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-512/99, Slg. 2003, I-845, Randnr. 38).

    In diesem Fall muss die Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich des Schutzes der Umwelt oder der Arbeitsumwelt gestützt werden und aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, erfolgen (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 40).

  • EuG, 05.10.2005 - T-366/03

    Land Oberösterreich / Kommission - Angleichung der Rechtsvorschriften - Von einer

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-69/08
    40 und 41; Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2005, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, T-366/03 und T-235/04, Slg. 2005, II-4005, Randnr. 43).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-18/08

    Foselev Sud-Ouest - Kraftfahrzeugsteuer - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-69/08
    Die angefochtene Entscheidung erlangte nämlich gemäß Art. 254 Abs. 3 EG durch ihre Bekanntgabe an ihren Adressaten, im vorliegenden Fall die Republik Polen, Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. März 1979, Salumificio di Cornuda, 130/78, Slg. 1979, 867, Randnr. 23, und vom 20. November 2008, Foselev Sud-Ouest, C-18/08, Slg. 2008, I-8745, Randnr. 18).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-69/08
    Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 54), ebenfalls festgestellt, dass die verspätete Veröffentlichung einer Entscheidung des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union die Gültigkeit dieses Rechtsakts nicht berühre.
  • EuGH, 08.03.1979 - 130/78

    Salumificio di Cornuda

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-69/08
    Die angefochtene Entscheidung erlangte nämlich gemäß Art. 254 Abs. 3 EG durch ihre Bekanntgabe an ihren Adressaten, im vorliegenden Fall die Republik Polen, Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. März 1979, Salumificio di Cornuda, 130/78, Slg. 1979, 867, Randnr. 23, und vom 20. November 2008, Foselev Sud-Ouest, C-18/08, Slg. 2008, I-8745, Randnr. 18).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG

    Auszug aus EuG, 09.12.2010 - T-69/08
    Im zweiten, in Art. 95 Abs. 5 EG geregelten Fall sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen, die sie für erforderlich halten, zur Genehmigung vorzulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C-405/07 P, Slg. 2008, I-8301, Randnr. 51).
  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuGH, 29.05.1974 - 185/73

    Hauptzollamt Bielefeld / König

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 13.09.2007 - C-439/05

    Land Oberösterreich / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2001/18/EG -

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