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   EuG, 09.12.2020 - T-722/18   

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EuG, 09.12.2020 - T-722/18 (https://dejure.org/2020,39962)
EuG, Entscheidung vom 09.12.2020 - T-722/18 (https://dejure.org/2020,39962)
EuG, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - T-722/18 (https://dejure.org/2020,39962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Repsol/ EUIPO - Basic (BASIC)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke BASIC - Ältere nationale Handelsnamen basic und basic AG - Relative Eintragungshindernisse - Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 21.09.2017 - T-609/15

    Repsol YPF/ EUIPO - Basic (BASIC) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus EuG, 09.12.2020 - T-722/18
    Mit am 29. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin eine unter der Rechtssachennummer T-609/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11. August 2015.

    Mit Urteil vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO - Basic (BASIC) (T-609/15, EU:T:2017:640), hat das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11. August 2015 mit der Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdekammer allein auf der Grundlage der Beweise, auf die sie die Entscheidung gestützt habe, nämlich die oben in Rn. 11 genannten, nicht den Schluss habe ziehen können, dass die Voraussetzung der Benutzung der geltend gemachten Zeichen im geschäftlichen Verkehr erfüllt sei.

    Auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 207/2009 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 (ABl. 2017, L 205, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Delegierte Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]) und insbesondere auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 4 (jetzt Art. 35 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625) wurde am 24. Januar 2018 die Sache im Nachgang des Urteils vom 21. September 2017, BASIC (T-609/15, EU:T:2017:640), durch den Präsidenten der Beschwerdekammern an die Zweite Beschwerdekammer unter dem Aktenzeichen R 178/2018-2 zurückverwiesen.

    Im Rahmen des zweiten Teiles ihres Klagegrundes rügt sie einen Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009, indem sie im Kern der Beschwerdekammer zum Vorwurf macht, diese habe dadurch gegen die Rechtskraft des Urteils vom 21. September 2017, BASIC (T-609/15, EU:T:2017:640), verstoßen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung bei ihrer Prüfung des in Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 vorgesehenen Nichtigkeitsgrundes ergänzende Beweisstücke berücksichtigt habe, die am 24. Mai 2012 vorgelegt worden seien.

    Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes der Klägerin ist festzustellen, dass - wie im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist - die Vorschrift, auf deren Grundlage die Sache im Nachgang des Urteils vom 21. September 2017, BASIC (T-609/15, EU:T:2017:640), erneut einer Beschwerdekammer hätte zugewiesen werden müssen, nicht Art. 35 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/1430, sondern Art. 1d der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. 1996, L 28, S. 11) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2004 der Kommission vom 6. Dezember 2004 (ABl. 2004, L 360, S. 8) geänderten Fassung war.

    Dies ist hier aber der Fall, da das Urteil vom 21. September 2017, BASIC (T-609/15, EU:T:2017:640), mit dem die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11. August 2015 vollständig aufgehoben worden ist, bewirkt hat, dass dieser Entscheidung rückwirkend ihr rechtlicher Bestand genommen worden ist und die von der Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung am 2. Dezember 2013 - also vor dem 1. Oktober 2017 - beim EUIPO eingelegte Beschwerde wieder anhängig geworden ist.

    Folglich ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung, die Sache im Nachgang des Urteils vom 21. September 2017, BASIC (T-609/15, EU:T:2017:640), der Zweiten Beschwerdekammer zuzuweisen, von einer dafür unzuständigen Stelle getroffen wurde, nämlich dem Präsidenten der Beschwerdekammern.

  • EuG, 03.07.2013 - T-106/12

    Cytochroma Development / OHMI - Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)

    Auszug aus EuG, 09.12.2020 - T-722/18
    Da die Auswahl und die Zusammensetzung der Beschwerdekammer ein dem Erlass der Entscheidung vorausgehender Schritt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf deren Inhalt hat, lässt sich weder behaupten noch widerlegen, dass bei Verweisung einer Sache an eine andere Beschwerdekammer die von dieser zu erlassende Entscheidung eine andere wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2013, Cytochroma Development/HABM - Teva Pharmaceutical Industries [ALPHAREN], T-106/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:340, Rn. 31).
  • EuG, 01.02.2018 - T-105/16

    Philip Morris Brands / EUIPO - Explosal (Superior Quality Cigarettes FILTER

    Auszug aus EuG, 09.12.2020 - T-722/18
    Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung ein Verfahrensfehler nur dann die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Entscheidung nach sich zieht, wenn die angefochtene Entscheidung ohne ihn nachweislich einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Philip Morris Brands/EUIPO - Explosal [Superior Quality Cigarettes FILTER CIGARETTES Raquel], T-105/16, EU:T:2018:51, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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