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   EuG, 10.01.2017 - T-577/14   

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EuG, 10.01.2017 - T-577/14 (https://dejure.org/2017,28)
EuG, Entscheidung vom 10.01.2017 - T-577/14 (https://dejure.org/2017,28)
EuG, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - T-577/14 (https://dejure.org/2017,28)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

    Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift - Verjährung - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens - Materieller Schaden - Erlittene Verluste - Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne Schadensersatz in Höhe von mehr als 50 000 Euro wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union zu leisten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unternehmen erhält Schadensersatz von EU wegen überlanger Verfahrensdauer in Kartellsachen - aber nur 50000 EURO anstelle verlangter 4 Mio Euro

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

    Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift - Verjährung - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens - Materieller Schaden - Erlittene Verluste - Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für überlange Verfahrensdauer: EU muss 55.000 Euro an Unternehmen zahlen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen überlangen Dauer eines kartellrechtlichen Verfahrens vor dem EuG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen überlangen Dauer eines kartellrechtlichen Verfahrens vor dem EuG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen überlanger Dauer eines Verfahrens vor dem EuG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen überlangem Kartellrechtsverfahren

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift - Verjährung - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens - Materieller Schaden - Erlittene Verluste - Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 280
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    Groupe Gascogne / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.01.2017 - T-577/14
    wegen einer Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den Rechtssachen entstanden sein soll, die zu den Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), geführt haben,.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 27. Januar 2012 eingingen, legten Gascogne Sack Deutschland und Groupe Gascogne Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), bzw. vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ein.

    Im Übrigen hat es den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage bestimmter Schriftstücke beantragt und erhalten hat, die in den Anlagen der Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen beziehen, von denen die eine zum Urteil vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, im Folgenden: Rechtssache T-72/06), und die andere zum Urteil vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674, im Folgenden: Rechtssache T-79/06), geführt hat.

    Er hat in erster Linie beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 betreffenden Schriftstücke weder habe beantragen noch erhalten müssen, hilfsweise, festzustellen, dass diese Genehmigung von den Klägerinnen und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei.

    Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke, die in den Akten der Verfahren T-72/06 und T-79/06 enthalten seien, insbesondere derjenigen Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien, anordnen möge.

    Am 4. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen.

    Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt hat, noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssachen beantragt hatte.

    Am 27. April 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich sei, dass ihm die Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zur Verfügung ständen.

    Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union und die Klägerinnen haben am 8. bzw. 20. Juni 2016 die Zustellung der Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beantragt.

    Zudem sind die Anträge in der Klageschrift auf den Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden gerichtet, die den Klägerinnen durch die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die Gascogne bzw. Gascogne Sack Deutschland betrafen, entstanden sind.

    In der vorliegenden Rechtssache begehren die Klägerinnen den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sein soll.

    Diese Rechtssachen sind durch die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674) abgeschlossen worden.

    Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen erstens geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 habe die angemessene Verfahrensdauer überschritten.

    Zur behaupteten Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T - 72/06 und T - 79/06.

    Die Klägerinnen machen geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 habe die angemessene Verfahrensdauer überschritten, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union darstelle, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle.

    Zum einen könne nämlich eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht allein aufgrund eines Vergleichs zwischen der jeweiligen Verfahrensdauer in diesen beiden Rechtssachen und der zwischen 2006 und 2010 festgestellten durchschnittlichen Dauer der Verfahren vor dem Gericht angenommen werden.

    Jedenfalls zeige eine Untersuchung der einschlägigen Statistiken, dass die Gesamtdauer des jeweiligen Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die zwischen 2006 und 2015 festgestellte durchschnittliche Verfahrensdauer in den Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, nur um 16 Monate überschritten habe.

    Auch habe die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die zwischen 2007 und 2010 festgestellte durchschnittliche Dauer dieses Zeitabschnitts in den Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, nur um 16 Monate überschritten.

    Zum anderen seien die Gesamtdauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 sowie die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in diesen Rechtssachen durch deren Komplexität, die begrenzte Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerinnen, deren Verhalten, die begrenzte Amtszeit der Richter sowie durch die lange Krankheit eines der Mitglieder der Kammer, der die beiden fraglichen Rechtssachen zugewiesen worden seien, gerechtfertigt.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht in den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in den genannten Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Rechtsstreitigkeiten über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betrafen und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für einen Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Als Zweites ist festzuhalten, dass in jeder der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens, das mit der Einreichung der Gegenerwiderung am 20. Februar 2007 abgeschlossen war, und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens im Dezember 2010 ein Zeitraum von ungefähr drei Jahren und zehn Monaten, also von 46 Monaten, lag.

    Was die Komplexität des Rechtsstreits angeht, so betrafen die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Klagen, die gegen eine Entscheidung der Kommission über ein Verfahren nach Art. 101 AEUV erhoben worden waren.

    Wie sich aus den Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 ergibt, weisen Klagen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich umfangreiches Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

    Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung der zwölf anderen Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 um elf Monate.

    Deshalb war ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus elf Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die jeweilige Behandlung der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 angemessen.

    Der Grad der tatsächlichen, rechtlichen und prozessualen Komplexität der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 schließlich rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht, einen längeren Zeitraum zugrunde zu legen.

    Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 das Verfahren durch keinerlei prozessleitende Maßnahme des Gerichts unterbrochen oder verzögert wurde.

    Was das Verhalten der Parteien und die Zwischenstreitigkeiten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 anbelangt, kann der Antrag der Klägerinnen im Oktober 2010 auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens die Zeitspanne von drei Jahren und acht Monaten, die seit der Einreichung der Gegenerwiderung bereits verstrichen war, nicht rechtfertigen.

    In Anbetracht der Umstände in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 weist der Zeitraum von 46 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in jeder dieser Rechtssachen eine Spanne von 20 Monaten ungerechtfertigter Untätigkeit auf.

    Als Drittes hat die Prüfung der Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nichts ergeben, was den Schluss auf eine Zeitspanne ungerechtfertigter Untätigkeit zwischen der Einreichung der Klageschriften und der Einreichung der Gegenerwiderungen oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), zuließe.

    Hieraus folgt, dass das Verfahren in der Rechtssache T-72/06 bzw. T-79/06, das mit dem Urteil vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), bzw. dem Urteil vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), endete, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstieß, da es die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens um 20 Monate überschritt, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union darstellt, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll.

    Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen geltend, durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 seien ihnen materielle und immaterielle Schäden entstanden.

    Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, sie hätten bei der Einreichung der Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beschlossen, die gegen sie mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu entrichten.

    Im Licht dieser Ausführungen sind die geltend gemachten materiellen Schäden und der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zu prüfen.

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 weder den Betrag der Geldbuße noch die Verzugszinsen entrichteten.

    Die Klägerinnen haben nichts vorgetragen, was beweisen könnte, dass während des Zeitraums, der die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritt, der Betrag der Verzugszinsen, die später an die Kommission gezahlt wurden, größer war als der Vorteil, den die Klägerinnen daraus ziehen konnten, dass ihnen der Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung stand.

    Hieraus folgt, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass sie in dem Zeitraum, der die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritt, durch die Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängten Geldbuße einen tatsächlichen und sicheren Verlust erlitten haben.

    Die Akten belegen außerdem, dass Gascogne während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die Kosten der Bankbürgschaft in Form vierteljährlicher Provisionen beglich.

    Dagegen ist aufgrund des Akteninhalts festzustellen, dass Gascogne nachgewiesen hat, dass sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat, der in einem Verlust aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 hinausgehenden Zeitraum besteht.

    Als Zweites ist bezüglich des Kausalzusammenhangs darauf hinzuweisen, dass Gascogne die Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

    Daher besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Eintritt des Schadens, den Gascogne erlitten hat und der in einem Verlust besteht, der durch ihre Begleichung der Bankbürgschaftskosten für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden ist.

    Im vorliegenden Fall war jedoch erstens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen ihre Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 erhoben, d. h. am 23. Februar 2006, und zu dem Zeitpunkt, zu dem Gascogne eine Bankbürgschaft stellte, nämlich im März 2006, nicht vorhersehbar, dass die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten würde.

    Zweitens wurde die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten, nachdem Gascogne ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst hatte.

    Der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum kann somit entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Beschluss von Gascogne, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu bezahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht beseitigt worden sein.

    Hieraus folgt, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Verlust von Gascogne aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

    Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Klägerinnen mit ihren Klagen nur die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 geltend machen.

    Sie machen daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-72/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), geführt hat, und zum anderen in der Rechtssache T-79/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Daher ist im vorliegenden Fall lediglich festgestellt worden, dass die Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens überschritten haben (siehe oben, Rn. 78).

    Der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 endete mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674).

    Seit dem 16. November 2011 waren die Klägerinnen daher in der Lage, die Frage zu prüfen, ob in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen worden war, sowie den Schaden zu beurteilen, den Gascogne erlitten hatte und der in einem Verlust aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum bestand.

    Die Klägerinnen machten mit ihren Rechtsmitteln, die sie am 27. Januar 2012 gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), eingelegt hatten, zudem geltend, dass die überlange Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 für sie kostspielige Folgen gehabt habe, und beantragten deshalb, die Geldbuße, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten, zu ermäßigen.

    Die Entscheidung K(2005) 4634 schließlich, mit der eine Geldbuße gegen die Klägerinnen verhängt wurde, ist erst am 26. November 2013 bestandskräftig geworden, und die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, endete zu diesem Zeitpunkt als Folge der Entscheidung der Klägerinnen, gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), Rechtsmittel einzulegen.

    Somit steht die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft nach der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), durch die der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beendet wurde, in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit diesem Verstoß, da die Zahlung dieser Kosten auf der nach Beendigung dieses Verstoßes getroffenen eigenen, autonomen Entscheidung der Klägerinnen beruht, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und gegen die vorstehend genannten Urteile Rechtsmittel einzulegen.

    Nach alledem besteht ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Schaden, der Gascogne vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden ist.

    Erstens ist daran zu erinnern, dass das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer dieses Gerichtsverfahrens um 20 Monate in jeder dieser Rechtssachen überschritten hat (siehe oben, Rn. 78).

    Des Weiteren stehen die von Gascogne nach dem 16. November 2011 gezahlten Kosten der Bankbürgschaft in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 (siehe oben, Rn. 130).

    Nach alledem ist Gascogne eine Entschädigung von 47 064, 33 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen, der ihr durch die Zahlung der zusätzlichen Kosten einer Bankbürgschaft als Folge der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden ist.

    Zum einen stellen die Klägerinnen nämlich bloß Behauptungen auf und tragen nichts Konkretes vor, was die Unruhe und das Unbehagen belegen würde, die die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern hervorgerufen haben soll.

    Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 ihr Ruf Schaden nehmen konnte.

    Auch musste den Klägerinnen bewusst sein, dass die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 eine gewisse Komplexität aufwiesen und dass diese Komplexität zum einen mit der Zahl der Parallelklagen, die vor dem Gericht in unterschiedlichen Verfahrenssprachen nacheinander gegen die Entscheidung K(2005) 4634 erhoben worden waren, und zum anderen mit dem Umstand zusammenhing, dass das Gericht umfangreiche Akten eingehend bearbeiten und insbesondere den Sachverhalt feststellen und den Rechtsstreit einer materiellen Prüfung unterziehen musste.

    Die Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritt jedoch die voraussichtliche Dauer, mit der die Klägerinnen, vor allem bei Einreichung ihrer Klagen, rechnen konnten.

    Auch weist das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 eine Zeitspanne von drei Jahren und zehn Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens auf.

    Unter diesen Umständen bewirkte die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 einen Zustand der Ungewissheit bei den Klägerinnen, der über die gewöhnlich durch ein gerichtliches Verfahren hervorgerufene Ungewissheit hinausging.

    Die Gewährung der von den Klägerinnen als Ersatz ihres immateriellen Schadens beantragten Entschädigung würde angesichts ihrer Höhe faktisch dazu führen, dass der Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße in Frage gestellt würde, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 den Betrag dieser Geldbuße beeinflusste.

    Unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 155 bis 164 angeführten Erwägungen, insbesondere des Ausmaßes der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, des Verhaltens der Klägerinnen, der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, und der Wirksamkeit der vorliegenden Klage, ist nach billigem Ermessen eine Entschädigung von 5 000 Euro für jede der Klägerinnen als angemessener Ersatz des Schadens festzusetzen, der ihnen aufgrund des länger anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden ist, in dem sie sich während der Verfahren T-72/06 und T-79/06 befanden.

    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie den Ersatz der Schäden betrifft, die den Klägerinnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sind, ohne dass das von den Klägerinnen hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten angeordnet zu werden braucht.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T - 72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T - 79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind.

    Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland GmbH und eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T - 72/06 und T - 79/06 jeweils entstanden ist.

  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Sachsa Verpackung / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.01.2017 - T-577/14
    wegen einer Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den Rechtssachen entstanden sein soll, die zu den Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), geführt haben,.

    Mit Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), wies das Gericht diese Klagen ab.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 27. Januar 2012 eingingen, legten Gascogne Sack Deutschland und Groupe Gascogne Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), bzw. vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ein.

    Im Übrigen hat es den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage bestimmter Schriftstücke beantragt und erhalten hat, die in den Anlagen der Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen beziehen, von denen die eine zum Urteil vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, im Folgenden: Rechtssache T-72/06), und die andere zum Urteil vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674, im Folgenden: Rechtssache T-79/06), geführt hat.

    Er hat in erster Linie beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 betreffenden Schriftstücke weder habe beantragen noch erhalten müssen, hilfsweise, festzustellen, dass diese Genehmigung von den Klägerinnen und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei.

    Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke, die in den Akten der Verfahren T-72/06 und T-79/06 enthalten seien, insbesondere derjenigen Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien, anordnen möge.

    Am 4. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen.

    Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt hat, noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssachen beantragt hatte.

    Am 27. April 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich sei, dass ihm die Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zur Verfügung ständen.

    Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union und die Klägerinnen haben am 8. bzw. 20. Juni 2016 die Zustellung der Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beantragt.

    Zudem sind die Anträge in der Klageschrift auf den Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden gerichtet, die den Klägerinnen durch die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die Gascogne bzw. Gascogne Sack Deutschland betrafen, entstanden sind.

    In der vorliegenden Rechtssache begehren die Klägerinnen den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sein soll.

    Diese Rechtssachen sind durch die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674) abgeschlossen worden.

    Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen erstens geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 habe die angemessene Verfahrensdauer überschritten.

    Zur behaupteten Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T - 72/06 und T - 79/06.

    Die Klägerinnen machen geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 habe die angemessene Verfahrensdauer überschritten, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union darstelle, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle.

    Zum einen könne nämlich eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht allein aufgrund eines Vergleichs zwischen der jeweiligen Verfahrensdauer in diesen beiden Rechtssachen und der zwischen 2006 und 2010 festgestellten durchschnittlichen Dauer der Verfahren vor dem Gericht angenommen werden.

    Jedenfalls zeige eine Untersuchung der einschlägigen Statistiken, dass die Gesamtdauer des jeweiligen Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die zwischen 2006 und 2015 festgestellte durchschnittliche Verfahrensdauer in den Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, nur um 16 Monate überschritten habe.

    Auch habe die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die zwischen 2007 und 2010 festgestellte durchschnittliche Dauer dieses Zeitabschnitts in den Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, nur um 16 Monate überschritten.

    Zum anderen seien die Gesamtdauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 sowie die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in diesen Rechtssachen durch deren Komplexität, die begrenzte Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerinnen, deren Verhalten, die begrenzte Amtszeit der Richter sowie durch die lange Krankheit eines der Mitglieder der Kammer, der die beiden fraglichen Rechtssachen zugewiesen worden seien, gerechtfertigt.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht in den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in den genannten Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Rechtsstreitigkeiten über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betrafen und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für einen Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Als Zweites ist festzuhalten, dass in jeder der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens, das mit der Einreichung der Gegenerwiderung am 20. Februar 2007 abgeschlossen war, und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens im Dezember 2010 ein Zeitraum von ungefähr drei Jahren und zehn Monaten, also von 46 Monaten, lag.

    Was die Komplexität des Rechtsstreits angeht, so betrafen die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Klagen, die gegen eine Entscheidung der Kommission über ein Verfahren nach Art. 101 AEUV erhoben worden waren.

    Wie sich aus den Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 ergibt, weisen Klagen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich umfangreiches Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

    Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung der zwölf anderen Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 um elf Monate.

    Deshalb war ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus elf Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die jeweilige Behandlung der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 angemessen.

    Der Grad der tatsächlichen, rechtlichen und prozessualen Komplexität der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 schließlich rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht, einen längeren Zeitraum zugrunde zu legen.

    Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 das Verfahren durch keinerlei prozessleitende Maßnahme des Gerichts unterbrochen oder verzögert wurde.

    Was das Verhalten der Parteien und die Zwischenstreitigkeiten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 anbelangt, kann der Antrag der Klägerinnen im Oktober 2010 auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens die Zeitspanne von drei Jahren und acht Monaten, die seit der Einreichung der Gegenerwiderung bereits verstrichen war, nicht rechtfertigen.

    In Anbetracht der Umstände in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 weist der Zeitraum von 46 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in jeder dieser Rechtssachen eine Spanne von 20 Monaten ungerechtfertigter Untätigkeit auf.

    Als Drittes hat die Prüfung der Akten der Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nichts ergeben, was den Schluss auf eine Zeitspanne ungerechtfertigter Untätigkeit zwischen der Einreichung der Klageschriften und der Einreichung der Gegenerwiderungen oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), zuließe.

    Hieraus folgt, dass das Verfahren in der Rechtssache T-72/06 bzw. T-79/06, das mit dem Urteil vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), bzw. dem Urteil vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), endete, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstieß, da es die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens um 20 Monate überschritt, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union darstellt, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll.

    Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen geltend, durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 seien ihnen materielle und immaterielle Schäden entstanden.

    Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, sie hätten bei der Einreichung der Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beschlossen, die gegen sie mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu entrichten.

    Im Licht dieser Ausführungen sind die geltend gemachten materiellen Schäden und der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 zu prüfen.

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 weder den Betrag der Geldbuße noch die Verzugszinsen entrichteten.

    Die Klägerinnen haben nichts vorgetragen, was beweisen könnte, dass während des Zeitraums, der die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritt, der Betrag der Verzugszinsen, die später an die Kommission gezahlt wurden, größer war als der Vorteil, den die Klägerinnen daraus ziehen konnten, dass ihnen der Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung stand.

    Hieraus folgt, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass sie in dem Zeitraum, der die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritt, durch die Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängten Geldbuße einen tatsächlichen und sicheren Verlust erlitten haben.

    Die Akten belegen außerdem, dass Gascogne während des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die Kosten der Bankbürgschaft in Form vierteljährlicher Provisionen beglich.

    Dagegen ist aufgrund des Akteninhalts festzustellen, dass Gascogne nachgewiesen hat, dass sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat, der in einem Verlust aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 hinausgehenden Zeitraum besteht.

    Als Zweites ist bezüglich des Kausalzusammenhangs darauf hinzuweisen, dass Gascogne die Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

    Daher besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Eintritt des Schadens, den Gascogne erlitten hat und der in einem Verlust besteht, der durch ihre Begleichung der Bankbürgschaftskosten für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden ist.

    Im vorliegenden Fall war jedoch erstens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen ihre Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 erhoben, d. h. am 23. Februar 2006, und zu dem Zeitpunkt, zu dem Gascogne eine Bankbürgschaft stellte, nämlich im März 2006, nicht vorhersehbar, dass die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten würde.

    Zweitens wurde die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten, nachdem Gascogne ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst hatte.

    Der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum kann somit entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Beschluss von Gascogne, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu bezahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht beseitigt worden sein.

    Hieraus folgt, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Verlust von Gascogne aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

    Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Klägerinnen mit ihren Klagen nur die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 geltend machen.

    Sie machen daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-72/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), geführt hat, und zum anderen in der Rechtssache T-79/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Daher ist im vorliegenden Fall lediglich festgestellt worden, dass die Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens überschritten haben (siehe oben, Rn. 78).

    Der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 endete mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674).

    Seit dem 16. November 2011 waren die Klägerinnen daher in der Lage, die Frage zu prüfen, ob in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen worden war, sowie den Schaden zu beurteilen, den Gascogne erlitten hatte und der in einem Verlust aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum bestand.

    Die Klägerinnen machten mit ihren Rechtsmitteln, die sie am 27. Januar 2012 gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), eingelegt hatten, zudem geltend, dass die überlange Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 für sie kostspielige Folgen gehabt habe, und beantragten deshalb, die Geldbuße, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten, zu ermäßigen.

    Die Entscheidung K(2005) 4634 schließlich, mit der eine Geldbuße gegen die Klägerinnen verhängt wurde, ist erst am 26. November 2013 bestandskräftig geworden, und die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, endete zu diesem Zeitpunkt als Folge der Entscheidung der Klägerinnen, gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), Rechtsmittel einzulegen.

    Somit steht die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft nach der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), durch die der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 beendet wurde, in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit diesem Verstoß, da die Zahlung dieser Kosten auf der nach Beendigung dieses Verstoßes getroffenen eigenen, autonomen Entscheidung der Klägerinnen beruht, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und gegen die vorstehend genannten Urteile Rechtsmittel einzulegen.

    Nach alledem besteht ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Schaden, der Gascogne vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden ist.

    Erstens ist daran zu erinnern, dass das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer dieses Gerichtsverfahrens um 20 Monate in jeder dieser Rechtssachen überschritten hat (siehe oben, Rn. 78).

    Des Weiteren stehen die von Gascogne nach dem 16. November 2011 gezahlten Kosten der Bankbürgschaft in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 (siehe oben, Rn. 130).

    Nach alledem ist Gascogne eine Entschädigung von 47 064, 33 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen, der ihr durch die Zahlung der zusätzlichen Kosten einer Bankbürgschaft als Folge der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden ist.

    Zum einen stellen die Klägerinnen nämlich bloß Behauptungen auf und tragen nichts Konkretes vor, was die Unruhe und das Unbehagen belegen würde, die die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern hervorgerufen haben soll.

    Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 ihr Ruf Schaden nehmen konnte.

    Auch musste den Klägerinnen bewusst sein, dass die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 eine gewisse Komplexität aufwiesen und dass diese Komplexität zum einen mit der Zahl der Parallelklagen, die vor dem Gericht in unterschiedlichen Verfahrenssprachen nacheinander gegen die Entscheidung K(2005) 4634 erhoben worden waren, und zum anderen mit dem Umstand zusammenhing, dass das Gericht umfangreiche Akten eingehend bearbeiten und insbesondere den Sachverhalt feststellen und den Rechtsstreit einer materiellen Prüfung unterziehen musste.

    Die Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritt jedoch die voraussichtliche Dauer, mit der die Klägerinnen, vor allem bei Einreichung ihrer Klagen, rechnen konnten.

    Auch weist das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 eine Zeitspanne von drei Jahren und zehn Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens auf.

    Unter diesen Umständen bewirkte die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 einen Zustand der Ungewissheit bei den Klägerinnen, der über die gewöhnlich durch ein gerichtliches Verfahren hervorgerufene Ungewissheit hinausging.

    Die Gewährung der von den Klägerinnen als Ersatz ihres immateriellen Schadens beantragten Entschädigung würde angesichts ihrer Höhe faktisch dazu führen, dass der Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße in Frage gestellt würde, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 den Betrag dieser Geldbuße beeinflusste.

    Unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 155 bis 164 angeführten Erwägungen, insbesondere des Ausmaßes der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, des Verhaltens der Klägerinnen, der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, und der Wirksamkeit der vorliegenden Klage, ist nach billigem Ermessen eine Entschädigung von 5 000 Euro für jede der Klägerinnen als angemessener Ersatz des Schadens festzusetzen, der ihnen aufgrund des länger anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden ist, in dem sie sich während der Verfahren T-72/06 und T-79/06 befanden.

    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie den Ersatz der Schäden betrifft, die den Klägerinnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sind, ohne dass das von den Klägerinnen hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten angeordnet zu werden braucht.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T - 72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T - 79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind.

    Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland GmbH und eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T - 72/06 und T - 79/06 jeweils entstanden ist.

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuG, 10.01.2017 - T-577/14
    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht in den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in den genannten Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Der Abschluss einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Groupe Gascogne und einem Investorenkonsortium unter der Führung des Unternehmens Biolandes Technologies wenige Tage nach der Verkündung der Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), beweise, dass sich die Ungewissheit über die Höhe der Geldbuße negativ auf die Führung der Geschäfte der Gruppe ausgewirkt habe.

    Insbesondere beschränken sich die Klägerinnen auf das Vorbringen, die bloße Feststellung, dass die neuen Investoren von Gascogne die Vereinbarung nur wenige Wochen nach den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), abgeschlossen hätten, "genüge" als Nachweis dafür, dass die Lage der Klägerin, wären die Urteile des Gerichts innerhalb der normalen Verfahrensdauer erlassen worden, sehr viel einfacher gewesen wäre und die Übernahme der Gruppe weitaus früher stattgefunden hätte.

    Als Zweites tragen sie vor, ohne den Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wären die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), ungefähr am 30. Mai 2011 verkündet worden.

    Sie machen daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-72/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), geführt hat, und zum anderen in der Rechtssache T-79/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, einem Kläger nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Klagegründe gegen die Feststellungen zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 194, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 105).

    Daraus folgt, dass bei der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 88, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 107).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

    Auszug aus EuG, 10.01.2017 - T-577/14
    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht in den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in den genannten Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Der Abschluss einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Groupe Gascogne und einem Investorenkonsortium unter der Führung des Unternehmens Biolandes Technologies wenige Tage nach der Verkündung der Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), beweise, dass sich die Ungewissheit über die Höhe der Geldbuße negativ auf die Führung der Geschäfte der Gruppe ausgewirkt habe.

    Insbesondere beschränken sich die Klägerinnen auf das Vorbringen, die bloße Feststellung, dass die neuen Investoren von Gascogne die Vereinbarung nur wenige Wochen nach den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), abgeschlossen hätten, "genüge" als Nachweis dafür, dass die Lage der Klägerin, wären die Urteile des Gerichts innerhalb der normalen Verfahrensdauer erlassen worden, sehr viel einfacher gewesen wäre und die Übernahme der Gruppe weitaus früher stattgefunden hätte.

    Als Zweites tragen sie vor, ohne den Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wären die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), ungefähr am 30. Mai 2011 verkündet worden.

    Sie machen daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-72/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), geführt hat, und zum anderen in der Rechtssache T-79/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), geführt hat, verstoßen worden sei.

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 10.01.2017 - T-577/14
    Hierbei ist zwischen den Ausgleichszinsen und den Verzugszinsen zu unterscheiden (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 55).

    Das Ende des Zeitraums, der einen Anspruch auf diese monetäre Neubewertung begründet, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Die Klägerinnen, die einen ihnen entstandenen Verlust geltend machen, haben keinen Beweis dafür vorgelegt, dass der von Gascogne vom 30. Mai 2011 bis zum 16. November 2011 zur Begleichung der Kosten der Bankbürgschaft gezahlte Betrag Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte hätte erbringen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

    Dagegen spiegelt sich die mit der Zeit zunehmende Geldentwertung in der jährlichen Inflationsrate wider, die in dem Mitgliedstaat, in dem Gascogne ihren Sitz hat, für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

    Der Satz dieser Verzugszinsen ist in den Grenzen des Antrags der Klägerinnen festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T-271/04, EU:T:2007:128, Rn. 184).

  • EuG, 02.02.2015 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

    Auszug aus EuG, 10.01.2017 - T-577/14
    Mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), hat das Gericht die vom Gerichtshof der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 11. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), eingelegt, das unter dem Aktenzeichen C-125/15 P in das Register eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), hat das Gericht die vom Gerichtshof der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Der Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, sind daher ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), entschieden worden ist.

    Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T - 577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), entschieden worden ist.

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

    Auszug aus EuG, 10.01.2017 - T-577/14
    Bei der Festlegung der Länge der Verjährungsfrist ist insbesondere berücksichtigt worden, welche Zeit der nach seinem eigenen Vorbringen Geschädigte benötigt, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen und die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen werden können (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 33, vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, C-136/01 P, EU:C:2002:458, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann im Übrigen die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für einen Anspruch aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 28. Februar 2013, 1nalca und Cremonini/Kommission, C-460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 70).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuG, 10.01.2017 - T-577/14
    Außerdem ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung bezieht sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht (Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T-383/00, EU:T:2005:453, Rn. 193, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21).

    Allerdings muss das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden sein (Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127, und Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T-279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 61).

    Anders gesagt, selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, könnte dieser Beitrag wegen der Verantwortlichkeit anderer, etwa der des Klägers, zu fernliegend sein (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 59, und Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 132).

  • EuG, 26.11.2008 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.01.2017 - T-577/14
    Das Ende des Zeitraums, der einen Anspruch auf diese monetäre Neubewertung begründet, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Die Klägerinnen, die einen ihnen entstandenen Verlust geltend machen, haben keinen Beweis dafür vorgelegt, dass der von Gascogne vom 30. Mai 2011 bis zum 16. November 2011 zur Begleichung der Kosten der Bankbürgschaft gezahlte Betrag Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte hätte erbringen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

    Dagegen spiegelt sich die mit der Zeit zunehmende Geldentwertung in der jährlichen Inflationsrate wider, die in dem Mitgliedstaat, in dem Gascogne ihren Sitz hat, für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 10.01.2017 - T-577/14
    Dieses Recht, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts bereits vor dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte bekräftigt worden ist, gilt auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Rechtsstreitigkeiten über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betrafen und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für einen Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, einem Kläger nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Klagegründe gegen die Feststellungen zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 194, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 105).

  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuGH, 18.12.2015 - C-125/15

    Gerichtshof / Gascogne

  • EuGH, 08.05.2014 - C-414/12

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 31.03.2011 - C-433/10

    Mauerhofer / Kommission

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 12.05.2010 - C-350/09

    CPEM / Kommission

  • EuG, 06.07.2006 - T-43/06

    Cofira-Sac / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-297/12

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

  • EuG, 30.06.2009 - T-444/07

    CPEM / Kommission - ESF - Streichung eines Zuschusses - Bericht des OLAF

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Branche der

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag -

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuG, 15.03.2016 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

  • EuG, 13.09.2010 - T-26/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem

  • EuGH, 03.07.2014 - C-84/13

    Electrabel / Kommission

  • EuG, 28.01.1999 - T-230/95

    BAI / Kommission

  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 16.07.2009 - C-481/07

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission

  • EuGH, 18.07.2002 - C-136/01

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 07.06.2017 - T-673/15

    Guardian Europe / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der

    Dazu genügt der Hinweis, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch einen Verstoß gegen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Wahrung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens durch ein Unionsgericht entstanden sein soll, die Union vom Gerichtshof der Europäischen Union vertreten wird (vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union, T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2, Rn. 14 bis 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 22 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er garantiert die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und ermöglicht den Schutz der Rechte der Klägerin (Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 47).

    Zu beachten ist insoweit namentlich, dass das Verfahren zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens nicht dadurch unterbrochen oder verzögert wurde, dass das Gericht irgendeine prozessleitende Maßnahme getroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 65 bis 74).

    Somit kann der Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während der Dauer der Überschreitung nicht durch die ursprüngliche Entscheidung der Klägerin aufgelöst worden sein, einen Teil der mit der Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 115 bis 121).

    Soweit die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht hat, dass die Kosten, die sie zwischen dem 27. Juli 2010 und dem 27. September 2012 für die Bankbürgschaft gezahlt hat, in Höhe des von der EZB auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten hätten verzinst werden können, ist festzustellen, dass die mit dem Zeitablauf verbundene Geldentwertung in der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate, begrenzt durch den Antrag der Klägerin, zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 168 bis 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zinssatz der Verzugszinsen gilt der von der EZB für ihre Refinanzierungsgeschäfte festgelegte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten, wie von der Klägerin beantragt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 178 bis 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die durch die von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), sowie von Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne eingelegten Rechtsmittel aufgeworfen werden, die sich gegen das Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), richten, durch das diesen Gesellschaften bestimmte Summen als Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen worden sind, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen entstanden war, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06)(4) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06)(5), ergingen.

    Hinsichtlich der Kosten hat das Gericht angeordnet: i) Die Union trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14)(11), entschieden worden ist.

    - Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14) aufzuheben;.

    3 EU:T:2017:1.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen Seite sowie die Gascogne Sack Deutschland GmbH und die Gascogne SA auf der anderen Seite die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-72/06 und T-79/06), ergangen sind, sowie auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland und einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens jeweils entstanden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), entschieden worden ist.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T - 577/14, EU:T:2017:1), wird aufgehoben.

  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

    Das Gericht hat in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Printeos ab Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission Verzugszinsen zum Refinanzierungszinssatz der EZB zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte zuzusprechen sind, und dafür das Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 178 und 179), angeführt.

    Es ist somit festzustellen, dass das Gericht für die Zurückweisung des in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Antrags von Printeos außer dem Verweis auf die Rn. 178 und 179 des Urteils vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1), keine Begründung angeführt hat.

    Wie aus dessen Rn. 171 bis 173 hervorgeht, betrifft das Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1), jedoch einen anderen Fall als den hier vorliegenden, da in diesem Urteil Ausgleichszinsen ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage gewährt worden waren und deshalb die Gewährung von Verzugszinsen für denselben Zeitraum nicht gerechtfertigt war.

  • EuG, 07.02.2018 - T-436/16

    AEIM und Kazenas / Kommission

    Le délai de prescription prévu par l'article 46 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne a été déterminé en tenant compte, notamment, du temps nécessaire à la partie prétendument lésée pour rassembler des informations appropriées en vue d'un recours éventuel ainsi que pour vérifier les faits susceptibles d'être invoqués au soutien de ce recours (ordonnance du 18 juillet 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Commission, C-136/01 P, EU:C:2002:458, point 28 ; arrêts du 8 novembre 2012, Evropaïki Dynamiki/Commission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, point 33, et du 10 janvier 2017, Gascogne Sack Deutschland et Gascogne/Union européenne, T-577/14, EU:T:2017:1, point 42).

    Par ailleurs, il y a lieu de rappeler que les conditions auxquelles se trouve subordonnée l'obligation de réparation des dommages visés à l'article 340, deuxième alinéa, TFUE et, ainsi, les règles de prescription régissant les actions tendant à la réparation desdits dommages, ne sauraient être fondées sur des critères autres que strictement objectifs (arrêts du 17 juillet 2008, Commission/Cantina sociale di Dolianova e.a., C-51/05 P, EU:C:2008:409, point 59 ; du 8 novembre 2012, Evropaïki Dynamiki/Commission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, point 36, et du 10 janvier 2017, Gascogne Sack Deutschland et Gascogne/Union européenne, T-577/14, EU:T:2017:1, point 44).

    En troisième et dernier lieu, pour autant que les requérants demandent la condamnation de l'Union au versement d'intérêts moratoires, il convient de rappeler qu'il ressort de la jurisprudence que l'obligation de payer de tels intérêts naît, en principe, à partir de l'arrêt qui constate l'obligation de réparer le préjudice (voir arrêt du 10 janvier 2017, Gascogne Sack Deutschland et Gascogne/Union européenne, T-577/14, EU:T:2017:1, point 178 et jurisprudence citée).

  • EuG, 21.12.2021 - T-721/18

    Apostolopoulou und Apostolopoulou-Chrysanthaki/ Kommission

    Daher kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ein Kläger seine auf die Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV gestützte Schadensersatzklage gegen die Union richten, die Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechunng).

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts wird jedoch die Union, wenn ihre Haftung durch die Handlung einer ihrer Organe ausgelöst wird, vor dem Gericht durch das Organ oder die Organe vertreten, dem oder denen der haftungsbegründende Tatbestand zur Last gelegt wird (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

    71 Für Beispiele von Rechtssachen, die zeigen, dass Kläger die Europäische Union grundsätzlich mit Erfolg wegen Verlusten aufgrund der überlangen Verfahrensdauer eines Nichtigkeitsverfahrens verklagen können, obwohl ihre Nichtigkeitsklagen zuvor abgewiesen wurden, vgl. Urteile vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2017:48), vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1), sowie vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377).
  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

    Da die Klägerin im Rahmen ihres zweiten Klageantrags die Gewährung von Verzugszinsen auf den oben in Rn. 75 genannten, als Entschädigung zu zahlenden Betrag beantragt hat, sind Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission zuzusprechen, und zwar, wie beantragt, zum Refinanzierungszinssatz der EZB zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte entsprechend Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 178 und 179).
  • EuG, 01.09.2021 - T-377/20

    KN/ EWSA

    Um Ersatz für einen von einem anderen Organ verursachten Schaden zu erlangen, muss der Kläger seine Schadensersatzklage gegen das Organ richten, dem der haftungsbegründende Tatbestand zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

    Grundsätzlich werden Zinsen, mit denen die Zeit ausgeglichen werden soll, die bis zur gerichtlichen Bestimmung der Schadenshöhe verstreicht, unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung, als "Ausgleichszinsen" bezeichnet und sind Teil des zu leistenden Ersatzes, vgl. Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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