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   EuG, 10.01.2019 - T-160/17   

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EuG, 10.01.2019 - T-160/17 (https://dejure.org/2019,55)
EuG, Entscheidung vom 10.01.2019 - T-160/17 (https://dejure.org/2019,55)
EuG, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - T-160/17 (https://dejure.org/2019,55)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    RY / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Unbefristeter Vertrag - Entlassung - Bruch des Vertrauensverhältnisses - Anhörungsrecht - Beweislast

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Dienst; Bedienstete auf Zeit; Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten; Unbefristeter Vertrag; Entlassung; Bruch des Vertrauensverhältnisses; Anhörungsrecht; Beweislast

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuG, 10.01.2019 - T-160/17
    Es ist festzustellen, dass diese Vorschrift, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, allgemein anwendbar ist (Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 84).

    Ebenso hat der Gerichtshof stets die Bedeutung des Rechts auf Anhörung und seinen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung bekräftigt, indem er dargelegt hat, dass dieses Recht in allen Verfahren gelten muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieses Recht auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Anhörungsrecht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-111/02

    Parlament / Reynolds

    Auszug aus EuG, 10.01.2019 - T-160/17
    Dieser weite Ermessensspielraum des Mitglieds der Kommission bei der Auswahl seiner Mitarbeiter rechtfertigt sich insbesondere aus der besonderen Natur der im Kabinett eines Mitglieds der Kommission wahrgenommenen Aufgaben und der Notwendigkeit, ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Mitglied der Kommission und seinen Mitarbeitern aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Parlament/Reynolds, C-111/02 P, EU:C:2004:265, Rn. 51).

    Fünftens ist hervorzuheben, dass sich die Kommission zur Stützung der Annahme, dass keine Verpflichtung bestanden habe, den Kläger vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zu hören, nicht auf das Urteil vom 29. April 2004, Parlament/Reynolds (C-111/02 P, EU:C:2004:265), stützen kann.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-59/06

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.01.2019 - T-160/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Entscheidung nur unter Wahrung des Anhörungsrechts getroffen werden kann, die betroffene Person in die Lage versetzt werden muss, ihren Standpunkt zu der beabsichtigten Maßnahme im Rahmen eines von der Anstellungsbehörde initiierten schriftlichen oder mündlichen Austauschs sachgerecht zur Kenntnis zu bringen, wobei dieser Behörde hierfür die Beweislast obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C-59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 47, und vom 3. Juni 2015, BP/FRA, T-658/13 P, EU:T:2015:356, Rn. 54).

    Schließlich ist festzustellen, dass, auch wenn das Vorbringen des Klägers zu den von der Kommission behaupteten Treffen in den Monaten September und Dezember 2015 keine Erläuterungen oder nähere Begründungen enthält, die Feststellung genügt, dass er die Ausführungen der Kommission, wonach er im Lauf dieser Treffen wirksam gehört worden sei, bestreitet und dass bloße Behauptungen der Kommission nicht mehr Gewicht haben können als das Bestreiten der Gegenseite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C-59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 69 und 70).

  • EuGöD, 12.12.2013 - F-129/12

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Auszug aus EuG, 10.01.2019 - T-160/17
    Soweit sich also die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union beruft, wonach die betroffene Person, wenn eine Kündigungsentscheidung wegen eines Vertrauensverlusts getroffen wird, nicht über Verfahrensgarantien wie das Recht auf Anhörung im Verwaltungsverfahren verfügt (Urteile vom 24. Februar 2010, P/Parlament, F-89/08, EU:F:2010:11, Rn. 31 bis 33, vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament, F-116/07, F-13/08 und F-31/08, EU:F:2010:77, Rn. 100 und 101, sowie vom 24. Oktober 2011, P/Parlament, T-213/10 P, EU:T:2011:617, Rn. 43), genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst bei späterer Gelegenheit entschieden hat, nunmehr die Bestimmungen der Charta zu berücksichtigen sind, die den Verträgen rechtlich gleichrangig sind (Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 37, und vom 22. Mai 2014, CU/EWSA, F-42/13, EU:F:2014:106, Rn. 37).

    Im Übrigen muss die Anstellungsbehörde, auch wenn es ihr nicht obliegt, die Beurteilung des betreffenden Mitglieds der Kommission, ob es tatsächlich zu einem Bruch des Vertrauensverhältnisses gekommen ist, durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen, dennoch zunächst prüfen, ob das Fehlen oder der Verlust eines Vertrauensverhältnisses tatsächlich geltend gemacht wird, sich sodann vergewissern, ob der Sachverhalt sich tatsächlich genauso zugetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, CU/EWSA, F-42/13, EU:F:2014:106, Rn. 41), und schließlich Gewissheit darüber erlangen, dass angesichts der vorgebrachten Gründe das Kündigungsbegehren nicht mit einer Verletzung der Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 41) oder auch einem Machtmissbrauch behaftet ist.

  • EuGöD, 22.05.2014 - F-42/13

    CU / EWSA

    Auszug aus EuG, 10.01.2019 - T-160/17
    Soweit sich also die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union beruft, wonach die betroffene Person, wenn eine Kündigungsentscheidung wegen eines Vertrauensverlusts getroffen wird, nicht über Verfahrensgarantien wie das Recht auf Anhörung im Verwaltungsverfahren verfügt (Urteile vom 24. Februar 2010, P/Parlament, F-89/08, EU:F:2010:11, Rn. 31 bis 33, vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament, F-116/07, F-13/08 und F-31/08, EU:F:2010:77, Rn. 100 und 101, sowie vom 24. Oktober 2011, P/Parlament, T-213/10 P, EU:T:2011:617, Rn. 43), genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst bei späterer Gelegenheit entschieden hat, nunmehr die Bestimmungen der Charta zu berücksichtigen sind, die den Verträgen rechtlich gleichrangig sind (Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 37, und vom 22. Mai 2014, CU/EWSA, F-42/13, EU:F:2014:106, Rn. 37).

    Im Übrigen muss die Anstellungsbehörde, auch wenn es ihr nicht obliegt, die Beurteilung des betreffenden Mitglieds der Kommission, ob es tatsächlich zu einem Bruch des Vertrauensverhältnisses gekommen ist, durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen, dennoch zunächst prüfen, ob das Fehlen oder der Verlust eines Vertrauensverhältnisses tatsächlich geltend gemacht wird, sich sodann vergewissern, ob der Sachverhalt sich tatsächlich genauso zugetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, CU/EWSA, F-42/13, EU:F:2014:106, Rn. 41), und schließlich Gewissheit darüber erlangen, dass angesichts der vorgebrachten Gründe das Kündigungsbegehren nicht mit einer Verletzung der Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 41) oder auch einem Machtmissbrauch behaftet ist.

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus EuG, 10.01.2019 - T-160/17
    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll dieses Recht es dieser Person insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände ihrer persönlichen Situation vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37).

    Demnach soll dieses Recht es der Verwaltung ermöglichen, das Verfahren so durchzuführen, dass sie in Kenntnis aller Umstände entscheiden und ihre Entscheidung angemessen begründen kann, damit der Betroffene gegebenenfalls von seinem Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wirksam Gebrauch machen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 59).

  • EuGöD, 24.02.2010 - F-89/08

    P / Parlament

    Auszug aus EuG, 10.01.2019 - T-160/17
    Soweit sich also die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union beruft, wonach die betroffene Person, wenn eine Kündigungsentscheidung wegen eines Vertrauensverlusts getroffen wird, nicht über Verfahrensgarantien wie das Recht auf Anhörung im Verwaltungsverfahren verfügt (Urteile vom 24. Februar 2010, P/Parlament, F-89/08, EU:F:2010:11, Rn. 31 bis 33, vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament, F-116/07, F-13/08 und F-31/08, EU:F:2010:77, Rn. 100 und 101, sowie vom 24. Oktober 2011, P/Parlament, T-213/10 P, EU:T:2011:617, Rn. 43), genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst bei späterer Gelegenheit entschieden hat, nunmehr die Bestimmungen der Charta zu berücksichtigen sind, die den Verträgen rechtlich gleichrangig sind (Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 37, und vom 22. Mai 2014, CU/EWSA, F-42/13, EU:F:2014:106, Rn. 37).
  • EuGöD, 07.07.2010 - F-116/07

    Tomas / Parlament

    Auszug aus EuG, 10.01.2019 - T-160/17
    Soweit sich also die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union beruft, wonach die betroffene Person, wenn eine Kündigungsentscheidung wegen eines Vertrauensverlusts getroffen wird, nicht über Verfahrensgarantien wie das Recht auf Anhörung im Verwaltungsverfahren verfügt (Urteile vom 24. Februar 2010, P/Parlament, F-89/08, EU:F:2010:11, Rn. 31 bis 33, vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament, F-116/07, F-13/08 und F-31/08, EU:F:2010:77, Rn. 100 und 101, sowie vom 24. Oktober 2011, P/Parlament, T-213/10 P, EU:T:2011:617, Rn. 43), genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst bei späterer Gelegenheit entschieden hat, nunmehr die Bestimmungen der Charta zu berücksichtigen sind, die den Verträgen rechtlich gleichrangig sind (Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 37, und vom 22. Mai 2014, CU/EWSA, F-42/13, EU:F:2014:106, Rn. 37).
  • EuG, 14.09.2011 - T-236/02

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.01.2019 - T-160/17
    Unter den Umständen des vorliegenden Falls anzunehmen, dass die Anstellungsbehörde zwingend eine identische Entscheidung getroffen hätte, wenn es dem Kläger ermöglicht worden wäre, im Lauf des Verwaltungsverfahrens sachgerecht seinen Standpunkt geltend zu machen, liefe daher darauf hinaus, das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Anhörungsrecht inhaltlich auszuhöhlen, da gerade der Inhalt dieses Rechts verlangt, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, den in Rede stehenden Entscheidungsprozess zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2011, Marcuccio/Kommission, T-236/02, EU:T:2011:465, Rn. 115, und vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ, T-395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 80).
  • EuG, 24.10.2011 - T-213/10

    P / Parlament

    Auszug aus EuG, 10.01.2019 - T-160/17
    Soweit sich also die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union beruft, wonach die betroffene Person, wenn eine Kündigungsentscheidung wegen eines Vertrauensverlusts getroffen wird, nicht über Verfahrensgarantien wie das Recht auf Anhörung im Verwaltungsverfahren verfügt (Urteile vom 24. Februar 2010, P/Parlament, F-89/08, EU:F:2010:11, Rn. 31 bis 33, vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament, F-116/07, F-13/08 und F-31/08, EU:F:2010:77, Rn. 100 und 101, sowie vom 24. Oktober 2011, P/Parlament, T-213/10 P, EU:T:2011:617, Rn. 43), genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst bei späterer Gelegenheit entschieden hat, nunmehr die Bestimmungen der Charta zu berücksichtigen sind, die den Verträgen rechtlich gleichrangig sind (Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 37, und vom 22. Mai 2014, CU/EWSA, F-42/13, EU:F:2014:106, Rn. 37).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

  • EuG, 03.06.2015 - T-658/13

    BP / FRA

  • EuGöD, 09.09.2015 - F-28/14

    De Loecker / EAD

  • EuG, 18.09.2015 - T-653/13

    Wahlström / FRONTEX

  • EuGöD, 08.10.2015 - F-106/13

    DD / FRA

  • EuG, 05.10.2016 - T-395/15

    ECDC / CJ

  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten -

  • EuGH, 11.07.2006 - C-432/04

    DER GERICHTSHOF STELLT FEST, DASS FRAU CRESSON IHRE PFLICHTEN ALS MITGLIED DER

  • EuGH, 09.02.2017 - C-560/14

    M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuG, 16.06.2021 - T-355/19

    EG/ Ausschuss der Regionen

    Insbesondere garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T-160/17, EU:T:2019:1, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem Kontext wie dem vorliegenden hat die Einstellungsbehörde nachzuweisen, dass das Anhörungsrecht des Betroffenen gewahrt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C-59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 47, vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T-160/17, EU:T:2019:1, Rn. 48, und vom 7. November 2019, WN/Parlament, T-431/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:781, Rn. 44).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nur dann zur Aufhebung der am Ende des betreffenden Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T-160/17, EU:T:2019:1, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340

    3 Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission (T-160/17, EU:T:2019:1).

    11 Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission (T-160/17, EU:T:2019:1, Rn. 38).

    14 Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission (T-160/17, EU:T:2019:1, Rn. 31).

  • EuG, 23.09.2020 - T-338/19

    Walsh/ Kommission

    Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Rechts auf Anhörung nur dann zur Aufhebung der am Ende des betreffenden Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung führt, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T-160/17, EU:T:2019:1, Rn. 51).

    Unter den Umständen des vorliegenden Falls, in dem die Klägerin nicht einmal wusste, dass ein Vertrauensarzt um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ersucht worden war und dass dieses Gutachten vorlag, würde jedoch die Annahme, dass die Einstellungsbehörde zwangsläufig eine identische Entscheidung erlassen hätte, wenn es der Klägerin ermöglicht worden wäre, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren sachgerecht geltend zu machen, ebenfalls darauf hinauslaufen, das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Grundrecht auf Anhörung inhaltlich auszuhöhlen, da der Inhalt dieses Rechts gerade impliziert, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, den in Rede stehenden Entscheidungsprozess zu beeinflussen (vgl. Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T-160/17, EU:T:2019:1, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta garantierten gerichtlichen Kontrolle eine umfassende Prüfung des Sachverhalts durch den Unionsrichter verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2013, L/Parlament, T-317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 70, und vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T-160/17, EU:T:2019:1, Rn. 38).
  • EuG, 09.12.2020 - T-714/18

    Adraces/ Kommission

    Deuxièmement, s'agissant de la référence faite par la requérante à l'arrêt du 10 janvier 2019, RY/Commission (T-160/17, EU:T:2019:1, points 36 à 38), c'est à juste titre que la Commission relève qu'il concerne un autre domaine du droit, à savoir celui des contrats d'agents temporaires conclus en application du régime applicable aux autres agents de l'Union.

    Même à supposer que, en l'espèce, le droit d'être entendu ait exigé de la Commission d'entendre la requérante sur un éventuel motif de résiliation, un tel manquement ne serait pas susceptible d'invalider la résiliation de la convention-cadre, dès lors que cette dernière n'a pas démontré que, en l'absence d'une telle irrégularité, la Commission aurait abouti à un résultat différent (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 10 janvier 2019, RY/Commission, T-160/17, EU:T:2019:1, point 51 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.11.2023 - T-790/21

    PL/ Kommission

    Lorsque, comme en l'occurrence, une décision ne peut être prise que dans le respect du droit d'être entendu, l'intéressé doit être mis en mesure de faire connaître utilement son point de vue au sujet de la mesure envisagée, dans le cadre d'un échange écrit ou oral engagé par l'administration et dont la preuve incombe à celle-ci (voir arrêt du 10 janvier 2019, RY/Commission, T-160/17, EU:T:2019:1, point 45 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 268, 270, 340

    Mit Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission (T-160/17, EU:T:2019:1), hob das Gericht die Entscheidung der Kommission über die Beendigung des Vertrags von OH mit der Begründung auf, dass sein Recht auf vorherige Anhörung nicht beachtet worden sei.
  • EuG, 07.03.2019 - T-59/17

    L / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierter parlamentarischer Assistent

    Insoweit hat die Einstellungsbehörde sich zum einen - auch wenn es nicht ihre Sache ist, die Beurteilung des betreffenden Abgeordneten, das Vertrauensverhältnis sei tatsächlich zerstört, durch ihre eigene zu ersetzen - gleichwohl zu vergewissern, dass die angegebene Begründung auf Tatsachen beruht, die sie plausibel erscheinen lassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T-160/17, EU:T:2019:1, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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