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   EuG, 10.02.2021 - T-767/17 DEP   

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EuG, 10.02.2021 - T-767/17 DEP (https://dejure.org/2021,2636)
EuG, Entscheidung vom 10.02.2021 - T-767/17 DEP (https://dejure.org/2021,2636)
EuG, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - T-767/17 DEP (https://dejure.org/2021,2636)
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  • EuG, 07.09.2017 - T-46/13

    Sabores de Navarra / EUIPO - Frutas Solano (KIT, EL SABOR DE NAVARRA)

    Auszug aus EuG, 10.02.2021 - T-767/17
    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (Beschluss vom 7. September 2017, Sabores de Navarra/EUIPO - Frutas Solano [KIT, EL SABOR DE NAVARRA], T-46/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:624, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Kostenfestsetzung hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschluss vom 7. September 2017, KIT, EL SABOR DE NAVARRA, T-46/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:624, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen hat (Beschluss vom 7. September 2017, KIT, EL SABOR DE NAVARRA, T-46/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:624, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.02.2019 - T-767/17

    Eglo Leuchten/ EUIPO - Briloner Leuchten (Lampe) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 10.02.2021 - T-767/17
    wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 7. Februar 2019, Eglo Leuchten/EUIPO - Briloner Leuchten (Lampe) (T-767/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:67), zu erstatten sind,.

    Mit Urteil vom 7. Februar 2019 in der Rechtssache Eglo Leuchten/EUIPO - Briloner Leuchten (Lampe) (T-767/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:67, im Folgenden: Hauptsacheverfahren) hat das Gericht die Klage abgewiesen und nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Klägerin die dem EUIPO und der Streithelferin entstandenen Kosten auferlegt.

    Im vorliegenden Fall beantragt die Streithelferin, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten in der dem Urteil Eglo Leuchten/EUIPO - Briloner Leuchten (Lampe) (T-767/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:67) zugrunde liegenden Rechtssache auf 5 955, 73 Euro festzusetzen.

  • EuG, 07.07.2011 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop

    Auszug aus EuG, 10.02.2021 - T-767/17
    Zum Fehlen genauer Angaben der Antragstellerin zu den Einzelheiten der Aufwendungen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht durch das Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert ist, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die geltend gemachten Forderungen zwangsläufig streng beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Dezember 2014, Longinidis/Cedefop, T-283/08 P-DEP, EU:T:2014:1083, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2014 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren -

    Auszug aus EuG, 10.02.2021 - T-767/17
    Zum Fehlen genauer Angaben der Antragstellerin zu den Einzelheiten der Aufwendungen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht durch das Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert ist, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die geltend gemachten Forderungen zwangsläufig streng beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Dezember 2014, Longinidis/Cedefop, T-283/08 P-DEP, EU:T:2014:1083, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.03.2017 - T-489/16

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.02.2021 - T-767/17
    Außerdem berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Tatsache, dass die Streithelferin den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag stellen musste, weil die Klägerin, wie oben in Rn. 6 festgestellt, den Schreiben der Streithelferin, mit denen diese die Kosten von der Klägerin gefordert hatte, nicht nachgekommen war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. März 2017, Marcuccio/Kommission, T-489/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:185, Rn. 29).
  • EuG, 18.10.2018 - T-317/16

    Moravia Consulting/ EUIPO - Citizen Systems Europe (SDC-888TII RU)

    Auszug aus EuG, 10.02.2021 - T-767/17
    Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Streithelferin von dieser zum einen bereits im Verwaltungsverfahren und insbesondere vor der Beschwerdekammer beauftragt worden war und sie zum anderen auch in der dem Urteil vom 7. Februar 2019, Eglo Leuchten/EUIPO - Di-Ka (Lampe) (T-766/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:68, im Folgenden: Rechtssache T-766/17), zugrunde liegenden Rechtssache vertreten hatte, die dieselben Fragen wie das Hauptsacheverfahren betraf, geeignet ist, die im Hauptsacheverfahren erforderliche Arbeit zu verringern und zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T-34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 43 und 45, und vom 18. Oktober 2018, Moravia Consulting/EUIPO - Citizen Systems Europe [SDC-888TII RU], T-317/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:737, Rn. 19).
  • EuG, 21.12.2010 - T-34/02

    Le Levant 015 u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 10.02.2021 - T-767/17
    Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Streithelferin von dieser zum einen bereits im Verwaltungsverfahren und insbesondere vor der Beschwerdekammer beauftragt worden war und sie zum anderen auch in der dem Urteil vom 7. Februar 2019, Eglo Leuchten/EUIPO - Di-Ka (Lampe) (T-766/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:68, im Folgenden: Rechtssache T-766/17), zugrunde liegenden Rechtssache vertreten hatte, die dieselben Fragen wie das Hauptsacheverfahren betraf, geeignet ist, die im Hauptsacheverfahren erforderliche Arbeit zu verringern und zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T-34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 43 und 45, und vom 18. Oktober 2018, Moravia Consulting/EUIPO - Citizen Systems Europe [SDC-888TII RU], T-317/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:737, Rn. 19).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-591/12

    Panrico / Bimbo

    Auszug aus EuG, 10.02.2021 - T-767/17
    Denn erstens lässt das Fehlen ausdrücklicher Angaben in den beiden Rechnungen zum Datum jeder einzelnen Leistung und, was die Rechnung vom 9. November 2018 angeht, zur Dauer jeder einzelnen vom Rechtsanwalt der Streithelferin erbrachten Leistung weder den Schluss zu, dass die oben in Rn. 22 genannten Auslagen nicht ehrlich angegeben und nicht tatsächlich entstanden wären, noch kann dadurch deren Erforderlichkeit in Zweifel gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juli 2016, Panrico/Bimbo, C-591/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:591, Rn. 21 und 22).
  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

    Auszug aus EuG, 10.02.2021 - T-767/17
    Da die Streithelferin jedoch keine detaillierte Aufstellung zur Anzahl der Stunden vorgelegt hat, die von ihrem Rechtsanwalt aufgewendet wurden, insbesondere nicht in Bezug auf die Rechnung vom 9. November 2018, ist es Sache des Unionsrichters, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM - Lehning entreprise [ANGIPAX], T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.02.2019 - T-766/17

    Eglo Leuchten/ EUIPO - Di-Ka (Lampe)

    Auszug aus EuG, 10.02.2021 - T-767/17
    Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Streithelferin von dieser zum einen bereits im Verwaltungsverfahren und insbesondere vor der Beschwerdekammer beauftragt worden war und sie zum anderen auch in der dem Urteil vom 7. Februar 2019, Eglo Leuchten/EUIPO - Di-Ka (Lampe) (T-766/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:68, im Folgenden: Rechtssache T-766/17), zugrunde liegenden Rechtssache vertreten hatte, die dieselben Fragen wie das Hauptsacheverfahren betraf, geeignet ist, die im Hauptsacheverfahren erforderliche Arbeit zu verringern und zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T-34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 43 und 45, und vom 18. Oktober 2018, Moravia Consulting/EUIPO - Citizen Systems Europe [SDC-888TII RU], T-317/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:737, Rn. 19).
  • EuG, 02.12.2010 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge)

  • EuGH, 10.07.2012 - C-582/11

    Rügen Fisch / HABM - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 und

  • EuGH, 14.11.2013 - C-582/11

    Schwaaner Fischwaren / Rügen Fisch - Kostenfestsetzung

  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

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