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   EuG, 10.03.1995 - T-395/94 R   

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EuG, 10.03.1995 - T-395/94 R (https://dejure.org/1995,4495)
EuG, Entscheidung vom 10.03.1995 - T-395/94 R (https://dejure.org/1995,4495)
EuG, Entscheidung vom 10. März 1995 - T-395/94 R (https://dejure.org/1995,4495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Seeverkehr - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Streithilfe - Vertraulichkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf einstweilige Anordnung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fumus boni iuris; Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes; Änderungen der Bedingungen des ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 85 Abs. 3; ; EGV Art. 185; ; EGV Art. 186; ; Verordnung Nr. 4056/86 Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 10.03.1995 - T-395/94
    34 und 35, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, Randnr. 31).
  • EuG, 16.07.1992 - T-29/92
    Auszug aus EuG, 10.03.1995 - T-395/94
    34 und 35, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, Randnr. 31).
  • EuG, 14.12.1993 - T-543/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ;

    Auszug aus EuG, 10.03.1995 - T-395/94
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 27) ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
  • EuGH, 13.06.1989 - 56/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen -

    Auszug aus EuG, 10.03.1995 - T-395/94
    15 und 18, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnrn.
  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

    Auszug aus EuG, 10.03.1995 - T-395/94
    Unter Berufung auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R (RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141) tragen sie vor, daß die Anwendung der streitigen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens zur Hauptsache die Ursache einer unumkehrbaren Entwicklung des Marktes wäre, was für sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen würde.
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Mit Beschluss vom 10. März 1995 gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der TAA-Entscheidung für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im Rahmen der kombinierten Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595).

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der TAA-Entscheidung ab, soweit sie nicht Artikel 5 der Entscheidung betraf (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875) (im Folgenden: TAA-Urteil).

    Auch habe die Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung, das zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) geführt habe, unter Hinweis auf das EIEIA erklärt, dass die Anmeldung und Anwendung von Vereinbarungen, die mit Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und dem Bericht von Juni 1994 im Einklang stünden, jedes weitere Verfahren offensichtlich gegenstandslos machen würden und dass sie daher keinerlei Schritte zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen unternommen habe.

    Aus diesen Erklärungen gehe hervor, dass die Kommission bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekundet habe, den Klägerinnen in der Rechtssache TACA - trotz des Aussetzungsbeschlusses vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R - Geldbußen aufzuerlegen.

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Angesichts des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R) (Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165) sind die Parteien übereingekommen, dass die Kommission den Vollzug des Verbotes der von den Klägerinnen vereinbarten gemeinsamen Festsetzung der Frachtraten für die Landtransportdienste bis zum Erlass des Urteils des Gerichtsin der Rechtssache T-395/94 (Atlantic Container Line u. a.) oder in der vorliegenden Rechtssache nicht weiterbetreibt.

    Vor diesem Hintergrund hat der Präsident des Gerichts auf Antrag der Parteien am 31. Oktober 1995 beschlossen, das Verfahren der einstweiligen Anordnung auszusetzen, bis das erste Urteil, sei es in der Rechtssache T-395/94, sei es in der vorliegenden Rechtssache, verkündet ist.

    Durch eine ausdrückliche Verweisung auf die Rechtssachen T-395/94 und T-395/94 R berufen sich die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf das Vorbringen in diesen beiden Rechtssachen.

    Im vorliegenden Fall verweist die Klageschrift (Nr. 1.37), "so weit möglich und erforderlich, ... auf das Vorbringen ... und die ... vorgelegten Beweise in den Rechtssachen T-395/94 und T-395/94 R, soweit diese die Frage der Festsetzung multimodaler Tarife durch Konferenzen betreffen".

    Dies ist eine so allgemeine Verweisung auf die Ausführungen in der Rechtssache T-395/94, dass das Gericht nicht in der Lage ist, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

    Dasselbe gilt für dieVerweisung in Nummer 11.25 der Klageschrift auf das gesamte Vorbringen in der Rechtssache T-395/94 R, das in Nummer 11.26 der Klageschrift kurz zusammengefasst wird.

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

    Mit Beschluss vom 10. März 1995 gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der TAA-Entscheidung für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im Rahmen der kombinierten Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595).

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der TAA-Entscheidung ab, soweit sie nicht Artikel 5 der Entscheidung betraf (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875) (im Folgenden: TAA-Urteil).

    Auch habe die Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung, das zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) geführt habe, unter Hinweis auf das EIEIA erklärt, dass die Anmeldung und Anwendung von Vereinbarungen, die mit Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und dem Bericht von Juni 1994 im Einklang stünden, jedes weitere Verfahren offensichtlich gegenstandslos machen würden und dass sie daher keinerlei Schritte zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen unternommen habe.

    Aus diesen Erklärungen gehe hervor, dass die Kommission bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekundet habe, den Klägerinnen in der Rechtssache TACA - trotz des Aussetzungsbeschlusses vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R - Geldbußen aufzuerlegen.

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    340 Microsoft weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein schwerwiegender und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe, wenn eine Partei zum sofortigen Vollzug einer Entscheidung verpflichtet sei, die Änderungen struktureller Art mit sich bringen oder die Partei daran hindern würde, wesentliche Aspekte ihrer Geschäftspolitik festzulegen (Beschluss RTE u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 251, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache C-56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1993, II-131, vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595, Bayer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 138, vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, und IMS Health/Kommission, zitiert oben in Randnr. 133).
  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

    34 und 35; Beschlüsse des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, Randnr. 31, vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595, Randnr. 55, und vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, Randnr. 66).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    1 Die Kommission hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß eingelegt, den der Präsident des Gerichts erster Instanz am 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R erlassen hat und mit dem er einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 94/980/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/34.446 ° Trans Atlantic Agreement [TAA]; ABl. L 376, S. 1) teilweise stattgegeben hat.
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Gerichtshofes im Beschluss Kommission/Atlantic Container Line den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595, im Folgenden: Beschluss Atlantic Container Line/Kommission) bestätigt hat.
  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

    In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Gerichts in den Randnummern 58 bis 64 des angefochtenen Beschlusses mehrere Beschlüsse des Gerichtshofes und des Gerichts untersucht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in derRechtssache 109/75 R, National Carbonising Company/Kommission, Slg. 1975, 1193, vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, und vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165; Beschlüsse des Gerichts vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot/Kommission, Slg. 1990, II-195, und vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595), angesichts deren er folgende Ausführungen gemacht hat: "65 Aus der erwähnten Rechtsprechung ergeben sich keine Grundsätze, die das Vorbringen, das die Kommission, unterstützt durch [NDC], geltend gemacht hat, untermauern würden, das sich auf die besondere Natur des Fumus boni iuris bezieht, der bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf eine vorläufige Entscheidung der Kommission, mit der Sicherungsmaßnahmen erlassen wurden, vorliegen muss.
  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Nach der Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint bzw. wenn dieses Vorbringen nicht ohne eine eingehende Prüfung zurückgewiesen werden kann, die dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595, Randnr. 49, bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint, weil er zeigt, dass eine anspruchsvolle Rechtsfrage vorliegt, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt, die daher einer eingehenderen Prüfung bedarf, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, so dass das Rechtsmittel dem ersten Anschein nach nicht einer ernstlichen Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg. 2003, I-4485, Randnr. 40, sowie des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595, Randnr. 49, und vom 30. April 2010, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

  • EuG, 14.11.2008 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit

  • EuG, 17.02.2011 - T-484/10

    Gas Natural Fenosa SDG / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-486/10

    Iberdrola / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-490/10

    Endesa und Endesa Generación / Kommission

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