Rechtsprechung
EuG, 10.03.2014 - T-518/12 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Spirlea / Kommission
Nichtigkeitsklage - Öffentliche Gesundheit - Beschluss, im Rahmen des EU-Pilotprojekts ein Verfahren einzustellen - Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Unzulässigkeit
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Spirlea / Kommission
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission, mit dem die Kläger über die Einstellung eines von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz durchgeführten Verfahrens (Pilotverfahren 2070/11/SNCO) unterrichtet wurden und mit dem die Ablehnung der Einleitung ...
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 10.07.2007 - C-461/06
AEPI / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2014 - T-518/12
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage, mit der ein Einzelner die Weigerung der Kommission angreift, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, unzulässig (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C-461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse des Gerichts vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27, …und vom 16. Oktober 2006, Aisne et Nature/Kommission, T-173/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23).Die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Art. 258 AEUV gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, stellt nämlich eine unanfechtbare Handlung dar (Beschluss vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, Rn. 29, …und Beschluss des Gerichts vom 7. September 2009, LPN/Kommission, T-186/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 49).
Diese Befugnis schließt das Recht Einzelner, von diesem Organ eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, und infolgedessen ihr Recht, gegen seine Weigerung, tätig zu werden, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, aus (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Rn. 46, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, Rn. 29).
Da eine solche Stellungnahme nur eine der eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof vorgeschaltete Maßnahme ist, kann sie nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, Aisne et Nature/Kommission, Rn. 26, Sellier/Kommission, Rn. 10 und 11, und LPN/Kommission, Rn. 51).
- EuG, 07.09.2009 - T-186/08
LPN / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2014 - T-518/12
Die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Art. 258 AEUV gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, stellt nämlich eine unanfechtbare Handlung dar (…Beschluss vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, Rn. 29, und Beschluss des Gerichts vom 7. September 2009, LPN/Kommission, T-186/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 49).Zweitens geht aus einer gefestigten Rechtsprechung hervor, dass eine Entscheidung der Kommission, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ablehnenden Charakter hat, nach der Art des Antrags zu beurteilen ist, der durch sie beschieden wird (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03, Slg. 2005, II-5839, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und LPN/Kommission, Rn. 51).
Da eine solche Stellungnahme nur eine der eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof vorgeschaltete Maßnahme ist, kann sie nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, Aisne et Nature/Kommission, Rn. 26, Sellier/Kommission, Rn. 10 und 11, und LPN/Kommission, Rn. 51).
Demgegenüber haben die Beschwerdeführer im Sinne der Mitteilung vom 20. März 2002 nicht die Möglichkeit, die Unionsgerichte mit einer Klage gegen eine etwaige Einstellung des Verfahrens über ihre Beschwerde zu befassen, und verfügen über keine verfahrensmäßigen Rechte, die denjenigen vergleichbar wären, über die sie in einem Verfahren nach den genannten Verordnungen verfügen und die es ihnen erlauben, von der Kommission zu verlangen, informiert und angehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, Aseprofar und Edifa/Kommission, Rn. 52 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und LPN/Kommission, Rn. 56).
- EuG, 16.10.2006 - T-173/06
Aisne und Nature / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2014 - T-518/12
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage, mit der ein Einzelner die Weigerung der Kommission angreift, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, unzulässig (…vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C-461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse des Gerichts vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27, und vom 16. Oktober 2006, Aisne et Nature/Kommission, T-173/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23).Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung eine Entscheidung der Kommission, eine Beschwerde eines Einzelnen nicht weiterzuverfolgen, nur als Ausdruck ihres Willens ausgelegt werden, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten, da die Kommission einer solchen Beschwerde nur dadurch stattgeben könnte, dass sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Mitgliedstaat einleitet (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts Aisne et Nature/Kommission, Rn. 22, …und vom 15. Januar 2007, Sellier/Kommission, T-276/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da eine solche Stellungnahme nur eine der eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof vorgeschaltete Maßnahme ist, kann sie nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, Aisne et Nature/Kommission, Rn. 26, Sellier/Kommission, Rn. 10 und 11, und LPN/Kommission, Rn. 51).
- EuG, 15.01.2007 - T-276/06
Sellier / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2014 - T-518/12
Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung eine Entscheidung der Kommission, eine Beschwerde eines Einzelnen nicht weiterzuverfolgen, nur als Ausdruck ihres Willens ausgelegt werden, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten, da die Kommission einer solchen Beschwerde nur dadurch stattgeben könnte, dass sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Mitgliedstaat einleitet (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts Aisne et Nature/Kommission, Rn. 22, und vom 15. Januar 2007, Sellier/Kommission, T-276/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).Da eine solche Stellungnahme nur eine der eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof vorgeschaltete Maßnahme ist, kann sie nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, Aisne et Nature/Kommission, Rn. 26, Sellier/Kommission, Rn. 10 und 11, und LPN/Kommission, Rn. 51).
- EuG, 19.09.2005 - T-247/04
Aseprofar und Edifa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare …
Auszug aus EuG, 10.03.2014 - T-518/12
Nach dieser Rechtsprechung ist daher der bloße Umstand, dass sich die Kommission in der Mitteilung verpflichtet hat, sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung zu setzen und ihn schriftlich über den Stand des infolge seiner Beschwerde eingeleiteten Verfahrens zu unterrichten (Punkt 7 des Anhangs der Mitteilung vom 20. März 2002), ihm vorab mitzuteilen, aus welchen Gründen ihre Dienststellen beabsichtigen, die Einstellung seines Beschwerdeverfahrens vorzuschlagen, und ihn zur Mitteilung etwaiger Bemerkungen hierzu aufzufordern (Punkt 10 des Anhangs der Mitteilung vom 20. März 2002), nicht geeignet, das Wesen des Vertragsverletzungsverfahrens oder die rechtliche Tragweite der in seinem Zusammenhang erlassenen Akte wie der mit Gründen versehenen Stellungnahmen und der an die Beschwerdeführer gerichteten Schreiben zu ändern (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss des Gerichts vom 19. September 2005, Aseprofar und Edifa/Kommission, T-247/04, Slg. 2005, II-3449, Rn. 45 bis 48, 55 und 56).Demgegenüber haben die Beschwerdeführer im Sinne der Mitteilung vom 20. März 2002 nicht die Möglichkeit, die Unionsgerichte mit einer Klage gegen eine etwaige Einstellung des Verfahrens über ihre Beschwerde zu befassen, und verfügen über keine verfahrensmäßigen Rechte, die denjenigen vergleichbar wären, über die sie in einem Verfahren nach den genannten Verordnungen verfügen und die es ihnen erlauben, von der Kommission zu verlangen, informiert und angehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, Aseprofar und Edifa/Kommission, Rn. 52 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und LPN/Kommission, Rn. 56).
- EuG, 14.01.2004 - T-202/02
Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2014 - T-518/12
Diese Befugnis schließt das Recht Einzelner, von diesem Organ eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, und infolgedessen ihr Recht, gegen seine Weigerung, tätig zu werden, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, aus (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Rn. 46, …und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, Rn. 29).Demgegenüber haben die Beschwerdeführer im Sinne der Mitteilung vom 20. März 2002 nicht die Möglichkeit, die Unionsgerichte mit einer Klage gegen eine etwaige Einstellung des Verfahrens über ihre Beschwerde zu befassen, und verfügen über keine verfahrensmäßigen Rechte, die denjenigen vergleichbar wären, über die sie in einem Verfahren nach den genannten Verordnungen verfügen und die es ihnen erlauben, von der Kommission zu verlangen, informiert und angehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, Aseprofar und Edifa/Kommission, Rn. 52 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und LPN/Kommission, Rn. 56).
- EuG, 04.05.2012 - T-344/10
UPS Europe und United Parcel Service Deutschland / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2014 - T-518/12
Nach Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage gehören (vgl. Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 2012, UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, T-344/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 14.12.2005 - T-369/03
Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der …
Auszug aus EuG, 10.03.2014 - T-518/12
Zweitens geht aus einer gefestigten Rechtsprechung hervor, dass eine Entscheidung der Kommission, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ablehnenden Charakter hat, nach der Art des Antrags zu beurteilen ist, der durch sie beschieden wird (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03, Slg. 2005, II-5839, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und LPN/Kommission, Rn. 51). - EuG, 05.09.2006 - T-242/05
AEPI / Kommission
Auszug aus EuG, 10.03.2014 - T-518/12
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage, mit der ein Einzelner die Weigerung der Kommission angreift, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, unzulässig (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C-461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse des Gerichts vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27, …und vom 16. Oktober 2006, Aisne et Nature/Kommission, T-173/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23).
- EuG, 17.10.2017 - T-746/16
Andreassons Åkeri u.a. / Kommission
En effet, la seule suite favorable que la Commission aurait pu donner à la plainte et à l'ouverture de la procédure EU Pilot aurait été d'engager, à l'encontre de la Suède, une procédure en constatation de manquement (voir, en ce sens, ordonnances du 10 mars 2014, Spirlea/Commission, T-518/12, non publiée, EU:T:2014:131, point 23, et du 1 er février 2017, Mido Slovakia/Commission, T-658/16, non publiée, EU:T:2017:61, point 7).Il convient de préciser, à cet égard, que, contrairement à ce que soutiennent les requérantes, la décision attaquée dans l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 10 mars 2014, Spirlea/Commission (T-518/12, non publiée, EU:T:2014:131), était, comme en l'espèce, une décision adoptée à la suite de l'ouverture de la procédure EU Pilot et non une décision refusant d'ouvrir la procédure EU Pilot.
- EuG, 27.02.2019 - T-581/18
Kayibanda und Sors/ Kommission
Or, il convient de rappeler, à l'instar de la Commission, que, selon une jurisprudence constante, les particuliers ne sont pas recevables à attaquer un refus de la Commission d'engager une procédure en constatation de manquement à l'encontre d'un État membre (voir ordonnances du 10 mars 2014, Spirlea/Commission, T-518/12, non publiée, EU:T:2014:131, point 18 et jurisprudence citée, et du 15 septembre 2017, Fouchet/Commission, T-382/17, non publiée, EU:T:2017:651, point 7 et jurisprudence citée). - EuG, 05.05.2022 - T-124/22
Falcó Capilla/ Kommission
En effet, la seule suite favorable que la Commission aurait pu donner à la plainte aurait été d'engager, à l'encontre du Royaume d'Espagne, une procédure en constatation de manquement (voir, en ce sens, ordonnances du 10 mars 2014, Spirlea/Commission, T-518/12, non publiée, EU:T:2014:131, point 23 ; du 19 juillet 2016, Trajektna luka Split/Commission, T-169/16, non publiée, EU:T:2016:441, point 6 et jurisprudence citée, et arrêt du 15 décembre 2021, Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/Commission, T-569/20, EU:T:2021:892, point 43). - EuG, 23.01.2019 - T-436/18
Prigent / Kommission
En effet, la position procédurale des parties ayant saisi la Commission d'une plainte est fondamentalement différente dans le cadre d'une procédure ouverte au titre de l'article 258 TFUE de celle qui est la leur dans le cadre d'une procédure d'application des règles de concurrence de l'Union, au cours de laquelle les plaignants disposent de garanties procédurales spécifiques dont le respect est soumis à un contrôle juridictionnel effectif dans le cadre d'un recours contre une décision de rejet de plainte (voir ordonnance du 10 mars 2014, Spirlea/Commission, T-518/12, non publiée, EU:T:2014:131, point 30 et jurisprudence citée).