Rechtsprechung
   EuG, 10.04.2003 - T-353/00   

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https://dejure.org/2003,11837
EuG, 10.04.2003 - T-353/00 (https://dejure.org/2003,11837)
EuG, Entscheidung vom 10.04.2003 - T-353/00 (https://dejure.org/2003,11837)
EuG, Entscheidung vom 10. April 2003 - T-353/00 (https://dejure.org/2003,11837)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Handlung des Parlaments - Verlust eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments - Anwendung des nationalen Rechts - Nichtigkeitsklage - Handlung, die mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Le Pen / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament.

    Artikel 230 EG; Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, Artikel 12 Absatz 2
    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit der das Freiwerden eines Sitzes infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften durch die nationalen ...

  • EU-Kommission

    Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments; Anwendung des nationalen Rechts; Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage; Handlung, die mit einer Klage angegriffen werden kann; Nichtigerklärung der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Parlaments ...

  • Judicialis

    EGV Art. 189 Abs. 1; ; EGV Art. 190 Abs. 4; ; KS Art. 20; ; KS Art. 21 § 3; ; EA Art. 107; ; EA Art. 108 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Le Pen./Europäisches Parlament. Zum Status der Mitglieder des Europäischen Parlaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000, mit der gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung der allgemeinen, unmittelbaren Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-353/00
    Nach ständiger Rechtsprechung können nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-353/00
    Demgemäß ist eine Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von der Rechtsnatur oder der Form dieser Handlungen gegeben (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 42).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-353/00
    Nach ständiger Rechtsprechung können nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37).
  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-353/00
    Nach ständiger Rechtsprechung sei der Gerichtshof bei Vorabentscheidungsersuchen nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden sei, den Vorschriften des nationalen Rechts über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspreche (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-10/92, Balocchi, Slg. 1993, I-5105, Randnr. 16).
  • EuG, 15.11.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen

    Dieses Vorbringen finde eine Stütze in der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, T-353/00, Slg. 2003, II-1729, Randnrn.

    Es ist also offenbar ausgeschlossen, dass das Parlament in diesem Zusammenhang die Ordnungsgemäßheit des betreffenden nationalen Rechtsakts in Frage stellen und sich weigern kann, davon Kenntnis zu nehmen, wenn es der Ansicht ist, dass ein Fehler begangen worden sei (siehe zu einem Fall, in dem das Parlament von einem von der zuständigen nationalen Behörde bekannt gegebenen Entzug eines Mandats Kenntnis genommen hat, Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

    49 und 56, und Urteil vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

    Eine Bestimmung der Geschäftsordnung des Parlaments kann nämlich nach dem Grundsatz der Normenhierarchie keine Abweichung von den Vorschriften des Aktes von 1976 erlauben und dem Parlament keine umfassenderen als die ihm nach diesem Akt zustehenden Befugnisse verleihen (Urteil vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 93).

    Das Gericht habe bereits entschieden, dass ein solcher Schaden nicht wiedergutzumachen sei und dass in einem solchen Fall Dringlichkeit vorliege (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament, T-353/00 R, Slg. 2001, II-125, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall geht daraus, dass die Laufzeit des Mandats eines Mitglieds des Parlaments auf fünf Jahre beschränkt ist und dass die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Ungültigerklärung des Mandats des Antragstellers es ihm unmöglich macht, sein Amt als europäischer Abgeordneter weiter auszuüben, klar hervor, dass im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung im Verfahren zur Hauptsache der Schaden, den der Antragsteller erleidet, wenn der Vollzug dieser Handlung nicht ausgesetzt wird, nicht wiedergutzumachen wäre (siehe in diesem Sinne Beschlüsse vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 102, und vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 96).

    Bei diesem Vergleich muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter insbesondere prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Handlung durch den Richter der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstanden wäre, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (siehe Beschluss vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Je länger der Antragsteller daran gehindert ist, sein Mandat auszuüben, dessen Restlaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt, desto größer wird im Übrigen sein Schaden, der naturgemäß nicht wiedergutzumachen ist (siehe in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 102).

    Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass ein für den Antragsteller günstiges Urteil zur Hauptsache erst nach Ablauf der Legislaturperiode und damit zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem der von ihm geltend gemachte Schaden - der Verlust seines Status als Mitglied des Parlaments - unumkehrbar eingetreten ist (siehe in diesem Sinne Beschluss vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 107).

    Unbestreitbar hat der betroffene Mitgliedstaat, hier die Italienische Republik, ein Interesse an der Beachtung seiner wahlrechtlichen Vorschriften durch das Parlament (siehe in diesem Sinne Beschlüsse vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 108, und vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 104).

    Zwar könnte man diesem Interesse das allgemeine Interesse des Parlaments an der Aufrechterhaltung seiner Entscheidungen entgegenhalten (siehe in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 99).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter das unterschiedliche Gewicht der Gründe, die geltend gemacht werden, um einen fumus boni iuris darzutun, bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit und gegebenenfalls der Interessenabwägung berücksichtigen kann (siehe Beschluss vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass Herr Occhetto sein Abgeordnetenmandat vom 28. April 2006 bis zur Bekanntgabe des italienischen Wahlbüros am 29. März 2007 und erneut vom Erlass des angefochtenen Beschlusses am 24. Mai 2007 an, also während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr, hat ausüben können (siehe entsprechend Beschluss vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 109).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Le Pen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-353/00 (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, II-1729, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung über den Verlust seines Mandats als Mitglied des Parlaments (im Folgenden: streitige Handlung) als unzulässig abgewiesen hat.

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. Juli 2003 in der Rechtssache C-208/03 P-R (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, I-7939) zurückgewiesen.

    33 Mit Beschluss vom 26. Januar 2001 in der Rechtssache T-353/00 R (Le Pen/Parlament, Slg. 2001, II-125) gab der Präsident des Gerichts diesem Antrag statt und setzte den Vollzug der "in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung ... [aus], soweit es sich um eine Entscheidung des Europäischen Parlaments handelt, mit der dieses vom Verlust des Mandats des Antragstellers als Mitglied des Europäischen Parlaments Kenntnis nimmt".

  • EuGH, 31.07.2003 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    wegen Aussetzung des Vollzugs der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung über den Verlust des Mandats von Herrn Le Pen als Mitglied des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel von Herrn Le Pen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-353/00 (Le Pen/Parlament, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, vertreten durch H. Krück und C. Karamarcos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Herr Le Pen gemäß den Artikeln 225 EG und 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-353/00 (Le Pen/Parlament, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung über den Verlust seines Mandats als Mitglied des Parlaments (im Folgenden: streitige Handlung) als unzulässig abgewiesen hat.

    Mit Beschluss vom 26. Januar 2001 in der Rechtssache T-353/00 R (Le Pen/Parlament, Slg. 2001, II-125) setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug der "in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung [aus], soweit es sich um eine Entscheidung des Europäischen Parlaments handelt, mit der dieses vom Verlust des Mandats des Antragstellers als Mitglied des Europäischen Parlaments Kenntnis nimmt", und behielt die Kostenentscheidung vor.

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

    Demgemäß ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von der Rechtsnatur oder der Form dieser Handlungen gegeben (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-353/00, Le Pen/Parlament, Slg. 2003, II-1729, Randnr. 77).
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Dies ist nämlich ausschließlich Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des EGMR (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-353/00, Le Pen/Parlament, Slg. 2003, II-1729, Randnr. 91, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-208/03 P, Le Pen/Parlament, Slg. 2005, I-6051).
  • EuG, 15.12.2020 - T-24/20

    Institutionelles Recht

    Im Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C-208/03 P, EU:C:2005:429), hat der Gerichtshof somit das Urteil vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament (T-353/00, EU:T:2003:112), bestätigt, in dem das Gericht in den Rn. 90 bis 97 im Wesentlichen entschieden hatte, dass die Kenntnisnahme des in Anwendung innerstaatlicher Vorschriften erfolgten Freiwerdens des Sitzes eines Europaabgeordneten durch das Parlament auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 der ursprünglichen Fassung des Akts von 1976 deshalb keine anfechtbare Handlung war, weil sie nicht dazu bestimmt gewesen war, eigene Rechtswirkungen zu erzeugen.

    Im Übrigen fällt die Überprüfung, ob die nationalen Behörden die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren und das Unionsrecht eingehalten haben, nicht in die Zuständigkeit des Parlaments, sondern in die der spanischen Gerichte und gegebenenfalls in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, wenn dieser mit einer Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 258 AEUV befasst wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, T-353/00, EU:T:2003:112, Rn. 91).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    2 - Rechtssache T-353/00 (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, II-1729).

    6 - Rechtssache T-353/00 R (Le Pen/Parlament, Slg. 2001, II-125).

    7 - Rechtssache C-208/03 P-R (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, I-7939).

  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Dies ist nämlich ausschließlich Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Urteil OMPI, Randnr. 121, und entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, T-353/00, Slg. 2003, II-1729, Randnr. 91, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, Slg. 2005, I-6051).
  • EuGH, 13.01.2009 - C-512/07

    Occhetto / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

    Drittens seien die Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C-208/03 P, Slg. 2005, I-6051), und des Gerichts vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament (T-353/00, Slg. 2003, II-1729), auf die sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gestützt habe, nicht einschlägig.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-237/11

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, die Beschlüsse des

    6 - Der Beklagte verweist hierzu auf die Urteile des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Die Grünen/Parlament (294/83, Slg. 1986, 1339, Randnrn. 25 ff.), und vom 23. März 1993, Weber/Parlament (C-314/91, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 12), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament (T-353/00, Slg. 2003, II-1729, Randnr. 77).
  • EuGH, 13.01.2009 - C-15/08

    Parlament / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

  • EuG, 25.01.2007 - T-55/05

    Rijn Schelde Mondia France / Kommission

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