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   EuG, 10.04.2008 - T-233/04   

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EuG, 10.04.2008 - T-233/04 (https://dejure.org/2008,19340)
EuG, Entscheidung vom 10.04.2008 - T-233/04 (https://dejure.org/2008,19340)
EuG, Entscheidung vom 10. April 2008 - T-233/04 (https://dejure.org/2008,19340)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG - Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Zulässigkeit - Vorteil - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Niederlande / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG - Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Zulässigkeit - Vorteil - ...

  • EU-Kommission PDF

    Niederlande / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG - Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Zulässigkeit - Vorteil - ...

  • EU-Kommission

    Niederlande / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG - Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Zulässigkeit - Vorteil - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von staatlicher Beihilfe für das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide; Anfechtung eines Rechtsakts der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage; Übertragung staatlicher Mittel in Form eines ...

  • Judicialis

    EG Art. 6; ; EG Art. 87 Abs. 1; ; Richtlinie 2001/81/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Niederlande / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG - Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Zulässigkeit - Vorteil - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Niederlande / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1761 endg. der Kommission vom 24. Juni 2003, mit der ein System übertragbarer Emissionsrechte für Stickstoffoxide (NOx) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft wurde (vormals Rechtssache C-388/03)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-233/04
    Diese Bestimmung definiert als grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen solche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnrn.

    Jedoch können Vorteile nur dann als Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteil GEMO, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 24).

    Der Begriff der Beihilfe erfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteil GEMO, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-233/04
    Zur Stützung dieser Auffassung führt es verschiedene Urteile an, darunter das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg. 2001, I-2099), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Abnahmeverpflichtung und die daraus folgende Aufteilung der finanziellen Belastungen zwischen den privaten Unternehmen keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel darstelle.

    Die fragliche Maßnahme sei mit dem belgischen System nicht vergleichbar; das oben in Randnr. 53 angeführte Urteil PreussenElektra sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Ebenfalls zu Unrecht beruft sich das Königreich der Niederlande auf die Ähnlichkeit der fraglichen Maßnahme mit der Maßnahme, um die es in dem oben in Randnr. 53 angeführten Urteil PreussenElektra ging.

  • EuGH, 27.11.2001 - C-208/99

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-233/04
    Insoweit verweist die Kommission auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Portugal/Kommission (C-208/99, Slg. 2001, I-9183), sowie auf die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, Slg. 2002, I-5603), und des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission (T-212/00, Slg. 2002, II-347).

    Ein Rechtsakt der Kommission kann jedoch nur dann mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn er Rechtswirkungen erzeugen soll (vgl. Beschluss Portugal/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 22 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.01.2002 - T-212/00

    Nuove Industrie Molisane / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-233/04
    Insoweit verweist die Kommission auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Portugal/Kommission (C-208/99, Slg. 2001, I-9183), sowie auf die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, Slg. 2002, I-5603), und des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission (T-212/00, Slg. 2002, II-347).

    In dem oben in Randnr. 28 angeführten Urteil Nuove Industrie Molisane/Kommission hat das Gericht die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Klägerin nicht den verfügenden Teil der Entscheidung angefochten hatte, und nachdem es geprüft hatte, ob die von der Klägerin beanstandete Beurteilung verbindliche Rechtswirkungen erzeugte, die ihre Interessen beeinträchtigten (Randnrn. 34 und 38).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-233/04
    Folglich kann eine staatliche Beihilfe auch eine Maßnahme sein, mit der bestimmten Unternehmen ein Vorteil gewährt wird, der eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand in Form eines tatsächlichen Verzichts auf öffentliche Forderungen oder eines Erlasses von Geldbußen oder anderen Zwangsgeldern bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Piaggio, C-295/97, Slg. 1999, I-3735, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-233/04
    Nach Ansicht des Königreichs der Niederlande, das insoweit von der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, ist dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41), zu entnehmen, dass ein Vergleich mit anderen Unternehmen erfolgen müsse, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden.
  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-233/04
    Selbst wenn man aber annähme, dass die fragliche Maßnahme eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornimmt und damit a priori selektiv ist, würde diese Differenzierung im vorliegenden Fall jedenfalls aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Regelung folgen, mit der sie in Zusammenhang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-233/04
    Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Gerichtshof bei einem ähnlichen Sachverhalt die Klage eines Mitgliedstaats als zulässig angesehen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-233/04
    Insoweit verweist die Kommission auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Portugal/Kommission (C-208/99, Slg. 2001, I-9183), sowie auf die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, Slg. 2002, I-5603), und des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission (T-212/00, Slg. 2002, II-347).
  • EuGH, 28.01.2004 - C-164/02

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-233/04
    Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 hat das Gericht das Königreich der Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, zu den aus dem Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission (C-164/02, Slg. 2004, I-1177), zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen.
  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuGH - C-388/03

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04, Slg. 2008, II-591, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

    Es obliegt dem Mitgliedstaat, der eine derartige Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vorgenommen hat, darzutun, dass sie tatsächlich durch die Natur und den Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist (Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 43).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es dem Mitgliedstaat obliegt, der eine derartige Differenzierung zwischen den Unternehmen vorgenommen hat, darzutun, dass sie tatsächlich durch die Natur oder den Aufbau der fraglichen Regelung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 43).

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04), wird aufgehoben.

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    So betraf das Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04, Slg. 2008, II-591), die Klage eines Mitgliedstaats gegen eine Entscheidung der Kommission, nach der die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG umfasste, die gemäß Art. 87 Abs. 3 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet wurde.

    Ferner handelte es sich bei der im vorstehend genannten Urteil Niederlande/Kommission fraglichen Maßnahme anders als hier um eine Beihilferegelung, so dass die Entscheidung der Kommission die spätere Anwendung der Bestimmungen über bestehende Beihilferegelungen nach sich zog.

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

    22 und 23; Urteile des Gerichts vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission, T-233/04, Slg. 2008, II-591, Randnr. 37, und vom 22. Oktober 2008, TV 2/Dänemark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-2935, Randnr. 63).
  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

    Ihr Vorbringen hierzu stützt sie u. a. auf das Urteil vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04, Slg, EU:T:2008:102).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

    - dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04), aufzuheben,.

    2 - Urteil T-233/04 (Slg. 2008, II-591).

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

    So betraf das Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04, Slg. 2008, II-591), die Klage eines Mitgliedstaats gegen eine Entscheidung der Kommission, nach der die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG umfasste, die gemäß Art. 87 Abs. 3 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet wurde.

    Ferner handelte es sich bei der im vorstehend genannten Urteil Niederlande/Kommission fraglichen Maßnahme anders als hier um eine Beihilferegelung, so dass die Entscheidung der Kommission die spätere Anwendung der Bestimmungen über bestehende Beihilferegelungen nach sich zog.

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
    22 und 23; Urteile des Gerichts vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission, T-233/04, Slg. 2008, II-591, Randnr. 37, und vom 22. Oktober 2008, TV 2/Dänemark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-2935, Randnr. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

    17 und 18), und Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04, Slg. 2008, II-0000, Randnrn. 97 bis 99), sowie Nrn. 315 bis 319 der Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 9. Februar 2006 in der Rechtssache Belgien und Forum 187/Kommission.
  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

    22 und 23; Urteile des Gerichts vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission, T-233/04, Slg. 2008, II-591, Randnr. 37, und vom 22. Oktober 2008, TV 2/Dänemark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-2935, Randnr. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-165/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2001/81/EG - Luftverschmutzung -

    10 - Vgl. die Darstellung im Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04, Slg. 2008, II-591, Randnrn. 10 ff.).
  • EuG, 20.09.2019 - T-755/17

    Deutschland/ ECHA - REACH - Stoffbewertung - BENPAT - Persistenz - Entscheidung

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