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   EuG, 10.04.2008 - T-271/03   

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EuG, 10.04.2008 - T-271/03 (https://dejure.org/2008,697)
EuG, Entscheidung vom 10.04.2008 - T-271/03 (https://dejure.org/2008,697)
EuG, Entscheidung vom 10. April 2008 - T-271/03 (https://dejure.org/2008,697)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland - Kosten-Preis-Schere - Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte - Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom / Kommission

    Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland - Kosten-Preis-Schere - Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte - Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Telekom / Kommission

    Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland - Kosten-Preis-Schere - Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte - Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung

  • EU-Kommission

    Deutsche Telekom / Kommission

    Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland - Kosten-Preis-Schere - Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte - Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht der Deutschen Telekom AG gegenüber ihren Wettbewerbern zur Gewährung eines vollständig entbündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlussleitungen; Bestehen einer missbräuchlichen Preisgestaltung in Form einer "Kosten-Preis-Schere"; Anwendbarkeit des Art. 81 und 82 ...

  • Judicialis

    EG Art. 82

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND 2002 ERHOBENEN ENTGELTE FÜR DEN ZUGANG ZUM TEILNEHMERANSCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deutsche Telekom / Kommission

    Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland - Kosten-Preis-Schere - Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte - Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Die Schmerzen des eingebildeten Kranken bleiben: EuG bestätigt Geldbuße gegen Deutsche Telekom

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Geldbuße für DTAG wegen Entgelte für Teilnehmeranschluss-Zugang

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen die Deutsche Telekom AG wegen missbräuchlicher Preisgestaltung bestätigt

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    "Margin squeeze” der Deutsche Telekom?

  • kartellblog.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Bußgeld gegen Deutsche Telekom wegen "margin squeeze”

  • beck.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen DTAG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Geldbuße für DTAG wegen Entgelte für Teilnehmeranschluss-Zugang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Millionen-Bußgeld gegen Deutsche Telekom bestätigt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 3.5.2007)

    Wettbewerbsstreit um Telefonanschlüsse vor Europa-Gericht // Telekom wehrt sich gegen 12,6-Millionen-Bußgeld

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1536 endg. der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 - Deutsche Telekom AG) über die ungemessenen Entgelte, die die Klägerin für den Zugang zu ihrem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 385
  • K&R 2008, 417
  • afp 2008, 291
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-271/03
    Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 betreffend das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 2. Mai 2002 und in ihrem ergänzenden Schreiben vom 21. Februar 2003 weder tatsächliche noch rechtliche Feststellungen darüber getroffen habe, ob die angebliche Zuwiderhandlung "vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden sei (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, Beschluss des Gerichtshofs vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C-137/95 P, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 53; Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 311).

    Zu diesen Voraussetzungen zählt der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter der festgestellten Zuwiderhandlung (Beschluss SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 53).

    Da zudem die fahrlässig begangenen Zuwiderhandlungen unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs nicht weniger schwerwiegend sind als die vorsätzlich begangenen (Beschluss SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 55), musste die Klägerin über keine präziseren Angaben zu ihrem Verschulden verfügen, um ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben zu können.

    Zu diesen Voraussetzungen zählt der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter der festgestellten Zuwiderhandlung (Beschluss SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 53).

    Die Anwendungsvoraussetzungen für die Festsetzung der Geldbußen durch die Kommission sind demnach erfüllt (Beschluss SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 53).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-271/03
    27 bis 29, und vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 67).

    Beschränkt sich also ein nationales Gesetz darauf, selbständige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen zu veranlassen oder zu erleichtern, bleiben diese den Art. 81 EG und 82 EG unterworfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 36 bis 73, und CIF, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 56; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnr. 60).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar die RegTP wie alle staatlichen Organe gehalten ist, die Bestimmungen des EG-Vertrags zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil CIF, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 49), dass sie jedoch im für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum die für die Anwendung der sektoriellen Regelung für den Telekommunikationsbereich zuständige deutsche Behörde und nicht die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats war.

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-271/03
    Angesichts des Ermessens, über das die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße verfügt (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Martinelli/Kommission, T-150/89, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 580), ist festzustellen, dass die Kommission den in der vorstehenden Randnummer erwähnten Gesichtspunkten dadurch gebührend Rechnung getragen hat, dass sie den Grundbetrag der Geldbuße um 10 % reduzierte.

    Die wirksame Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln verlangt nämlich, dass die Kommission die Höhe der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (vgl. Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 313 angeführt, Randnr. 376 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-171/05

    Piau - Spielervermittler-Reglement der FIFA

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-271/03
    Es ist daran zu erinnern, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Marktbürger unterscheiden (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 226 angeführt, Randnr. 91, und AKZO/Kommission, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 69, Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission, C-171/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37, Urteil Irish Sugar/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 111).

    Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung im Sinne von Art. 82 EG ist nämlich ein objektiver Begriff (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 226 angeführt, Randnr. 91, AKZO/Kommission, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 69, und Beschluss Piau/Kommission, oben in Randnr. 233 angeführt, Randnr. 37; Urteil Irish Sugar/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 111).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-271/03
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 36, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-113/00, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 48).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-327/03

    ISIS Multimedia Net - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-271/03
    Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs zwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern kann aber nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 83, und vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 39).
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-271/03
    Die Klägerin trägt vor, dass in der angefochtenen Entscheidung die Gründe genannt werden müssten, aus denen die Kommission schließe, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße vorlägen (Urteil Remia u. a./Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 43, und vom 29. Juni 1993, Asia Motor France u. a./Kommission, T-7/92, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-271/03
    Was die Frage angeht, ob die Zuwiderhandlungen vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sind, so dass sie gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 mit einer Geldbuße geahndet werden können, ist entschieden worden, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstößt (Urteile des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnr. 165, und vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 238).
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-271/03
    Die Klägerin trägt vor, dass in der angefochtenen Entscheidung die Gründe genannt werden müssten, aus denen die Kommission schließe, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße vorlägen (Urteil Remia u. a./Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 43, und vom 29. Juni 1993, Asia Motor France u. a./Kommission, T-7/92, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 10.04.2008 - T-271/03
    Was die Frage angeht, ob die Zuwiderhandlungen vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sind, so dass sie gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 mit einer Geldbuße geahndet werden können, ist entschieden worden, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstößt (Urteile des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnr. 165, und vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 238).
  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ STELLT FEST, DASS DIE GEBÜHRENORDNUNG FÜR GEWERBLICHE

  • EuG, 30.11.2000 - T-5/97

    Industrie des poudres sphériques / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 11.11.2004 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-500/01

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung der vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung der Zuwiderhandlung erfüllt, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (Urteile des Gerichts Tetra Pak/Kommission, oben in Rn. 1564 angeführt, Rn. 238, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Rn. 295).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deutsche Telekom AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, Slg. 2008, II-477, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/707/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Art. 82 EG (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 - Deutsche Telekom AG) (ABl. L 263, S. 9, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    In Rn. 113 des Urteils vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), werde unterschieden zwischen der ex-ante -Funktion einer sich aus einer Regulierung ergebenden Verpflichtung, mit der die Macht der Unternehmen, die auf dem Markt eine beherrschende Stellung innehätten, reduziert werden solle, und der Ex - post -Funktion des Wettbewerbsrechts, nach dem sich die Behörden mit dem konkreten Verhalten von Unternehmen zu befassen haben und prüfen, ob diese eine eventuell bestehende Marktmacht missbraucht haben.

    Die in dem Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, (T-271/03, EU:T:2008:101), enthaltene Feststellung, dass vom Unionsrecht abgeleitete Rechtsvorschriften im Hinblick auf Art. 102 AEUV relevant sein "können", gelte nur für die betreffende Rechtssache.

    Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihres oben in Rn. 143 dargestellten Vorbringens auf Rn. 113 des Urteils vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), beruft, kann sie damit keinen Erfolg haben.

    Nach den Urteilen vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), könne es unter Umständen zweckmäßig sein, anstatt der Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung die Kosten der Wettbewerber zugrunde zu legen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik nach Art. 102 AEUV grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 190; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist festzustellen, dass die Zurückweisung der Optimierungsanpassungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht im Widerspruch zu den Erwägungen in den Urteilen vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), steht, wonach es zweckmäßig sein kann, anstatt auf die Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung auf die Kosten der Wettbewerber abzustellen.

    Was die Rechtssache angeht, in der das Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), ergangen ist, ist festzustellen, dass es sich bei dem Kündigungsentgelt, um das es in dieser Rechtssache ging, um ein Entgelt für Vorleistungen gehandelt hat, das dem Wettbewerber von dem Unternehmen in beherrschender Stellung als Teil des zu zahlenden Gesamtpreises in Rechnung gestellt wurde.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung nimmt der Unionsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind, seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ist aber notwendigerweise darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 34, vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 62, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 185).
  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Dies gilt auch dann, wenn die nationale Regulierungsbehörde das beanstandete Entgelt zuvor genehmigt hat (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - T-271/03, Slg. 2008 II-477 = WuW/E EU-R 1429 Rn. 120 - Deutsche Telekom/Kommission; EuGH, aaO, Slg. 2010, I-9691 Rn. 80 ff. - Deutsche Telekom).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12

    Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

    ccc) Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Betroffene auch schon durch den Inhalt ihres Antrags auf Tarifgenehmigung einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des zu genehmigenden Entgelts nehmen und auch dann eine Genehmigung erwirken kann/könnte, wenn missbräuchliches Verhalten im Prüfungsverfahren nicht aufgedeckt wird (vergleiche: BGH, Urteil vom 10.02.2004, KZR 7/02, Verbindung von Telefonnetzen, juris, Rn. 17; EuG, Urteil vom 10.04.2008, T-271/03, juris, Leitsatz 1; EuGH, Urteil vom 14.10.2010, C-280/08 P, juris, Leitsatz 4 u. Rn. 80 ff).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Kommission/ Intel Corporation - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    72 Das im Urteil Terra Laval formulierte Kriterium wird in Bezug auf Art. 102 AEUV im Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 54), sowie in den Urteilen des Gerichts vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 185), vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission (T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 163 und 165), vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 379 bis 381), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 32), erwähnt.

    80 Eine Veranschaulichung findet sich im Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 183 ff.), bestätigt durch Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 143).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihres oben in Rn. 102 dargestellten Vorbringens auf Rn. 113 des Urteils vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), beruft, kann sie damit keinen Erfolg haben.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik nach Art. 102 AEUV grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 190; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein solcher Ansatz umso mehr gerechtfertigt ist, als er, wie das Gericht in Rn. 192 des Urteils vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), im Wesentlichen ausgeführt hat, außerdem mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht, da die Berücksichtigung der Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung es diesem erlaubt, im Hinblick auf seine besondere Verantwortung nach Art. 102 AEUV, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens zu beurteilen, da ein marktbeherrschendes Unternehmen zwar seine eigenen Kosten und Entgelte kennt, aber grundsätzlich nicht die seiner Wettbewerber.
  • BGH, 29.06.2010 - KZR 31/08

    GSM-Wandler

    Die Regulierung des relevanten Marktes, die durch diese Verfügung und die nachfolgende Festsetzung der Entgelthöhe mit Verfügung von November 2006 bewirkt worden ist, steht zwar nicht bereits als solche einer Anwendung des Art. 82 EG entgegen (vgl. EuG, Urt. v. 10.4.2008 - T-271/03, Slg. 2008, II-477 Tz. 107, 120 = WuW/E EU-R 1429 - Deutsche Telekom/Kommission).
  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3427/01
  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
  • EuG, 06.09.2013 - T-289/11

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss,

  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99

    Privatrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung des

  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3479/01
  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3481/01
  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

  • OLG Naumburg, 09.11.2010 - 1 U 40/10

    Rückforderung von Stromnetzdurchleitungsentgelt: Anspruchsausschluss für von der

  • EuG, 27.06.2012 - T-167/08

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 24/08

    Kartellrecht: Verweigerung von SIM-Karten für den Einsatz in GSM-Wandlern;

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-457/10

    AstraZeneca / Commisson - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-280/08

    Deutsche Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG (jetzt

  • EuG, 29.03.2012 - T-398/07

    Spanien / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

  • EuG, 27.04.2016 - T-463/14

    Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung

  • LG Stuttgart, 11.10.2016 - 41 O 100/13

    Kartellrecht: Rückforderung überhöhter Netznutzungsentgelte als

  • LG Köln, 09.11.2012 - 90 O 1/11
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