Rechtsprechung
EuG, 10.04.2013 - T-671/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des ökologischen Fremdenverkehrs - Rückzahlung wieder eingezogener Beträge - Entscheidung, die nach Nichtigerklärung der früheren Entscheidung über die Rücknahme des Zuschusses durch das Gericht ergangen ist - Ausgleichszinsen - ...
- Europäischer Gerichtshof
IPK International / Kommission
Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des ökologischen Fremdenverkehrs - Rückzahlung wieder eingezogener Beträge - Entscheidung, die nach Nichtigerklärung der früheren Entscheidung über die Rücknahme des Zuschusses durch das Gericht ergangen ist - Ausgleichszinsen - ...
- EU-Kommission
IPK International / Kommission
Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des ökologischen Fremdenverkehrs - Rückzahlung wieder eingezogener Beträge - Entscheidung, die nach Nichtigerklärung der früheren Entscheidung über die Rücknahme des Zuschusses durch das Gericht ergangen ist - Ausgleichszinsen - ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission zur Beschränkung von Verzugszinsen bei Rückzahlung wieder eingezogener Beträge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AEUV Art. 266
Nichtige Entscheidung der Kommission zur Beschränkung von Verzugszinsen bei Rückzahlung wieder eingezogener Beträge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
IPK International / Kommission
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2011 über den Betrag, der der Klägerin in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 15. April 2011 in der Rechtssache T"297/05, IPK International/Kommission, betreffend den Gemeinschaftszuschuss ...
Verfahrensgang
- EuG, 10.04.2013 - T-671/11
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13
- EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- EuG, 10.10.2001 - T-171/99
Corus UK / Kommission
Auszug aus EuG, 10.04.2013 - T-671/11
Insoweit ist jedoch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass diese Zinsen unabhängig von ihrer genauen Bezeichnung stets auf der Grundlage des Hauptrefinanzierungszinssatzes der EZB zuzüglich zwei Prozentpunkten zu berechnen sind (Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 64, vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T-160/03, Slg. 2005, II-981, Randnrn.Im Übrigen hat das Gericht - wenn auch im Kontext der Berechnung von Verzugszinsen - bereits entschieden, dass die Nichtzahlung solcher Zinsen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Union bewirken könnte, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zuwiderliefe (vgl. Urteil Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit genügt der Hinweis, dass in ständiger Rechtsprechung die bedingungslose Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen anerkannt ist, so insbesondere in Fällen, in denen sie selbst die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst hat, und zwar ab dem Tag der Verkündung des Urteils, durch das diese Haftung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnr. 35, und Urteil Idromacchine u. a./Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge im Anschluss an ein Nichtigkeitsurteil (Urteil Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 50 ff.).
Auch wenn die Rechtsprechung des Gerichts grundsätzlich keine Kapitalisierung aufgelaufener Ausgleichszinsen vor oder laufender Verzugszinsen nach dem Tag der Verkündung eines Urteils erlaubt, mit dem auf das Bestehen einer Forderung erkannt wird, geht nämlich das Gericht gleichwohl davon aus, dass die bis zur vollständigen Zahlung aufgelaufenen Verzugszinsen auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen festzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 64 und 65, sowie AFCon Management Consultants u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 132 und 133).
- EuG, 17.03.2005 - T-160/03
AFCon Management Consultants u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 10.04.2013 - T-671/11
Insoweit ist jedoch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass diese Zinsen unabhängig von ihrer genauen Bezeichnung stets auf der Grundlage des Hauptrefinanzierungszinssatzes der EZB zuzüglich zwei Prozentpunkten zu berechnen sind (Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 64, vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T-160/03, Slg. 2005, II-981, Randnrn.Auch wenn die Rechtsprechung des Gerichts grundsätzlich keine Kapitalisierung aufgelaufener Ausgleichszinsen vor oder laufender Verzugszinsen nach dem Tag der Verkündung eines Urteils erlaubt, mit dem auf das Bestehen einer Forderung erkannt wird, geht nämlich das Gericht gleichwohl davon aus, dass die bis zur vollständigen Zahlung aufgelaufenen Verzugszinsen auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen festzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 64 und 65, sowie AFCon Management Consultants u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 132 und 133).
- EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
Mulder u.a. / Rat und Kommission
Auszug aus EuG, 10.04.2013 - T-671/11
Insoweit genügt der Hinweis, dass in ständiger Rechtsprechung die bedingungslose Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen anerkannt ist, so insbesondere in Fällen, in denen sie selbst die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst hat, und zwar ab dem Tag der Verkündung des Urteils, durch das diese Haftung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnr. 35, und Urteil Idromacchine u. a./Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge im Anschluss an ein Nichtigkeitsurteil (Urteil Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 50 ff.). - EuG, 08.11.2011 - T-88/09
Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen …
Auszug aus EuG, 10.04.2013 - T-671/11
Daher habe das Gericht im Urteil vom 8. November 2011, 1dromacchine u. a./Kommission (T-88/09, Slg. 2011, II-7833), hinsichtlich des anwendbaren Zinssatzes klar nach dem Sitz der Gesellschaft, in diesem Fall Italien, unterschieden.
- EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit …
Das Urteil IPK International/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T-671/11, EU:T:2013:163) wird insofern aufgehoben, als damit angeordnet wird, die Verzugszinsen, die die Europäische Kommission der IPK International - World Tourism Marketing Consultants GmbH schuldet, auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung einschließlich der zuvor aufgelaufenen Zinsen zu berechnen.Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils IPK International/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T-671/11, EU:T:2013:163, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2011 (ENTR/R1/HHO/lsa - entr.r.l[2011]1183091) (im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wurde, als mit ihr der Betrag der an die IPK International - World Tourism Marketing Consultants GmbH (im Folgenden: IPK) zu zahlenden Zinsen auf 158 618, 27 Euro beschränkt wurde.
Das Urteil IPK International/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T-671/11, EU:T:2013:163) wird insofern aufgehoben, als damit angeordnet wird, die Verzugszinsen, die die Europäische Kommission der IPK International - World Tourism Marketing Consultants GmbH schuldet, auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung einschließlich der zuvor aufgelaufenen Zinsen zu berechnen.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13
Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit …
Aufgrund dieser Klage hat das Gericht im Urteil IPK International/Kommission (T-671/11, EU:T:2013:163)(7) die Entscheidung für nichtig erklärt, soweit der darin festgesetzte Betrag der an IPK zu zahlenden Zinsen auf 158 618, 27 Euro beschränkt ist.das Urteil IPK International/Kommission (T-671/11, EU:T:2013:163) aufzuheben, allerdings nur insoweit, als danach die bis zur vollständigen Zahlung aufgelaufenen Verzugszinsen auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Zinsen festzusetzen sind;.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
39 Urteil vom 10. April 2013, 1PK International/Kommission (T-671/11, EU:T:2013:163, Rn. 3 und 10).